OLG München, Beschluss vom 27.02.2014 - 4c Ws 2/14 - Gebührenanspruch des für den verhinderten Pflichtverteidiger beigeordneten Verteidigers
Der in Vertretung für den Pflichtverteidiger beigeordnete Verteidiger erhält nicht nur die Terminsgebühr, sondern jede im Einzelfall verwirklichte Gebühr.
Die Terminsgebühr umfasst die vollständige Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverhandlungstermin, als auch die Vorbereitung des konkreten Termins. Die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung wird hingegen von der Verfahrensgebühr abgegolten.
Leitsätze:
1. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 II RVG.
2. Die Grundgebühr entsteht nach dem gesetzlichen Wortlaut VV Nr. 4100 I neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Somit wird mit der Grundgebühr das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen abgegolten. Spätere sich anschließende Gespräche, die zB. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst.
3. Von der Terminsgebühr wird umfasst die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverhandlungstermin. Erfasst wird auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, nicht jedoch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr abgegolten.
Entscheidung:
OLG München
4c Ws 2/14
Beschluss
vom 27.2.2014
4. Strafsenat
Aus den Gründen:
I.
Die Staatsanwaltschaft München I erhob am 27.11.2012 unter anderem gegen ... Anklage wegen versuchter Nötigung, wegen Raubs mit gefährlicher Körperverletzung zum Amtsgericht - Schöffengericht - München. Diese wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 6.3.2013 zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht -Schöffengericht - München zugelassen. Zugleich bestimmte das Amtsgericht München Termin zur Hauptverhandlung auf Dienstag, 4.6.2013, 9.00 Uhr. Der Termin war mit dem vormaligen Verteidiger des Angeklagten abgesprochen worden.
Mit Schriftsatz vom 4.4.2013 zeigte Rechtsanwalt ... unter Vorlage einer Vollmacht die Verteidigung des Angeklagten an, beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger und die Terminsverlegung, da er sich bis einschließlich 4.6.2013 in seinem seit längerem geplanten Jahresurlaub befinde. Der Antrag auf Terminsverlegung wurde abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 28.5.2013 beantragte Rechtsanwalt ... als bestellter Vertreter für Rechtsanwalt ... über den Beiordnungsantrag vom 4.4.2013 zu entscheiden. Ferner beantragte er, ihn für den Hauptverhandlungstermin am 4.6.2013 als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, da Rechtsanwalt ... an der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 4.6.2013 verhindert sei. Das Amtsgericht München bestellte mit Verfügung vom 29.5.2013 dem Angeklagten Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger und „für die Verhandlung vom 4.6.2013 ferner Rechtsanwalt ... als dessen Vertreter An der Hauptverhandlung vom 4.6.2013 nahm Rechtsanwalt A. als Verteidiger des Angeklagten teil. Der Angeklagte wurde mit Urteil von diesem Tag verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 6.6.2013 hat Rechtsanwalt ... die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen beantragt. Er hat unter anderem die Festsetzung folgender Beträge beantragt: eine Grundgebühr Nr. 4100 RVG-VV, eine Verfahrensgebühr Nr. 4106 RVG-VV, eine Terminsgebühr Nr. 4108 RVG-VV und eine Erhöhungsgebühr Nr. 4111 RVG-VV, insgesamt einen Gesamtbetrag in Höhe von 912,81 €. Mit Schriftsatz vom 24.6.2013 hat er zur Begründung der Verfahrensgebühr vorgetragen, er habe sich umfassend in das Verfahren eingearbeitet. Er habe zwei Besprechungstermine mit seinem Mandanten durchgeführt, einen zur Einarbeitung in die Sache und einen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung. Mit dem Mandanten sei der gesamte Akteninhalt einschließlich der Zeugenaussagen besprochen worden.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.6.2013 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts München die von der Staatskasse an den Pflichtverteidiger ... zu erstattende Vergütung auf 779,53 € festgesetzt. Dieser Betrag wurde sogleich an den Rechtsanwalt zur Auszahlung angewiesen. Hierbei hat sie abweichend von dessen Antrag die Verfahrensgebühr in Höhe von 112 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt ... mit einer Rechtsmittelbelehrung am 1.7.2013 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 8.7.2013, der an diesem Tag auch beim Amtsgericht eingegangen ist, hat Rechtsanwalt ... „Beschwerde“ gegen diesen Beschluss eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Einarbeitung in den Akteninhalt habe am Abend des 28.5.2013 und die mündliche Besprechung des Akteninhalts am 29.5.2013 stattgefunden. Die Verfahrensgebühr sei durch die Antragstellung auf Beiordnung und durch die Einarbeitung in die Akten angefallen. Die Antragstellung sei nach einer telefonischen Besprechung erfolgt. Der Erinnerung hat das Amtsgericht München mit Verfügung vom 16.7.2013 nicht abgeholfen.
Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 28.8.2013 den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26.6.2013 dahingehend abgeändert, dass eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 133,28 € festgesetzt wird. Ferner hat es die Beschwerde zugelassen. Der Beschluss ist dem Bezirksrevisor des Amtsgerichts München mit Verfügung vom 28.8.2013 formlos mitgeteilt worden. Mit Schriftsatz vom 17.9.2013 hat der Bezirksrevisor des Amtsgerichts München für die Staatskasse Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Verfahrensgebühr sei nicht angefallen. Die Erörterung des Akteninhalts sei durch die Grundgebühr abgegolten. Die Antragstellung zur Beiordnung begründe nicht das Entstehen der Verfahrensgebühr, da der Antrag als bestellter Vertreter des Pflichtverteidigers gestellt worden sei. Auch bei einem Zeugenbeistand, der vergleichbare Gebühren wie ein Pflichtverteidiger erhalte, könne der Antrag auf Beiordnung die Verfahrensgebühr nicht auslösen. Mit Schriftsatz vom 28.10.2013 hat Rechtsanwalt ... hierzu Stellung genommen. Die mündliche Besprechung des Akteninhalts mit dem Mandanten am 29.5.2013 habe unter Inaugenscheinnahme des Videomaterials stattgefunden.
Mit Beschluss vom 29.10.2013 hat das Landgericht München I die Entscheidung über die Beschwerde der Strafkammer übertragen. Diese hat mit Beschluss vom 30.10.2013 den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.8.2013 aufgehoben und die Erinnerung des Pflichtverteidigers zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Pflichtverteidiger ... am 5.11.2013 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 5.11.2013, der am 6.11.2013 beim Landgericht eingegangen ist, hat Rechtsanwalt ... gegen diesen Beschluss weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 19.11.2013 begründet hat. Die Verfahrensgebühr sei angefallen, da er die Stellung des Beiordnungsantrags mit dem Mandanten besprochen habe. Zudem werde der Besprechungstermin mit dem Mandanten nicht von der Terminsgebühr umfasst. Die Terminsgebühr umfasse lediglich die Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Termins durch den Verteidiger im engeren Sinn. Letztere umfasse etwa das Durchgehen der Zeugenliste, die Vorbereitung von Beweisanträgen und das nochmalige teilweise Studium der Akten am Vortag der Sitzung. Nicht umfasst sei hiervon die Besprechung des Akteninhalts einschließlich des Vorhaltens von Zeugenaussagen mit dem Mandanten nach dem Eigenstudium der Akten. Letzteres sei von der Grundgebühr umfasst. Die 2. Besprechung mit dem Mandanten löse dagegen die Verfahrensgebühr aus. Zudem falle die Verfahrensgebühr durch die Annahme des Beiordnungsbeschlusses, das Eintragen des Hauptverhandlungstermins und die Planung der Anreise an.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 17.1.2014 der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers ... ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 und 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen wurde eingehalten (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
In der Sache erweist sich die Beschwerde als begründet. Eine Verfahrensgebühr nach RVG-VV 4106 für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ist für den Pflichtverteidiger ... angefallen.
1. Rechtsanwalt ... ist dem Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.5.2013 als weiterer Pflichtverteidiger neben Rechtsanwalt ... bestellt worden, da Letzterer an der Wahrnehmung des für den 4.6.2013 angesetzten Hauptverhandlungstermins gehindert war.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als so genannter „Terminsvertreter“ nur die Terminsgebühren erhält, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist, oder ob diesem weiteren Pflichtverteidiger eine (volle) Vergütung nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zusteht.
Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 23.10.2008 4 Ws 140/08) der Auffassung des OLG Karlsruhe und des OLG Hamm (Beschluss vom 23.3.2006 - 3 Ws 586/05), wonach sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, nicht auf die Terminsgebühren beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG umfasst.
Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptverhandlungstermins beigeordneten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten ohne jede inhaltliche Beschränkung übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Deren Zulässigkeit lässt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Beiordnungsverhältnisse folgt zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten sind. Da der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete (weitere) Verteidiger umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut war, kommt - unbeschadet der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung - eine gebührenrechtliche Einstufung der in der Hauptverhandlung entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit im Sinne des Teils 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht in Betracht. Die Vergütung beurteilt sich vielmehr nach den für den Verteidiger geltenden Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses und bemisst sich im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen.
2. Voraussetzung für das Entstehen der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist, dass der Pflichtverteidiger eine Tätigkeit nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht erbringt. Sie setzt nach der Vorbemerkung zu Teil 4 Abs. 2 RVG-VV ein Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information voraus. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Strafverfahren des ersten Rechtszuges vor dem Amtsgericht nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die besondere Gebühren vorgesehen sind, wie z. B. die Grundgebühr Nr. 4100 RVG-VV und die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung 4108 RVG-VV.
a) Die Grundgebühr entsteht nach dem gesetzlichen Wortlaut VV Nr. 4100 Abs. 1 neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Mit der Grundgebühr wird somit der erstmalige Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht, somit nach der Gesetzesbegründung (Bt-Drucksache 15/1971 S. 222 zu Nr. 4100 VV) das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Spätere sich anschließende Gespräche, die z. B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst. Erfasst wird von der Grundgebühr auch die erste Beschaffung der Informationen, d. h. alle Tätigkeiten, die notwendig für die ordnungsgemäße Erstbearbeitung des Rechtsfalles sind, somit unter anderem die erste Akteneinsicht. Darüber hinaus werden sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats und einem ersten Informationsgespräch anfallen und der erstmaligen Einarbeitung dienen, von der Grundgebühr erfasst.
Vorliegend umfasst die Grundgebühr somit das erste Gespräch des Pflichtverteidigers mit dem Mandanten am Vormittag des 28.5.2013 vor der Antragstellung auf Beiordnung als Pflichtverteidiger und die Einarbeitung des Pflichtverteidigers am Abend des 28.5.2013 in den Akteninhalt.
b) Das zweite Gespräch des Pflichtverteidigers mit dem Mandanten am 29.5.2013, bei dem der Akteninhalt mit diesem einschließlich der Zeugenaussagen und das Videomaterial besprochen worden sind ist dagegen nicht von der Grundgebühr umfasst. Es handelt sich hierbei, auch wenn dieses Gespräch in zeitlicher Nähe zu den die Grundgebühr auslösenden Tätigkeiten vorgenommen wurde, um ein weiteres Gespräch im obigen Sinne, das der Vorbereitung der Verteidigungsstrategie und somit allgemein der Vorbereitung der Hauptverhandlung dient. Dieses Gespräch ist vielmehr ein Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information, das den Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 RVG-VV begründet.
c) Dieses zweite Gespräch mit dem Mandanten wird auch nicht von der Terminsgebühr umfasst. Die Terminsgebühr Nr. 4108 RVG-VV gilt die Teilnahme an amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsterminen ab (Vorbemerkung 4 VV Abs. 3). Abgegolten wird die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverhandlungstermin. Erfasst wird allerdings auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, nicht jedoch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr, wie oben dargelegt, abgegolten. Umfasst von der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins wäre somit zwar die Abfassung eines Beweisantrages, der in der Hauptverhandlung gestellt werden soll und auch die erneute Durchsicht der Unterlagen durch den Pflichtverteidiger zur unmittelbaren Terminsvorbereitung. Derartiges war jedoch nicht Teil des Gespräches vom 29.5.2013. Dieses Gespräch diente vielmehr dem Sammeln von zusätzlichen Informationen zur Vorbereitung einer Verteidigungsstrategie.
Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers ist somit begründet. Ein Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr Nr. 4106 RVG-VV in Höhe von 112 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, somit 133,28 € besteht. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach bisherigem Recht zu vergüten, da der Pflichtverteidiger vor Inkrafttreten der Erhöhung der Verfahrensgebühr beigeordnet worden ist. Daher war der Beschluss des Landgerichts München I aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abzuändern.
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