BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Der Rechtsanwalt
§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
§ 2 Beruf des Rechtsanwalt
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

Zweiter Teil
Die Zulassung des Rechtsanwalts

Erster Abschnitt
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1.
Allgemeine Voraussetzung

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
§ 5 Freizügigkeit

2.
Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 7 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 8 Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
§ 11 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer
§ 12 Zulassung
§ 12a Vereidigung
§ 13 Erlöschen der Zulassung
§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
§ 15 (weggefallen)
§ 16 Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf
§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 18 (weggefallen)
§§ 19 bis 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
§ 24 (weggefallen)
§ 25 (weggefallen)
§ 26 (weggefallen)
§ 27 Kanzlei
§ 28 (weggefallen)
§ 29 Ausnahmen von der Kanzleipflicht
§ 29a Kanzleien in anderen Staaten
§ 30 Zustellungsbevollmächtigter
§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis
§§ 32 bis 36 (weggefallen)

Dritter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Informationen

Vierter Abschnitt
Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen

§ 37 Antrag
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
§ 41 Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes
§ 42 Sofortige Beschwerde

Dritter Teil
Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 43 Allgemeine Berufspflicht
§ 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts
§ 43b Werbung
§ 43c Fachanwaltschaft
§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
§ 45 Versagung der Berufstätigkeit
§ 46 Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung
§ 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung
§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 49b Vergütung
§ 50 Handakten des Rechtsanwalts
§ 51 Berufshaftpflichtversicherung
§ 51a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 51b (weggefallen)
§ 52 (weggefallen)
§ 53 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
§ 54 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Rechtsanwalts
§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
§ 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
§ 58 Einsicht in die Personalakten
§ 59 Ausbildung von Referendaren
§ 59a Berufliche Zusammenarbeit
§ 59b Satzungskompetenz

Zweiter Abschnitt
Rechtsanwaltsgesellschaften

§ 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
§ 59d Zulassungsvoraussetzungen
§ 59e Gesellschafter
§ 59f Geschäftsführung
§ 59g Zulassungsverfahren
§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
§ 59i Kanzlei und Zweigniederlassung
§ 59j Berufshaftpflichtversicherung
§ 59k Firma
§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
§ 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht

Vierter Teil
Die Rechtsanwaltskammern

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer
§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer
§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer

Zweiter Abschnitt
Die Organe der Rechtsanwaltskammer

1.
Der Vorstand
§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes
§ 64 Wahlen zum Vorstand
§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
§ 66 Ausschluß von der Wählbarkeit
§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 68 Wahlperiode
§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
§ 70 Sitzungen des Vorstandes
§ 71 Beschlußfähigkeit des Vorstandes
§ 72 Beschlüsse des Vorstandes
§ 73 Aufgaben des Vorstandes
§ 74 Rügerecht des Vorstandes
§ 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
§ 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
§ 77 Abteilungen des Vorstandes

2.
Das Präsidium
§ 78 Zusammensetzung und Wahl
§ 79 Aufgaben des Präsidiums
§ 80 Aufgaben des Präsidenten
§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
§ 82 Aufgaben des Schriftführers
§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters
§ 84 Einziehung rückständiger Beiträge
§ 85 Einberufung der Versammlung
§ 86 Einladung und Einberufungsfrist
§ 87 Ankündigung der Tagesordnung
§ 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammer
§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung
§ 90 Voraussetzungen der Nichtigkeit
§ 91 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Erster Abschnitt
Das Anwaltsgericht
§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts
§ 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
§ 97 Geschäftsverteilung
§ 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
§ 99 Amts- und Rechtshilfe

Zweiter Abschnitt
Der Anwaltsgerichtshof

§ 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
§ 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
§ 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
§ 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
§ 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Sechster Teil
Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
§ 114a Wirkungen des Vertretungsverbots, Zuwiderhandlungen
§ 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
§ 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
§ 115b Anderweitige Ahndung
§ 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften

Siebenter Teil
Das anwaltsgerichtliche Verfahren

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 116 Vorschriften für das Verfahren
§ 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
§ 117a Verteidigung
§ 117b Akteneinsicht
§ 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
§ 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Zweiter Abschnitt
Das Verfahren im ersten Rechtszug
1.
Allgemeine Vorschriften

§ 119 Zuständigkeit
§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer

2.
Die Einleitung des Verfahrens
§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§§ 124 - 129 (aufgehoben)
§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

3.
Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts
§ 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 136 (aufgehoben)
§ 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
§ 138 Verlesen von Protokollen
§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
§ 140 Protokollführer
§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen

Dritter Abschnitt
Die Rechtsmittel

1.
Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 142 Beschwerde
§ 143 Berufung
§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

2.
Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
§ 145 Revision
§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren
§ 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
§ 148 Anordnung der Beweissicherung
§ 149 Verfahren

Fünfter Abschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 150 Voraussetzung des Verbotes
§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
§ 151 Mündliche Verhandlung
§ 152 Abstimmung über das Verbot
§ 153 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
§ 154 Zustellung des Beschlusses
§ 155 Wirkungen des Verbotes
§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 157 Beschwerde
§ 158 Außerkrafttreten des Verbotes
§ 159 Aufhebung des Verbotes
§ 159a Dreimonatsfrist
§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbotes
§ 160 Mitteilung des Verbotes
§ 161 Bestellung eines Vertreters
§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

Achter Teil
Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 163 Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesgerichtshofes

Zweiter Abschnitt
Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
§ 165 Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl
§ 167 Prüfung des Wahlausschusses
§ 167a Akteneinsicht
§ 168 Entscheidung des Wahlausschusses
§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
§ 171 (weggefallen)

Dritter Abschnitt
Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
§ 172a Sozietät
§ 172b Kanzlei
§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof

§ 174 Zusammensetzung und Vorstand

Neunter Teil
Die Bundesrechtsanwaltskammer

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

Zweiter Abschnitt
Die Organe der Bundesrechtsanwaltskammer

1.
Das Präsidium
§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums
§ 180 Wahlen zum Präsidium
§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
§ 184 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 185 Aufgaben des Präsidenten
§ 186 Aufgaben des Schatzmeisters

2.
Die Hauptversammlung

§ 187 Versammlung der Mitglieder
§ 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
§ 189 Einberufung der Hauptversammlung
§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung

3.
Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen

§ 191 Voraussetzungen der Nichtigkeit und Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

4.
Die Satzungsversammlung

§ 191a Einrichtung und Aufgabe
§ 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
§ 191c Einberufung und Stimmrecht
§ 191d Leitung der Versammlung, Beschlussfassung
§ 191e Prüfung von Beschlüssen der Satzungsversammlung durch die Aufsichtsbehörde

Zehnter Teil
Die Kosten in Anwaltssachen

Erster Abschnitt
Verwaltungsgebühren

§ 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren
§ 193 (weggefallen)
§ 194 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt
§ 195 Gerichtskosten
§ 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen
§ 197 Kostenpflicht des Verurteilten
§ 197a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge
§ 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht

Dritter Abschnitt
Die Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und über Wahlen und Beschlüsse
§ 200 Anwendung der Kostenordnung
§ 201 Kostenpflicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer
§ 202 Gebühr für das Verfahren
§ 203 Entscheidung über Erinnerungen

Elfter Teil
Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung

§ 204 Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen
§ 205 Beitreibung der Kosten
§ 205a Tilgung

Zwölfter Teil
Anwälte aus anderen Staaten

§ 206 Niederlassung
§ 207 Verfahren, berufliche Stellung

Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§§ 206 und 207

Erster Abschnitt
Übergangsvorschriften

§ 208 Bewerber mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
§ 210 Frühere Erlaubnisse zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
§ 211 Unbeachtliche Verurteilungen
§ 212 Nachholen der Zulassung bei einem Gericht
§ 213 (weggefallen)
§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
§ 215 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
§§ 216 bis 220 (aufgehoben)
§ 221 (weggefallen)
§ 222 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 223 Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
§ 224 Übertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden
§ 224a (weggefallen)
§ 225 Auftreten der Rechtsanwälte vor Gerichten und Behörden der Länder
§ 226 Gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und Oberlandesgericht
§ 227 Gleichzeitige Zulassung bei dem obersten Landesgericht
§§ 227a u. 227b (weggefallen)
§ 229 Verfahren bei Zustellungen
§§ 230 bis 232 (gegenstandslos)
§ 233 (weggefallen)
§ 234 Besondere landesrechtliche Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft
§ 235 Verweisungen in anderen Vorschriften
§ 236 Geltung in Berlin
§ 237 Inkrafttreten

Anlage (zu § 195 Satz 1)
Gebührenverzeichnis



Erster Teil

Der Rechtsanwalt

§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2 Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Zweiter Teil

Die Zulassung des Rechtsanwalts

Erster Abschnitt

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1.

Allgemeine Voraussetzung

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.

§ 5 Freizügigkeit

Wer in einem deutschen Land die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4), kann auch in jedem anderen deutschen Land die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen.

2.

Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden will.

(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

§ 7 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.

wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2.

wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

3.

wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt;

4.

wenn gegen den Bewerber im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;

5.

wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, daß ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;

6.

wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;

7.

wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;

8.

wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;

9.

wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;

10.

wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.

§ 8 Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren

(1) 1Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 2Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. 3Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.

(2) 1Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. 2Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 3Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber zugelassen werden will.

(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Rechtsanwaltskammer nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen.

§ 9 (weggefallen)

§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens


(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.


(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen den Bewerber die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.


(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.

§ 11 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer


(1) 1Der Bescheid, durch den die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Bewerber zuzustellen.


(2) 1Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 2Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber erstmals als Rechtsanwalt zugelassen werden will.


(3) Hat die Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

§ 12 Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.


(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.


(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.


(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

§ 12a Vereidigung


(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."


(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.


(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:
"Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."


(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".


(6) 1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. 3Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.

§ 13 Erlöschen der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) 1Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.

wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2.

wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

3.

wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;

4.

wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

5.

wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;

6.

(weggefallen)

7.

wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;

8.

wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

9.

wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.


(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.

nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei einzurichten (§ 27 Abs. 1);

2.

nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;

3.

nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;

4.

seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

§ 15 (weggefallen)


§ 16 Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf


(1) 1Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. 2Wird der Rechtsanwalt während der Dauer eines Rücknahme oder Widerrufsverfahrens in eine andere Rechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 27 Abs. 3), geht die Zuständigkeit nach Satz 1 im Zeitpunkt der Aufnahme auf diese über. 3Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer teilt der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer unverzüglich mit, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. 4Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer kann das Verfahren fortführen und die Verfügung nach Satz 1 treffen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die aufnehmende Rechtsanwaltskammer zustimmt; in diesen Fällen informiert sie die aufnehmende Rechtsanwaltskammer über ihre Entscheidung.


(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören.


(3) 1Ist der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Rechtsanwaltskammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 2Zum Betreuer soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.


(3a) 1In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden. 2Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.


(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen und dem Rechtsanwalt zuzustellen.


(4a) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer unverzüglich mitzuteilen.


(5) 1Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 2Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfügung erlassen hat.


(6) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. 2Sie entfällt, wenn die Rechtsanwaltskammer im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung besonders anordnet. 3Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen. 4Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen. 5Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der Anwaltsgerichtshof, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. 6Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Anwaltsgerichtshof jederzeit aufgehoben werden.


(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2 und § 161 entsprechend anzuwenden.

§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung


(1) 1Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. 2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.


(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.


(3) 1Die Rechtsanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. 2Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren Rechtsanwalt zu hören.

Zweiter Abschnitt

Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 18 (weggefallen)


§§ 19 bis 21 (weggefallen)


§ 22 (weggefallen)

§ 23 (weggefallen)


§ 24 (weggefallen)

§ 25 (weggefallen)


§ 26 (weggefallen)


§ 27 Kanzlei


(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.


(2) 1Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. 2Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.


(3) 1Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. 2Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. 3Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. 4Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bisherigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Aufnahme mit. 5Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, hat die abgebende Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der zuständigen Landesjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

§ 28 (weggefallen)

§ 29 Ausnahmen von der Kanzleipflicht


(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2) 1Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. 2Vor dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören.

(3) 1Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 4Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.

(4) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 29a Kanzleien in anderen Staaten

(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.

(2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seinen Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.

(3) 1Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. 2§ 29 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 30 Zustellungsbevollmächtigter


(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden.

(3) 1Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis

(1) 1Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein. 2Die Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. 3Die Verzeichnisse dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 4Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30) benannt hat.

(3) In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbezeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen.

(4) 1Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen, der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden oder verstorben ist. 2Das Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

§§ 32 bis 36 (weggefallen)

Dritter Abschnitt

Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Informationen

(1) 1Die Rechtsanwaltskammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. 3Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) 1Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Rechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. 2Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsanwaltskammer infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. 3Der Bewerber oder Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) 1Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, für die Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 3Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(4) 1Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Informationen über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit

1.

die Kenntnis der Informationen aus Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist und

2.

durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.


2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt

Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen

§ 37 Antrag


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen.


(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.


(3) 1Der Antragsteller muss den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. 2Er muss ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Rechtsanwaltskammer verpflichtet werden soll. 3Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, dass die Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. 4Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt werden.


(4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.

§ 38 (weggefallen)

§ 39 (weggefallen)


§ 40 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof


(1) Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern.


(2) 1Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.


(3) 1Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. 3Der Anwaltsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. 4Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.


(4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

§ 41 Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes


(1) 1Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. 2Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.


(2) (weggefallen)


(3) 1Hält der Anwaltsgerichtshof den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung der Rechtsanwaltskammer angefochten wird, für begründet, so hebt er den Bescheid oder die Verfügung auf. 2Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht der Anwaltsgerichtshof zugleich die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.


(4) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antragsteller dadurch für beschwert, daß die Rechtsanwaltskammer ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht er die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, ihn zu bescheiden.


(5) (weggefallen)

§ 42 Sofortige Beschwerde


(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren auf

1.

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder

2.

Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zurückgewiesen hat.


(2) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung der Rechtsanwaltskammer aufgehoben hat.


(3) (weggefallen)


(4) 1Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. 2Sie hat aufschiebende Wirkung.


(5) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. 2Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs. 6).


(6) 1Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 2Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.

Dritter Teil

Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 43 Allgemeine Berufspflicht


1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.


(2) 1Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.


(3) 1Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.


(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.


(5) 1Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. 2Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.


(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

§ 43b Werbung

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 43c Fachanwaltschaft


(1) 1Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 2Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. 3Die Befugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden.


(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer durch einen dem Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.


(3) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. 2Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. 3Die §§ 75 und 76 sind entsprechend anzuwenden. 4Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.


(4) 1Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. 2Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags


1Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 45 Versagung der Berufstätigkeit

Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:


1.

wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist;

2.

wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird;

3.

wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt war;

4.

wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist.


(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:

1.

in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens befaßt war, als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig zu werden;

2.

in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befaßt war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu werden.


(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.

§ 46 Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen


(1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.


(2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:


1.

wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist;

2.

als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt befaßt war.


(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befaßt war.

§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst


(1) 1Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 2Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.


(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.


(3) (weggefallen)

§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung


(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

1.

wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;

2.

wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;

3.

wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 625 der Zivilprozeßordnung als Beistand beigeordnet ist.


(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

§ 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung


(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes als Beistand bestellt ist.


(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe


(1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.


(2) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. 2Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 49b Vergütung


(1) 1Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. 2Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.


(2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. 3Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.


(3) 1Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. 2Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. 3Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. 4Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. 5Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. 6Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof und beim Oberlandesgericht ausschließlich zugelassene Prozessbevollmächtigte.


(4) 1Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. 2Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.


(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

§ 50 Handakten des Rechtsanwalts


(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.


(2) 1Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. 2Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.


(3) 1Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.


(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.


(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

§ 51 Berufshaftpflichtversicherung


(1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. 2Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.


(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.


(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.

für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2.

für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,

3.

für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,

4.

für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,

5.

für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts.


(4) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.


(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.


(6) 1Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 2Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.


(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.


(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

§ 51a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen


(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

1.

durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

2.

durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.


(2) 1Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. 2Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 3Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.

§ 51b (weggefallen)

§ 52 (weggefallen)

§ 53 Bestellung eines allgemeinen Vertreters


(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1.

wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;

2.

wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.


(2) 1Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. 2Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. 3In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.


(3) (weggefallen)


(4) 1Die Rechtsanwaltskammer soll die Vertretung einem Rechtsanwalt übertragen. 2Sie kann auch andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, oder Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern bestellen. 3§ 7 gilt entsprechend.


(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann die Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. 2Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. 3Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. 4Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.


(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.


(7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.


(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.


(9) 1Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 2Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.


(10) 1Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. 3Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. 4Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 5Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. 6Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 7Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.

§ 54 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Rechtsanwalts


1Ist ein Rechtsanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Rechtsanwalts noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind.

§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei


(1) 1Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2§ 7 gilt entsprechend. 3Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 4Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.


(2) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. 4Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.


(3) 1§ 53 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. 2Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.


(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.


(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.

§ 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer


(1) 1In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. 2Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. 3Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.


(2) 1Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,

1.

daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,

2.

daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,

3.

daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet.

2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten


(1) 1Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.


(2) Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.


(3) 1Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. 2Der Antrag ist bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen. 3Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen. 4Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. 5Im übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. 6Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. 7Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 8Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofes kann nicht angefochten werden.


(4) 1Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwaltskammer zu. 2Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

§ 58 Einsicht in die Personalakten


(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.


(2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen anderen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben.


(3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Abschriften einzelner Schriftstücke fertigen.

§ 59 Ausbildung von Referendaren


1Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. 2Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. 3Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

§ 59a Berufliche Zusammenarbeit


(1) 1Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. 2§ 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. 3Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. 4Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.


(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:

1.

mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,

2.

mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.


(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 59b Satzungskompetenz


(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.


(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

1.

die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten,

a)

Gewissenhaftigkeit,

b)

Wahrung der Unabhängigkeit,

c)

Verschwiegenheit,

d)

Sachlichkeit,

e)

Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,

f)

Umgang mit fremden Vermögenswerten,

g)

Kanzleipflicht;

2.

die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung,

a)

Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können,

b)

Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis;

3.

die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte;

4.

die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;

5.

die besonderen Berufspflichten

a)

im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,

b)

gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,

c)

bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,

d)

bei der Führung der Handakten;

6.

die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden,

a)

Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,

b)

Pflichten bei Zustellungen,

c)

Tragen der Berufstracht;

7.

die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung;

8.

die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Mitarbeiter;

9.

die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

Zweiter Abschnitt

Rechtsanwaltsgesellschaften

§ 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.

(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

§ 59d Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.

die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;

2.

die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;

3.

der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

§ 59e Gesellschafter


(1) 1Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. 2Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. 3§ 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.


(2) 1Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. 2Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.


(3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.


(4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.

§ 59f Geschäftsführung


(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. 2Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.


(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.


(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


(4) 1Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

§ 59g Zulassungsverfahren


(1) 1Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 2Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.


(2) (weggefallen)


(3) (weggefallen)


(4) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. 2Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.


(5) 1Auf das Zulassungsverfahren sind die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Zuständig im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.

§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.


(2) 1Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. 2§ 14 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


(3) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2Bei Fortfall von § 59e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.


(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

1.

die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

2.

die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.


(5) 1Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat. 2§ 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung außerdem § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4. 3Zuständig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.


(6) 1Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2§ 55 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4§ 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.

§ 59i Kanzlei und Zweigniederlassung


(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 2§ 29a bleibt unberührt.


(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 59j Berufshaftpflichtversicherung


(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.


(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 3Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.


(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.


(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 59k Firma


(1) 1Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten. 2Soll die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. 3Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.


(2) 1Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht führen. 2Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.

§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden


1Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. 3Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. 4Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozeßordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person.

§ 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht


(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. 2Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.


(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44, 48, 49a bis 50, 51a Abs. 1, die § 52 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und die §§ 57 bis 59 und 163.


(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vierter Teil

Die Rechtsanwaltskammern

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer


(1) 1Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. 2Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. 3Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. 4Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h).


(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer


(1) 1Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. 2Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 3Die Landesjustizverwaltung ordnet an, welcher Kammer die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte angehören und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen.


(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz der weiteren Kammer.

§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer


(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Zweiter Abschnitt

Die Organe der Rechtsanwaltskammer

1.

Der Vorstand

§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes


(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.


(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Versammlung der Kammer kann eine höhere Zahl festsetzen.


(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 64 Wahlen zum Vorstand


(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt.


(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit


Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer


1.

Mitglied der Kammer ist und

2.

den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.


§ 66 Ausschluß von der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,

1.

gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist;

2.

gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

3.

gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.


§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

1.

wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2.

wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

3.

wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.


§ 68 Wahlperiode

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. 2Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. 2Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,


1.

wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Nr. 3 angegebenen Gründen verliert;


2.

wenn er sein Amt niederlegt.


(2) 1Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. 2Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.


(3) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt. 2Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.


(4) 1Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine öffentliche Klage im Sinne des § 66 Nr. 2 erhoben oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. 2Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer. 3Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

§ 70 Sitzungen des Vorstandes


(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.


(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.


(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 71 Beschlußfähigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.

§ 72 Beschlüsse des Vorstandes


(1) 1Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.


(2) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.


(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 73 Aufgaben des Vorstandes


(1) 1Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.


(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,


1.

die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

2.

auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;

3.

auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;

4.

die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

5.

Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;

6.

Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;

7.

der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

8.

Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;

9.

bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen;

10.

die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.


(3) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

§ 74 Rügerecht des Vorstandes


(1) 1Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2§ 113 Abs. 2 und 3, § 115b und § 118 Abs. 2 gelten entsprechend.


(2) 1Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. 2Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist.


(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.


(4) 1Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. 2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.


(5) 1Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

Fußnote


§ 74 Abs. 5: Mit GG vereinbar BVerfGE v. 10.11.1964, 1965 I 15 - 2 BvL 14/61 -

§ 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung


(1) 1Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. 2Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.


(2) 1Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. 2Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. 3Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. 4Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 5Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder das Anwaltsgericht für erforderlich hält. 6Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. 7Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Anwaltsgericht. 8Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.


(3) 1Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. 2Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4Er kann nicht angefochten werden.


(4) 1Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. 2Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.


(5) 1Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. 2In den Fällen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.


(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes


1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit


(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer.


(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.


(3) 1Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen. 2Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern. 3§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

§ 77 Abteilungen des Vorstandes


(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.


(2) 1Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.


(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.


(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.


(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.


(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

2.

Das Präsidium

§ 78 Zusammensetzung und Wahl


(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.


(2) Das Präsidium besteht aus


1. dem Präsidenten,


2. dem Vizepräsidenten,


3. dem Schriftführer,


4. dem Schatzmeister.


(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.


(4) 1Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. 2Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.

§ 79 Aufgaben des Präsidiums


(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.


(2) 1Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. 2Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

§ 80 Aufgaben des Präsidenten


(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.


(2) 1Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. 2Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.


(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.


(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse


(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.


(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.

§ 82 Aufgaben des Schriftführers


1Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und über die Versammlungen der Kammer. 2Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.

§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters


(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.


(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

§ 84 Einziehung rückständiger Beiträge


(1) Rückständige Beiträge, Umlagen und Verwaltungsgebühren werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.


(2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.


(3) 1Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. 2Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

3.

Die Versammlung der Kammer

§ 85 Einberufung der Versammlung


(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen.


(2) Der Präsident muß die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll.


(3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist


(1) Der Präsident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind.


(2) 1Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.


(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.

§ 87 Ankündigung der Tagesordnung


(1) Bei der Einberufung der Kammer ist der Gegenstand, über den in der Versammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.


(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

§ 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammer


(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.


(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.


(3) 1Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Das gleiche gilt für die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.


(4) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.


(5) Über die Beschlüsse der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung


(1) 1Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.


(2) Der Versammlung obliegt insbesondere,


1.

den Vorstand zu wählen;

2.

die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen und Verwaltungsgebühren zu bestimmen;

3.

Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

4.

die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

5.

Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen;

6.

die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

7.


(3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.

Dritter Abschnitt

Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen

§ 90 Voraussetzungen der Nichtigkeit


(1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Versammlung der Kammer kann der Anwaltsgerichtshof auf Antrag der Landesjustizverwaltung für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.


(2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist.

§ 91 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof


(1) 1Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu stellen und gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten. 2Ist der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes der Antragsteller, so wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident des Anwaltsgerichtshofes aus den Mitgliedern der Kammer besonders bestellt.


(2) 1In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluß für nichtig zu erklären sei. 2Die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.


(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der Beschlußfassung stellen.


(4) Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag der Rechtsanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern.


(5) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist.


(6) 1Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn er sie in seinem Beschluß zugelassen hat. 2Der Anwaltsgerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. 3Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.


(7) Auf das Verfahren ist § 40 Abs. 2 und 4 anzuwenden.

Fünfter Teil

Das Anwaltsgericht, der Anwaltsgerichtshof und der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

Erster Abschnitt

Das Anwaltsgericht

§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts


(1) 1Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. 2Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.


(2) 1Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. 2Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.


(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.

§ 93 Besetzung des Anwaltsgerichts


(1) 1Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. 2Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.


(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hören.

§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts


(1) 1Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. 2Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.


(2) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.


(3) 1Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.


(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.


(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts


(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. 3Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.


(1a) 1Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet,


1.

wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung;

2.

wenn es der Rechtsanwaltskammer, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist, nicht mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

3.

wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

4.

wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

2Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen, haben das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen.


(2) 1Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,


1.

wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;

2.

wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;

3.

wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.


2Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. 3Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Entscheidung ist endgültig.


(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.


(4) (weggefallen)

§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

§ 97 Geschäftsverteilung

Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung


(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.


(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.


(3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.


(4) 1Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. 2Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

§ 99 Amts- und Rechtshilfe


(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.


(2) 1Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden.


(3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.

Zweiter Abschnitt

Der Anwaltsgerichtshof

§ 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes


(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. 2§ 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.


(2) 1Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.


(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.


(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.

§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes


(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. 2Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.


(2) 1Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. 2Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.


(3) 1Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. 2§ 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes


(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2In den Fällen des § 100 Abs. 2 können die Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte oder des obersten Landesgerichts bestellt werden.


(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten Länder nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) bestellt.

§ 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes


(1) Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.


(2) 1Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. 2Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Anwaltsgericht angehören.


(3) 1Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes endet,


1.

wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung;

2.

wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist, mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

3.

wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

4.

wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

2§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.


(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört.


(5) 1In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. 2Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.


(6) 1Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. 2Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes


1Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 2Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

§ 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung


(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.


(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

Dritter Abschnitt

Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

§ 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen


(1) 1Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. 2Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.


(2) 1Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und drei Rechtsanwälten als Beisitzern. 2Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.

§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer


(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.


(2) 1Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz einreicht. 2Im übrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 entsprechend. 3Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.


(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.


(4) (weggefallen)

§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung


(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66).


(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.


(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer


(1) 1Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,


1.

wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

2.

wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

3.

wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

2§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.


(2) Das Bundesministerium der Justiz kann einen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.


(3) 1Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,


1.

wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;

2.

wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;

3.

wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

2Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. 3Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. 4Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.

§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit


(1) 1Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.


(2) 1Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2§ 76 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.

§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

Sechster Teil

Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung


(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.


(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.


(3) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der Tat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen


(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind


1.

Warnung,

2.

Verweis,

3.

Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,

4.

Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

5.

Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.


(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

§ 114a Wirkungen des Vertretungsverbots, Zuwiderhandlungen


(1) 1Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. 2Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.


(2) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.


(3) 1Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. 2Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.

§ 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung


(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.


(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.

§ 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme


(1) 1Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Rechtsanwalt steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). 2Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.


(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt ergeht und auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. 2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.

§ 115b Anderweitige Ahndung


1Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. 2Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.

§ 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften


1Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehören. 2An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

Siebenter Teil

Das anwaltsgerichtliche Verfahren

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 116 Vorschriften für das Verfahren


1Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts


1Der Rechtsanwalt darf zur Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

§ 117a Verteidigung


Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.

§ 117b Akteneinsicht


1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2Für die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt ist § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

§ 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren


(1) 1Ist gegen einen Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 2Ebenso muß ein bereits eingeleitetes anwaltsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. 3Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, daß sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Rechtsanwalts liegen.


(2) Wird der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein anwaltsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts enthalten.


(3) 1Für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. 2In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der anwaltsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.


(4) 1Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen anwaltsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im anwaltsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. 2Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.

§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten


(1) 1Über eine Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte entschieden, es sei denn, daß die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des anderen Berufs in Zusammenhang steht. 2Dies gilt nicht für die Ausschließung oder für die Entfernung aus dem anderen Beruf.


(2) 1Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Rechtsanwalt das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. 2Hat die für den anderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Rechtsanwalt ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den Rechtsanwalt zuständig wäre (§§ 120, 163 Satz 3).


(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.


(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst, die ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben dürfen (§ 47), nicht anzuwenden.


(5) § 110 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.

§ 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens


Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Zweiter Abschnitt

Das Verfahren im ersten Rechtszug

1.

Allgemeine Vorschriften

§ 119 Zuständigkeit


(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht für Rechtsanwälte zuständig.


(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft


Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

§ 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer


Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 geahndet werden kann, begründet.

2.

Die Einleitung des Verfahrens

§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens


Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

§ 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens


(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen Rechtsanwalt das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.


(2) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.


(3) 1Trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats seit dem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen Rechtsanwalt das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Entschließung nach Absatz 1 und reicht sie auch innerhalb dieser Frist keine Anschuldigungsschrift ein, so gibt sie dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Wochen unter Darlegung der Gründe einen schleunigen Abschluß des Ermittlungsverfahrens als erforderlich und möglich bezeichnet, und trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb zweier weiterer Monate keine der in Satz 1 genannten Entscheidungen, so kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens beantragen. 3Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. 4Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Verdacht einer so schweren Pflichtverletzung begründet ist, daß die Verhängung einer der in § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt.


(4) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.


(5) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens


(1) 1Der Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. 2Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt den Antrag nicht stellen.


(2) 1Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Rechtsanwalts keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Rechtsanwalt unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Rechtsanwalt bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. 3Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.


(3) 1Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 2Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts festzustellen ist. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4Erachtet der Anwaltsgerichtshof den Rechtsanwalt einer ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. 5Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.


(4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden.

§§ 124 - 129 (aufgehoben)


§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift


1In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). 2Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. 3Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht zu eröffnen.

§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht


(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.


(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Rechtsanwalt nicht angefochten werden.


(3) 1Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses


Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses


1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Rechtsanwalt spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

3.

Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts


1Die Hauptverhandlung kann gegen einen Rechtsanwalt, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.

§ 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung


(1) 1Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht ist nicht öffentlich. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Rechtsanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.

(2) 1Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwälten im Bereich der Rechtsanwaltskammer der Zutritt gestattet. 2Das Anwaltsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.

§ 136 (aufgehoben)


§ 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter


1Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. 2Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. 3Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

§ 138 Verlesen von Protokollen


(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.


(2) 1Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.


(3) 1Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. 2Der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.


(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.


(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,


1.

wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16);

2.

wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.


§ 140 Protokollführer

(1) 1In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. 2Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten.

(2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers.

(3) 1Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2§ 76 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.

§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen

Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.

Dritter Abschnitt

Die Rechtsmittel

1.

Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts


§ 142 Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.

§ 143 Berufung

(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.

(2) 1Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. 2Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) 1Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.

§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof


Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

2.

Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes

§ 145 Revision

(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1.

wenn das Urteil auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 lautet;

2.

wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erkannt hat;

3.

wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.


(2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.


(3) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. 3In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.


(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.


(5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. 2Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 3Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren


(1) 1Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.


(2) Seitens des Rechtsanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.


(3) 1Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.

§ 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

Vierter Abschnitt

Die Sicherung von Beweisen

§ 148 Anordnung der Beweissicherung


(1) 1Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden wäre. 2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.


(2) 1Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. 2Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

§ 149 Verfahren


(1) 1Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte. 2Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.


(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.


(3) 1Die Staatsanwaltschaft und der frühere Rechtsanwalt sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt nur zu, wenn er sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält und seine Anschrift dem Anwaltsgericht angezeigt hat.


(4) (weggefallen)

Fünfter Abschnitt

Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 150 Voraussetzung des Verbotes


(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. 2§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.


(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.


(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft


1Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden. 2Jedoch beträgt die in § 122 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Frist zwei Wochen, die in § 122 Abs. 3 Satz 2 für die weitere Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bezeichnete Frist einen Monat.

§ 151 Mündliche Verhandlung


(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.


(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.


(3) 1In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. 2Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Rechtsanwalt die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.


(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Rechtsanwalts gebunden zu sein.

§ 152 Abstimmung über das Verbot


Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

§ 153 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung


1Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

§ 154 Zustellung des Beschlusses


1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

§ 155 Wirkungen des Verbotes


(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.


(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.


(3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.


(4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.


(5) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot


(1) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.


(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.

§ 157 Beschwerde


(1) 1Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


(2) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.


(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Anwaltsgericht erlassen ist, der Anwaltsgerichtshof und, sofern er vor dem Anwaltsgerichtshof ergangen ist, der Bundesgerichtshof. 2Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 151 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 152 und 154 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 158 Außerkrafttreten des Verbotes

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,


1.

wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

2.

wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.


§ 159 Aufhebung des Verbotes

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) 1Beantragt der Rechtsanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 159a Dreimonatsfrist

(1) Solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens noch nicht zuläßt und die Fortdauer des Verbotes rechtfertigt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Verbot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn der Anwaltsgerichtshof nicht dessen Fortdauer anordnet.

(3) Werden die Akten dem Anwaltsgerichtshof vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung.

§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbotes

(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören.

(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.

§ 160 Mitteilung des Verbotes

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 161 Bestellung eines Vertreters

(1) 1Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt. 2Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. 3Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(3) bis (5) (weggefallen)

§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.

(2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.

Achter Teil

Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften


Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

§ 163 Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesgerichtshofes

1Soweit nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Landesjustizverwaltung oder der Rechtsanwaltskammer Aufgaben zugewiesen sind, tritt an deren Stelle das Bundesministerium der Justiz. 2An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt der Bundesgerichtshof. 3Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Zweiter Abschnitt

Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.

§ 165 Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(2) 1Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. 2Er beruft den Wahlausschuß ein.

(3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

(2) Vorschlagslisten können einreichen


1.

die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,


2.

die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.


(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§ 167 Prüfung des Wahlausschusses


(1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.


(2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.

§ 167a Akteneinsicht


(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.


(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.


(3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 168 Entscheidung des Wahlausschusses


(1) 1Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. 2Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Die Abstimmung ist geheim.


(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.


(3) Durch die Benennung wird für den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses


(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz mit.


(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung


(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz.


(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 33 Abs. 2 bezeichneten Gründe vorliegt.


(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören,
wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.


(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.

§ 171 (weggefallen)


Dritter Abschnitt

Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten


(1) 1Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. 2Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt.


(2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.

§ 172a Sozietät


1Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. 2Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

§ 172b Kanzlei


Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten.

§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei


(1) Kann der Rechtsanwalt in den Fällen, in denen seine Vertretung nach § 53 Abs. 1 erforderlich wird, sie nicht selbst regeln, so wird der Vertreter von dem Bundesministerium der Justiz bestellt.


(2) Das Bundesministerium der Justiz kann zum Vertreter nur einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.


(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, daß für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

Vierter Abschnitt

Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof

§ 174 Zusammensetzung und Vorstand


(1) Die Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.


(2) 1Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. 2§ 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Neunter Teil

Die Bundesrechtsanwaltskammer

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer


(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.


(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer


(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


(2) 1Das Bundesministerium der Justiz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer


(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.


(2) Der Kammer obliegt insbesondere,


1.

in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

2.

Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen;

3.

in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

4.

die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

5.

Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;

6.

die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern;


§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Kammern Erleichterungen gewähren.

Zweiter Abschnitt

Die Organe der Bundesrechtsanwaltskammer

1.

Das Präsidium

§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten,

2. mindestens drei Vizepräsidenten,

3. dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

§ 180 Wahlen zum Präsidium

(1) 1Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer.

§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

1.

wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2.

wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.


§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) 1Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,

1.

wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;

2.

wenn er sein Amt niederlegt.


2Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. 3Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums


1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 184 Pflicht zur Verschwiegenheit


Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwenden.

§ 185 Aufgaben des Präsidenten


(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich.


(2) 1Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung der Kammer aus.


(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz.


(4) 1Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.


(5) Durch die Satzung der Kammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 186 Aufgaben des Schatzmeisters


(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.


(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.

2.

Die Hauptversammlung

§ 187 Versammlung der Mitglieder


Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Hauptversammlungen.

§ 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung


(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.


(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

§ 189 Einberufung der Hauptversammlung


(1) 1Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.


(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.


(3) 1Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.


(4) 1In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen. 2Die Vorschrift des Absatzes 2 braucht hierbei nicht eingehalten zu werden.

§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung


(1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme.


(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.


(3) 1Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Das gleiche gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen. 3Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.


(4) 1Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. 2Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.


(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3.

Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen

§ 191 Voraussetzungen der Nichtigkeit und Verfahren vor dem Bundesgerichtshof


(1) Wahlen oder Beschlüsse des Präsidiums oder der Hauptversammlung kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.


(2) Den Antrag kann auch eine Rechtsanwaltskammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn sie durch den Beschluß in ihren Rechten verletzt ist.


(3) Im übrigen ist § 91 entsprechend anzuwenden.

4.

Die Satzungsversammlung

§ 191a Einrichtung und Aufgabe


(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.


(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59b.


(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.


(4) Der Satzungsversammlung gehören an ohne Stimmrecht der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, mit Stimmrecht die von der Versammlung der Kammer nach Maßgabe des § 191b zu wählenden Mitglieder.

§ 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung


(1) 1Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. 2Es sind zu wählen für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. 3Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt.


(2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Kammer aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. 3Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. 4Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.


(3) 1§ 65 Nr. 1 und 3, §§ 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten entsprechend. 2Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein.

§ 191c Einberufung und Stimmrecht


(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen.


(2) 1Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. 2Für das weitere Verfahren gilt § 189 entsprechend.

§ 191d Leitung der Versammlung, Beschlußfassung


(1) 1Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. 2Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der Versammlung.


(2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.


(3) 1Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. 3Eine Vertretung findet nicht statt.


(4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.


(5) Die von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse treten mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den für Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen folgt.

§ 191e Prüfung von Beschlüssen der Satzungsversammlung durch die Aufsichtsbehörde


Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

Zehnter Teil

Die Kosten in Anwaltssachen

Erster Abschnitt

Verwaltungsgebühren

§ 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren


(1) 1Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Verwaltungsgebühren erheben. 2Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen wird.


(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 193 (weggefallen)


§ 194 (weggefallen)


Zweiter Abschnitt


Die Kosten in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgeldes oder über die Rüge

§ 195 Gerichtskosten


1Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens


(1) Einem Rechtsanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.


(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Abs. 2, 3, des § 150a oder des § 161a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.

§ 197 Kostenpflicht des Verurteilten


(1) 1Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. 2Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. 3Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.


(2) 1Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. 2Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Rechtsanwalt ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.


(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 197a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge


(1) 1Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.


(2) Nimmt der Rechtsanwalt den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.


(3) 1Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. 2Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).

§ 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer


(1) Auslagen, die weder dem Rechtsanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Rechtsanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher der Rechtsanwalt angehört.


(2) 1In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung oder Vergütung in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet ist. 2Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.

§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht


(1) Die Kosten, die der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt.


(2) 1Gegen den Festsetzungsbeschluß kann der Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. 2Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. 3Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde einlegen. 4Die Verfahren sind gebührenfrei. 5Kosten werden nicht erstattet.

Dritter Abschnitt

Die Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und über Wahlen und Beschlüsse

§ 200 Anwendung der Kostenordnung


1In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, stattfinden (§§ 37 bis 42, 91, 191), werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung erhoben. 2Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden.

§ 201 Kostenpflicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer


(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.


(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.


(3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§§ 91, 191), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.

§ 202 Gebühr für das Verfahren


(1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben.


(2) 1Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. 2Er wird von Amts wegen festgesetzt.


(3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben.


(4) 1Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. 2Das gleiche gilt, wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.

§ 203 Entscheidung über Erinnerungen


(1) Über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof.


(2) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden.

Elfter Teil

Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung

§ 204 Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen


(1) 1Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht.


(2) Warnung und Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.


(3) 1Die Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 2Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. 3Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben.


(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der Rechtsanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist.


(5) 1Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet.

§ 205 Beitreibung der Kosten


(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind, werden auf Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs. 3 beigetrieben.


(2) 1Die Kosten, die vor dem Anwaltsgerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, werden nach den Vorschriften eingezogen, die für die Beitreibung der Gerichtskosten gelten. 2Die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Kosten hat die für das Oberlandesgericht zuständige Vollstreckungsbehörde beizutreiben, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.


(3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 205a Tilgung


(1) 1Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. 2Die über diese anwaltsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Rechtsanwalt geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. 3Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.


(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die anwaltsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.


(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme oder bei Anwaltsnotaren eine Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.


(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsanwalt als von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.


(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer entsprechend. 2Die Frist beträgt fünf Jahre.


(6) 1Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer sind auf Antrag des Rechtsanwalts nach fünf Jahren zu tilgen. 2Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Zwölfter Teil

Anwälte aus anderen Staaten

§ 206 Niederlassung


(1) 1Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, der einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist. 2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen.


(2) 1Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen.

§ 207 Verfahren, berufliche Stellung


(1) 1Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Rechtsanwaltskammer. 2Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 3Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. 4Kommt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.


(2) 1Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 18, 27 und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. 2Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 3An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.


(3) 1Der Anwalt muß in dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer, in die er aufgenommen ist, die Kanzlei einrichten. 2Kommt der Anwalt dieser Pflicht nicht binnen drei Monaten nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach, oder gibt er die Kanzlei auf, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.


(4) 1Der Anwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. 2Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.

Dreizehnter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

§§ 206 und 207


Erster Abschnitt

Übergangsvorschriften

§ 208 Bewerber mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst


Bewerbern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen hauptamtlich ein Richteramt an einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bekleiden, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Voraussetzung des § 4 nicht gegeben ist.

§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz


(1) 1Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. 2Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. 3Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 27 und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. 4Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.


(2) 1Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. 2Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.


(3) 1Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. 2Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. 3Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.


(4) Die Rechtsanwaltskammer kann die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit ausgeübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist.

§ 210 Frühere Erlaubnisse zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung


Rechtsanwälte, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) durch die Rechtsanwaltskammer gestattet war, sich als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht zu bezeichnen, bedürfen keines weiteren Nachweises für die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten.

§ 211 Unbeachtliche Verurteilungen


Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf eine Verurteilung als Versagungsgrund (§ 7 Nr. 2 bis 4) nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht.

§ 212 Nachholen der Zulassung bei einem Gericht


(1) 1Ist ein Rechtsanwalt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und hier weiter anwaltlich tätig sein will, noch nicht bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, so hat er diese Zulassung (§ 18 Abs. 1) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen. 2Wenn er sie innerhalb eines Jahres nicht erwirkt, erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; ist jedoch in diesem Zeitpunkt ein Verfahren nach §§ 40ff. anhängig, so erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Zulassung bei einem Gericht.


(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Rechtsanwalt erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dessen Geltungsbereich nimmt. 2Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er den Wohnsitz begründet oder den ständigen Aufenthalt nimmt.


(3) 1Ein Rechtsanwalt, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dort noch nicht bei einem Gericht zugelassen ist, gehört, solange er die Zulassung bei einem Gericht noch nicht erwirkt hat oder seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 noch nicht erloschen ist, der Rechtsanwaltskammer an, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. 2Er ist jedoch nicht verpflichtet, während dieser Zeit Beiträge an die Rechtsanwaltskammer zu zahlen.

§ 213 (weggefallen)

§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.

(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.

§ 215 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitz eines Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen, insoweit nicht eine dieser Kammern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Auflösung beschließt.

(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich abweichend von § 60 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.

§§ 216 bis 220 (aufgehoben)

§ 221 (weggefallen)

§ 222 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 223 Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz


(1) 1Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Anwaltsgerichtshof entscheidet, auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. 3Er kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. 4§ 39 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. 2Der Antrag ist unbefristet zulässig.

(3) 1Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat. 2Der Anwaltsgerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat.

(4) Für das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gelten die §§ 37 und 39 bis 41, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 42 Abs. 4 bis 6, für die Kosten die §§ 200 bis 203 entsprechend.

§ 224 Übertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden

Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 224a (weggefallen)

§ 225 Auftreten der Rechtsanwälte vor Gerichten und Behörden der Länder

(1) 1Die Befugnis der Landesgesetzgebung, im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen den Ausschluß von Bevollmächtigten und Beiständen vorzusehen, bleibt unberührt. 2Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden können, gilt dies nicht für Rechtsanwälte.

(2) Soweit bisherige Vorschriften des Landesrechts das Auftreten vor Gerichten oder Behörden eines Landes nur solchen Rechtsanwälten gestatten, die bei den Gerichten dieses Landes zugelassen sind, können auch bei den Gerichten eines anderen deutschen Landes zugelassene Rechtsanwälte auftreten.

§ 226 Gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und Oberlandesgericht

(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Oberlandesgericht und einem Landgericht zugelassen ist oder bei einem Landgericht zugelassen und bei einem Oberlandesgericht aufzutreten berechtigt ist, behält diese Zulassung oder Befugnis.

(2) Die bei den Landgerichten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren.

(3) (weggefallen)

Fußnote

§ 226 Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel ab 1.7.2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos gem. BVerfGE v. 13.12.2000 I 891 - 1 BvR 335/97 -

§ 227 Gleichzeitige Zulassung bei dem obersten Landesgericht

(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so gelten die bei den Oberlandesgerichten dieses Landes zugelassenen Rechtsanwälte als bei dem obersten Landesgericht zugleich zugelassen.

(2) Bei dem obersten Landesgericht wird eine Liste der Rechtsanwälte (§ 31 Abs. 1) nicht geführt.

§§ 227a u. 227b (weggefallen)

§ 228 Bestimmung des zuständigen Anwaltsgerichts oder
des zuständigen Anwaltsgerichtshofes durch das oberste Landesgericht

(1) 1Ist in einem Land ein oberstes Landesgericht errichtet, so bestimmt es an Stelle des Bundesgerichtshofes das zuständige Anwaltsgericht, wenn zwischen mehreren Anwaltsgerichten Streit über die Zuständigkeit besteht oder das an sich zuständige Anwaltsgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung seiner Tätigkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. 2Dies gilt jedoch nur dann, wenn die an dem Streit über die Zuständigkeit beteiligten Anwaltsgerichte oder das an der Ausübung seiner Tätigkeit verhinderte Anwaltsgericht innerhalb des Landes gebildet sind.

(2) Für die Bestimmung des zuständigen Anwaltsgerichtshofes ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 229 Verfahren bei Zustellungen

Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§§ 230 bis 232 (gegenstandslos)

§ 233 (weggefallen)

§ 234 Besondere landesrechtliche Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft


1Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften über den Abschluß der politischen Befreiung ergeben, bleiben unberührt. 2Sie gelten auch für den Wechsel der Zulassung.

§ 235 Verweisungen in anderen Vorschriften

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

§ 236 Geltung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 237 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1959 in Kraft.

(2) ...

Anlage (zu § 195 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalts
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör

-
I I Gebührenbetrag
Nr. I Gebührentatbestand I oder Satz der
I I jeweiligen Gebühr
I I 1110 bis 1112
-
Vorbemerkung 1:

(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren
vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig
verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche
Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht
die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu
belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das
wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der
Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die
Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen
Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden
auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden
haben.

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110 I Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder I
I mehrerer der folgenden Maßnahmen: I
I 1. einer Warnung, I
I 2. eines Verweises, I
I 3. einer Geldbuße ............................... I 240,00 EUR
1111 I Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines I
I Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 I
I Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung ..... I 360,00 EUR
1112 I Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der I
I Rechtsanwaltschaft .............................. I 480,00 EUR

Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
1120 I Verfahren über den Antrag auf gerichtliche I
I Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 der I
I Bundesrechtsanwaltsordnung: I
I Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ... I 160,00 EUR

Abschnitt 2
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufung
1210 I Berufungsverfahren mit Urteil ................... I 1,5
1211 I Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .. I 0,5
I Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung I
I vor Ablauf der Begründungsfrist. I

Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220 I Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen
I Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften I
I gebührenfrei sind: I
I Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen I 50,00 EUR
I Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur I
I erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine I
I anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. I


Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
1230 I Verfahren über den Antrag auf gerichtliche I
I Entscheidung über die Androhung oder die I
I Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 I
I der Bundesrechtsanwaltsordnung: I
I Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ... I 200,00 EUR

Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
1310 I Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss I
I nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwalts- I
I ordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO .. I 2,0
1311 I Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil I
I und ohne Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der I
I Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 I
I oder Abs. 4 StPO ................................ I 1,0
I Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision I
I vor Ablauf der Begründungsfrist. I


Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320 I Verfahren über die Beschwerde gegen die I
I Nichtzulassung der Revision: I
I Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen I 1,0
1321 I Verfahren über sonstige Beschwerden im I
I anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach I
I anderen Vorschriften gebührenfrei sind: I
I Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen I 50,00 EUR
I Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur I
I erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine I
I anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. I


Unterabschnitt 3
Verfahren wegen eines
bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
1330 I Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei I
I Verhängung einer Maßnahme ....................... I 1,5
1331 I Verfahren über den Antrag auf gerichtliche I
I Entscheidung über die Androhung oder die I
I Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 I
I i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
I Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ... I 240,00 EUR
1332 I Verfahren über den Antrag auf gerichtliche I
I Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 I
I i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
I Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ... I 240,00 EUR

Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400 I Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des I
I Anspruchs auf rechtliches Gehör: I
I Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder I
I zurückgewiesen .................................. I 50,00 EUR
-


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.