OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 11 W 2796/06 – Erstattung der Kosten eines Verkehrsanwaltes nur in Höhe hypothetischer Reisekosten

Hat eine Partei einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohnsitz eingeschaltet und sind dessen Kosten nicht unmittelbar erstattungsfähig, so können die hypothetischen Reisekosten eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sein. Das gilt auch, wenn ein Rechtsbeistand als Verkehrsanwalt beauftragt war.

Oberlandesgericht München, 11. Zivilsenat,

Beschluss vom 28. 2. 2007 – 11 W 2796/06 –

11 W 2796/06

22 O 20176/04 LG München I

In Sachen

? ? ?

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: ? ? ?

gegen

? ? ?

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte ? ? ?

1. ? ? ?

– Nebenintervenientin –

Prozessbevollmächtigte: ? ? ?

wegen Forderung

erlässt der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin vom 19. 4. 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgericht München I vom 3. 4. 2006

am 28. 2. 2006

folgenden

Beschluss:

I. Der Beschluss des Landgericht München I vom 3. 4. 2006 wird aufgehoben.

II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgericht München I vom 20. 12. 2005 wird dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Nebenintervenientin zu erstattenden Kosten auf 3163,74 Euro festgesetzt werden.

III. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Klägerin und der Nebenintervenientin zurückgewiesen.

IV. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 77,4%, die Nebenintervenientin 22,6%.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Nebenintervenientin jeweils zur Hälfte.

V. Der Beschwerdewert beträgt 947,67 €.

Gründe:

I.

Die Nebenintervenientin wendet sich dagegen, dass Verkehrsanwaltskosten für die I. und II. Instanz nicht anerkannt wurden.

Im vorliegenden Verfahren wurde beim Landgericht München I beantragt, das Nicht-mehr-Bestehen eines Darlehensverhältnisses festzustellen, weshalb die Beklagte nicht mehr zur Geltendmachung von 37.904,99 € berechtigt sein soll. Die in 21582 Nieburg ansässige Nebenintervenientin trat, vertreten durch Münchner Prozessbevollmächtigte, dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten bei. Die Klage wurde abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurde die Nebenintervenientin wieder von den Münchner Prozessbevollmächtigten vertreten. Im Berufungsurteil wurde das Ersturteil teilweise abgeändert und entschieden, dass von den Kosten der Nebenintervenientin die Klägerin für die I. Instanz 2/3, für das Berufungsverfahren 1/2 trägt.

Die Nebenintervenientin hatte in beiden Instanzen einen ? ? ? Rechtsbeistand als Verkehrsanwalt eingeschaltet.

Die Nebenintervenientin meldete zur Kostenfestsetzung außergerichtliche Kosten an in Höhe von

für Prozessbevollmächtigte I. Instanz
2.275,00 €

für Prozessbevollmächtigte II. Instanz
1.128,80 €

Verkehrsanwalt I. Instanz
922,00 €

Verkehrsanwalt II. Instanz
666,00 €

Nachdem das Landgericht München II zunächst mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. 12. 2005 dem Erstattungsantrag in vollem Umfange stattgegeben hatte, änderte es auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 3. 4. 2006 den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend ab, dass Verkehrsanwaltskosten weder für die I. noch für die II. Instanz berücksichtigt wurden, was die Nebenintervenientin angreift.

II.

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

1. I. Instanz

a) Die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten unmittelbar scheidet aus, da der BGH die frühere Rechtsprechung zur Erstattung von Verkehrsanwaltskosten auch für die Zeit nach dem 1. 1. 2000, der Erweiterung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte, für weiter anwendbar erklärt hat. Nach dieser Rechtsprechung besteht in aller Regel in I. Instanz nur ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Informationsreisekosten (BGH MDR 06, 1434; NJW 2006, 301). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise unmittelbar die Erstattung einer Verkehrsanwaltsgebühr zuzuerkennen. Dass im Mahnverfahren ein Rechtsbeistand beauftragt war, der beim Landgericht nicht postulationsfähig ist, reicht nicht, und zwar unabhängig davon, ob mit einem Widerspruch zu rechnen war (BGH AnwBI. 06, 144).

b) Zu erstatten sind jedoch fiktive Reisekosten eines ? ? ? Prozessbevollmächtigten.

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH zur Erstattung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nach der Erweiterung der Postulationsfähigkeit hat eine Partei erstattungsrechtlich grundsätzlich das Recht, einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz zu beauftragen (NJW 03, 898). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung aus Gründen der mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angestrebten Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall war kein Fall gegeben, in dem nach der Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise eine schriftliche Information des am Gerichtssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten als ausreichend angesehen worden wäre.

bb) Dass ein ? ? ? Prozessbevollmächtigter hätte beauftragt werden können, ist bei der Kostenfestsetzung im Wege der Berechnung der fiktiv entstandenen Kosten zu berücksichtigen. Der BGH erkennt an, dass bei Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten am Ort der Partei, zwar grundsätzlich nur die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind, dass aber, wenn ein Terminsvertreter eingeschaltet wurde, anstelle der Reisekosten die Kosten des Terminvertreters bis zu einer gewissen Höhe erstattet werden können (NJW 03, 898).

Der Senat sieht kein Hindernis, im Wege einer weiteren Fiktion die Partei, die einen Verkehrsanwalt eingeschaltet hat, so zu behandeln wie eine Partei, die einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohnsitz beauftragt hat. Eine solche Handhabung entspricht in vielen Fällen dem wohl verstandenen Interesse der Partei, die den Verkehrsanwalt eingeschaltet hat. Sie wirkt sich gleichzeitig nicht zu Lasten des Prozessgegners aus. Er wird nicht schlechter gestellt, als er bei Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten am Heimatort der Partei stehen würde. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass es Fälle gibt, in denen eine Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, einen Verkehrsanwalt zu mandatieren. Wenn sie vor Ort einen Rechtsbeistand einschalten will, so kann sie ihn nicht als Prozessbevollmächtigten beauftragen. Eine ähnliche Interessensituation ergibt sich, wenn in I. Instanz ein bei keinem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt Prozessbevollmächtigter war und die Partei ein Interesse daran hat, dass dieser, weil mit der Sache besonders vertraut, sie in der II. Instanz weiter unterstützt. Zwar genügt dieses Interesse nicht, um erstattungsrechtlich einen Verkehrsanwalt als nötig anzuerkennen Es genügt aber, um die Partei nicht schlechter zu stellen, als sie stehen würde, wenn sie einen heimischen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hätte.

cc) Hätte die Nebenintervenientin einen ? ? ? Prozessbevollmächtigten beauftragt, so wären dessen Reisekosten zum Termin vom 27. 5. 2006 zu erstatten gewesen.

Es wären dann folgende Kosten angefallen:

680 km x 0,30 € x 2 =
408,00 €

Tages- und Abwesenheitsgeld 2 x 60,00 € =
120,00 €

Übernachtungskosten
100,00 €

insgesamt
628,00 €.

Hiervon muss die Klägerin 2/3, also 418,67 € erstatten.

c) Diesem Ergebnis steht nicht die Rechtsprechung des BGH zum Verkehrsanwalt im Berufungsverfahren vor dem 1. 8. 2002 entgegen, also dem Zeitpunkt, ab dem ein Rechtsanwalt, der bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist, postulationsfähig bei allen anderen Oberlandesgerichten ist. In diesen Fällen hat der BGH entschieden, dass lediglich die Kosten einer fiktiven Informationsreise der Partei zu erstatten sind. In den vom BGH entschiedenen Fällen schied aber eine hypothetische Berechnungsweise, bei der die Partei nicht schlechter gestellt wird, als wenn sie einen Prozessbevollmächtigten in ihrer Nähe beauftragt hätte, aus, weil vor dem 1. 8. 2002 die Parteien keinen Prozessbevollmächtigten in ihrer Nähe für die Verfahren vor dem Oberlandesgericht beauftragen konnten.

Für die Fälle, in denen ein Prozessbevollmächtigter am Heimatort der Partei hätte beauftragt werden können, hat der BGH die Frage offen gelassen, ob anstelle der Kosten eines Verkehrsanwalts die hypothetischen Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind (BGH AnwBI. 06, 144).

d) Ob anstelle der hier vorgenommenen Berechnung die Partei einen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reisekosten der Partei zur Information des bei Gericht ansässigen Prozessbevollmächtigten geltend machen könnte, kann dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Reisekosten der Partei nicht höher gewesen wären als die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten.

e) Dem Erstattungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass ein Rechtsbeistand eingeschaltet wurde, da ein solcher ebenfalls Verkehrsanwalt sein kann (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe RVG 17. Aufl. VV 3400Rn. 23)

2. II. Instanz

Auch hier sind fiktive Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten von ? ? ? nach ? ? ? zu erstatten. Auch hier hätte die Nebenintervenientin einen ? ? ? Prozessbevollmächtigten beauftragen können. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie in der I. Instanz (BGH AGS 04, 310 = NJW-RR04, 1500).

Es wären also erneut 628,00 € Reisekosten zu berücksichtigen gewesen. Die Hälfte davon ergeben 314,00 €.

3. Zu erstatten sind somit für die I. Instanz

für den Prozessbevollmächtigten 2/3 aus 2275,00 € =
1.516,67 €,

für den Verkehrsanwalt
418,67 €

Summe
1.935,34 €.

für die II. Instanz:

für den Prozessbevollmächtigten 1/2 aus 1828,80 €, =
914,40 f

für den Verkehrsanwalt :
314,00 €

Summe
1.228,40 €

Insgesamt ergibt sich damit ein Erstattungsbetrag von
3.163,74 €.

Soweit die Nebenintervenientin darüber hinaus Verkehrsanwaltskosten geltend macht und die Klägerin sich gegen jede Anerkennung der Verkehrsanwaltskosten wendet, waren die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Dabei gilt die Kostenentscheidung einheitlich für die sofortige Beschwerde der Klägerin und die der Nebenintervenientin, da es sich um ein einheitliches Beschwerdeverfahren handelt.

(Mitgeteilt vom 11. Zivilsenat des OLG München)

? ? ?

Richter

? ? ?

Richter am Oberlandesgericht

? ? ?

Richter





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