AG Berlin-Lichtenberg: Urteil vom 14.08.2007 - 10 C 449/06 - Keine Erstattung der zusätzlichen Kosten des Terminsvertreters bei Terminskollision als Aufwendungsersatz

vom Mandanten


Amtsgericht Lichtenberg

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 10 C 449/06

verkündet am: 14. 8. 2007

Hausding, JAng.

In dem Rechtsstreit

des Rechtsanwalts n

geschäftsansässig n, Berlin,

Klägers,

gegen

am Herrn n

als Testamentsvollstrecker über den Nachlass

der Frau n

geschäftsansässig c/o n Haus,

n, n Berlin,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt n

n, n Berlin, –

hat das Amtsgericht Lichtenberg, Zivilprozessabteilung 10, in Berlin-Lichtenberg, Roedeliusplatz 1, 10365 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 2. 8. 2007 durch die Richterin am Amtsgericht Jorcke-Kaßner

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist gemäß § 34 ZPO örtlich für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. Dem Kläger steht auch das für die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruches auf Zahlung der Vergütung aus einem Rechtsanwaltsvertrag bzw. auf Erstattung von im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrages gemachten Aufwendungen im Klagewege erforderliche Rechtschutzbedürfnis zur Seite. Denn die zuständige Rechtspflegerin hat die Festsetzung des streitbefangenen Betrages in dem vor dem Amtsgericht Lichtenberg zum Geschäftszeichen 7 C 373/05 geführten Verfahren wegen außergebührenrechtlicher Einwendungen nach § 11 RVG abgelehnt.

B. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 123,48 € aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsdienstvertrag in Verbindung mit §§ 675, 611, 670 BGB gegen den Beklagten zu.

1. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Beklagte den Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem vor dem Amtsgericht Lichtenberg zum Geschäftszeichen 7 C 373/03 geführten Rechtsstreit beauftragt hat und dieser Auftragserteilung eine Prozessvollmaeht mit dem Inhalt und Umfang, wie ihn das vom Kläger als Anlage K 5 vorgelegte Formular wiedergibt, zugrunde lag.

Es ist ferner unstreitig, dass der Kläger von dem Beklagten zur Abgeltung der für die Vertretung in diesem Rechtsstreit entstehenden Gebühren einen Vorschuss in Höhe von 300,90 € erhalten hat.

Mit diesem Vorschuss sind die bei dem Kläger für die Vertretung des Beklagten in dem vorgenannten Verfahren entstandene 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 172,90 €, sowie eine für die Vertretung des Beklagten in einem Verhandlungstermin, in dem der Gegner im Ausgangsprozess säumig blieb, entstandene 0,5 Terminsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer abgegolten. Insoweit wird auf die zutreffende Berechnung des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 17. 1. 2007 (Blatt 47 der Akten) Bezug genommen.

Weitere Gebühren und Auslagen sind weder durch die von dem Kläger entfalteten Tätigkeiten entstanden, noch steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung des unstreitig von ihm für die Einschaltung eines Terminsvertreters verauslagten und nicht schon durch den vorgenannten Vorschuss abgedeckten Betrages aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsdienstvertrag in Verbindung mit § 670 BGB gegen den Beklagten zu.

Zwar hat der Kläger seinem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag zufolge einen Terminsvertreter mit der Wahrnehmung des für den 26. 10. 2005 vor dem Amtsgericht Lichtenberg anberaumten Verhandlungstermins betraut, der dem Kläger mit Schreiben vom 28. 10. 2005 hierfür einen Betrag in Höhe von 200,62 € in Rechnung gestellt hat. Den von ihm selbst zur Begleichung dieser Rechnung verauslagten Betrag in Höhe der noch nicht von der Vorschusszahlung des Beklagten abgedeckten Differenz von 123,48 € kann der Kläger jedoch nur dann nach §§ 675, 670 BGB erstattet verlangen, wenn es sich bei dieser Auslage um eine unter den konkreten Umständen erforderliche Aufwendung handelte, die der Kläger zum Zwecke der Ausführung eines ihm erteilten Auftrages im Interesse des Beklagten gemacht hat.

2. Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB stellen freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen dar, die der Beauftragte in Ausführung des Auftrages, in dessen Folge oder zur Erreichung des Zwecks der Beauftragung erbracht hat (BeckOK/Czub, Stand 1. 6. 2007, Rdnr. 5 zu § 670 BGB). Derartige Vermögensopfer können dem Beauftragten aus Auslagen in Geld – etwa anlässlich der Tilgung einer Schuld des Auftraggebers – oder auch aus Verbindlichkeiten, die der Beauftragte im eigenen Namen eingegangen ist, entstehen.

Zum Zwecke der Ausführung das Auftrages, gemacht sind derartige Aufwendungen, wenn sie dem Beauftragten nach dem Inhalt des Auftrages unmittelbar aufgegeben worden sind und daher der Erfüllung des Auftrages dienen. Darüber hinaus sind von § 670 BGB auch Ausgaben des Beauftragten erfasst, die die Geschäftsführung vorbereiten, fördern oder sich aus ihr ergeben, so dass bei Erteilung eines Prozessauftrages etwa die verauslagten Gerichtskosten oder Kosten, die für die Ermittlung der Anschriften von Zeugen oder des Gegners oder für anderweitige Auskünfte anfallen, zu den Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB zählen, wenn sie von einem Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln verauslagt worden sind. Schließlich kommen als Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB grundsätzlich auch Neben- und Folgekosten, wie sie etwa durch Hinzuziehung von Hilfspersonen entstehen können, in Betracht (Münchener Kommentar zum BGB/Seiler, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 8 zu § 670 BGB).

Hiernach können grundsätzlich auch Auslagen, die der Befriedigung eines Vergütungsanspruches eines vom Beauftragten im Zuge der Erledigung eines ihm erteilten Auftrages zur Vertretung des Auftraggebers in einem Prozess hinzugezogenen weiteren / Rechtsanwaltes, etwa eines Terminsvertreters oder Unterbevollmächtigten dienen, zu den nach § 670 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen zählen.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn derartige Aufwendungen mit der sachgerechten Erledigung des dem Hauptbevollmächtigten erteilten Auftrages untrennbar verbunden sind und sich die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes daher als notwendige Folge der Auftragserteilung darstellt oder, wenn der Beauftragte die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes in Erledigung des ihm erteilten Auftrages auf Kosten des Auftraggebers aus anderen Gründen für erforderlich halten durfte, weil die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwaltes in Ansehung des Einzelfalls der Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers diente oder ihr eine ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Weisung zugrunde lag.

a) Vorliegend machte die Erledigung des dem Kläger erteilten Auftrages zur Vertretung der Interessen des Beklagten in einem vor dem Amtsgericht Lichtenberg geführten Rechtsstreit nicht schon per se die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwaltes – im konkreten Fall die Beauftragung eines Terminsvertreters – erforderlich, well dieser Rechtsstreit am Sitz der Kanzlei des Klägers geführt worden ist, so dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich ohne besonderen Aufwand, wie er mit einer Anreise zu einem entfernt gelegenen Gericht verbunden wäre, von dem ortansässigen Kläger hätte wahrgenommen werden können. Die Auslagen für die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes stellten sich daher nicht als notwendige Auslagen im Sinne von § 670 BGB dar.

b) Der Kläger durfte die mit der Hinzuziehung eines Terminsvertreters verbundenen Auslagen vorliegend auch nicht schon deshalb als zur Erledigung des Auftrages erforderlich und daher für erstattungsfähig halten, weil das Amtsgericht Lichtenberg seinen Antrag auf Verlegung des für den 26. 10. 2005 angesetzten Verhandlungstermins wegen eines nahezu zeitgleich von ihm vor dem Amtsgericht Mitte wahrzunehmenden Termins zur mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 30. 9. 2005 zurückgewiesen hatte und er nunmehr vor der Wahl stand, entweder den einen oder den anderen Verhandlungstermin persönlich wahrzunehmen, wobei zur Abwendung einer Versäumnisentscheidung in jedem Fall dafür Sorge getragen werden musste, dass der Beklagte in dem vor dem Amtsgericht Lichtenberg zum Geschäftszeichen: 7 C 373/05 geführten Verfahren ordnungsgemäß vertreten wird.

Zwar dienten die mit der Hinzuziehung eines Terminsvertreters verbundenen Auslagen in Ansehung des Umstandes, dass sich der Kläger dafür entschieden hatte, den vor dem Amtsgericht Lichtenberg anberaumten Verhandlungstermin durch einen Terminsvertreter wahrnehmen zu lassen, der ordnungsgemäßen Erledigung des ihm übertragenen Mandats.

Gleichwohl sind Auslagen für zusätzliche Kosten, die nur deshalb entstehen, weil der Beauftragte die von ihm pflichtgemäß im Rahmen einer von ihm gegen Entgelt übernommenen Geschäftsbesorgung selbst zur erbringenden Tätigkeiten nicht wahrnehmen kann, nicht zu den im Interesse des Auftragebers erbrachten und für die Erledigung des von ihm erteilten Auftrages erforderlichen Aufwendungen zu zählen (vgl. Jauernig/Mansel, 12.Aufl. 2007, Rdnr. 2 zu § 670 BGB und BeckOK/Czub, Stand 1. 6. 2007, Rdnr. 8 zu § 670 BGB). Beauftragt ein Rechtsanwalt einen Terminsvertreter mit der Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers, weil er – wie im vorliegenden Fall – wegen einer Terminskollision an der persönlichen Wahrnehmung des Verhandlungstermins gehindert ist, so wird mit der zusätzlich bei dem Terminsvertreter entstandenen Vergütung die im eigenen Interesse des Beauftragten liegende Mitarbeit eines weiteren Rechtsanwaltes honoriert.

Vor diesem Hintergrund tritt der Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigte, der wegen einer persönlichen Vorhinderung des Beauftragten von diesem mit der stellvertretenden Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers .betraut wird, regelmäßig auch nicht in ein eigenes Vertragsverhältnis zu dem Auftraggeber (Musielak/Werth, 5. Aufl. 2007, Rdnr. 9 zu § 81 ZPO), Die Wahrnehmung einer Tätigkeit, die der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers pflichtgemäß selbst vorzunehmen hätte, wird dem Terminsvertreter vielmehr in der Regell von dem Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen und für eigene Rechnung aufgetragen (BGH in NJW 1981, 1727; LG Frankfurt in NJW 1953, 1953; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 16 zu § 1 RVG).

Erteilt der Prozessbevollmächtitgte den Auftrag zur Terminsvertretung im eigenen Namen, so ist er Vergütungsschuldner, wobei sich die Höhe der Vergütung des Terminsvertreters in erster Linie nach den zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen richtet. Der Terminsvertreter ist hingegen im Verhältnis zum Auftraggeber Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Terminsgebühr für diesen (BGH in NJW 2001, 753 – 754).

Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger den Terminsvertreter im eigenen Namen mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins beauftragt hat. Denn zum einen lässt die von dem Kläger seinem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 11. 6. 2007 zufolge bei Auftragserteilung an den Terminsvertreter verwandte Formulierung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass der Kläger den Auftrag zur Wahrnehmung des für den 26. 10. 2005 vor dem Amtsgericht Lichtenberg angesetzten Verhandlungstermins im Namen des Beklagten erteilen wollte, wobei objektiv mehrdeutige Erklärungen den Handelnden selbst verpflichten, § 164 Abs. 2 BGB. Zum anderen hat der Kläger unstreitig die Rechnung des Terminsvertreters auf sich und nicht auf den Beklagten ausstellen lassen. Wäre der von dem Kläger erteilte Auftrag auf die Begründung eines weiteren Mandatsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Terminsvertreters gerichtet gewesen, das einen eigenen Vergütungsanspruch des Terminsvertreters gegen den Beklagten auslösen sollte, hätte nahe gelegen, dass die Rechnung des Terminsvertreters an den Beklagten selbst gerichtet wird, zumal dessen Forderung im Verhältnis zu dem Beklagten nicht ohne eine diesem erteilte Berechnung einforderbar gewesen wäre, § 10 RVG.

Die Mehrkosten, die infolge des im eigenen Namen erteilten Auftrages an einen Terminsvertreters angefallen und von dem Kläger beglichen worden sind, konnten nach alledem auch aus Sicht des Klägers nicht als im Interesse des Beklagten getätigte erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 Abs. 1 BGB angesehen werden, sondern dienten in erster Linie der Erfüllung der von ihm übernommen Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Verhandlungstermins.

Nichts anders gilt im Übrigen, wenn der Kläger den Auftrag zur Terminsvertretung entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht im eigenen Namen sondern im Namen des Beklagten erteilt hätte. Denn auch ein im Namen des Beklagten erteilter Auftrag wäre nur dann geeignet gewesen, auch im Innenverhältnis eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der dem Kläger mit Schreiben vom 28. 10. 2005 in Rechnung gestellten Gebühren nach § 670 BGB zu begründen, wenn der Kläger bei der Erteilung eines Auftrages im Namen und für Rechnung des Beklagten im Einverständnis des Beklagten gehandelt hätte. Denn selbst wenn der Kläger aufgrund der ihm allgemein erteilten Vollmacht im Außenverhältnis mit Vertretungsmacht für den Beklagten auftreten und diesen wirksam vertreten konnte, bedurfte es im Innenverhältnis zwischen den Parteien neben der formularmäßig erteilten Vollmacht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten und zur Begründung von Vertragsverhältnissen für den Auftraggeber des ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses des Beklagten mit der Erteilung eines Auftrages für seine Rechnung und in seinem Namen (Schmidt u. a./Möller-Rafee, 17; Aufl. 2008, Rdnrn. 19 und 20 zu Ziffer 3401 VV RVG und Bischhof u. a./Jungbauer., 2. Aufl. 2007, Rdnr. 20 zu Ziffer 3401 VV RVG). Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter hingegen ohne Einverständnis des Mandaten in dessen Namen, hat er jedenfalls im Innenverhältnis für hierdurch zusätzlich ausgelöste Gebühren des Terminsvertreters einzustehen, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB (so im Ergebnis auch Schmidt u. a./ Müller-Rabe, 17. Aufl. 2006, Rdnrn. 19 und 20 zu Ziffer 3401 VV RVG und Bischhof u. a./Jungbauer. 2. Aufl. 2007, Rdnr. 20 zu Ziffer 3401 VV RVG).

Davon, dass der Beklagte im vorliegenden Fall ausdrücklich oder stillschweigend mit der Beauftragung eines Terminvertreters für seine Rechnung einverstanden gewesen wäre, ist nach Aktenlage nicht auszugehen.

Auch eine ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Weisung des Beklagten, für seine Rechnung einen Terminsvertreter mit der Wahrnehmung des für den 26. 10. 2005 im Verfahren 7 C 373/05 anberaumten Verhandlungstermins zu beauftragen, auf die der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von ihm für einen im eigenen oder fremden Namen erteilten Auftrag zur Terminsvertretung verauslagten Betrages stützen könnte, fehlt.

aa) Zunächst kann sich der Kläger im hier zu entscheidenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn der Beklagte – vertreten durch die mit der Bearbeitung der streitbefangenen Angelegenheit betrauten Mitarbeiter der ESG Berlin GmbH – angewiesen hätte, auf seine Kosten einen Terminsvertreter mit der Wahrnehmung des für den 26. 10. 2005 angesetzten Verhandlungstermins zu betrauen.

Denn der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger nach Aktenlage im Rahmen aller dem Kläger übertragener Mandate eine Vollmacht, wit sie der Anlage K 5 entspricht, erteilt haben mag, führte allenfalls dazu, dass der Kläger im Außenverhältnis die für die Bestellung von Unterbevollmächtigten oder Terminsvertretern notwendige Vertretungsmacht hatte. Diese Vollmacht vermochte jedoch eine Weisung, die darauf gerichtet war, im konkreten Fall dergestalt von ihr Gebrauch zu machen, dass ein Terminsvertreter auf Kosten des Beklagten mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins beauftragt wird, nicht zu ersetzen. Eine derartige Weisung hatte der Beklagte nach Aktenlage jedoch weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt.

Dabei kann dahin stehen, ob dem Beklagten bzw. den mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten Mitarbeitern der ESG Berlin GmbH das von dem Kläger als Anlage K 6 (Blatt 12 der Akten) vorgelegte Schreiben vom 4. 10. 2005, mit dem der Kläger die Beauftragung eines Terminsvertreters angekündigt hatte, sowie der Beschluss des Ämtgerichts Lichtenberg vom 30. 9. 2005. mit dem ein Terminsverlegungsantrag des Klägers zurückgewiesen worden war, zugegangen und bekannt gewesen sind. Denn aus dem nachfolgenden Schweigen des Beklagten konnte der Kläger allenfalls darauf schließen, dass der Beklagte mit seiner Vertretung in dem für den 26. 10. 2005 angesetzten Verhandlungstermin durch einen Terminsvertreter einverstanden war und eine persönliche Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch den Kläger nicht für erforderlich hielt. Dass der Beklagte hiermit zugleich die Beauftragung eines Terminsvertreters auf seine Kosten, mithin die Übernahme der durch die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen Rechtsanwalt zusätzlich entstehender Kosten billigen wollte, obwohl die Wahrnehmung des vor dem Amtsgericht Lichtenberg angesetzten Verhandlungstermins zu den vom Kläger im Rahmen des ihm erteilten Mandats selbst und damit ohne Verursachung zusätzlicher Kosten zu erledigenden Tätigkeiten zählte, lässt sich der ausbleibende Reaktion auf das Schreiben des Klägers

jedoch aus Sicht eines objektiven Betrachters nicht entnehmen. Bei der hier zu entscheidenden Fallgestaltung kann das Einverständnis des Mandanten mit der Beauftragung eines Terminsvertreters auf seine Kosten auch nicht unterstellt werden, weil die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwaltes anders als bei der Wahrnehmung eines auswärtigen Termins keine sonst anderweitig anfallenden Zusatzkosten erspart (BGH in NJW 2001, 753 – 754). Hiernach fehlte es an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Weisung im konkreten Fall einen Terminsvertreter auf Kosten des Beklagten mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins zu beauftragen und damit auch an einem Einverständnis des Beklagten mit der Verursachung zusätzlicher Kosten, die zu seinen Lasten gehen.

bb) Eine stillschweigend oder ausdrücklich erteilte Weisung zur Beauftragung eines Terminsvertreters auf Kosten des Beklagten wäre vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, will die Übernahme der für die Beauftragung eines Terminsvertreters zusätzlich anfallenden Kosten einer ständigen Übung im Rahmen der Erledigung der dem Kläger oder vormals ihm und seinem Sozius erteilten Aufträge entsprochen hätte. Denn nachdem der Beklagte das Bestehen einer derartigen ständigen Übung in Abrede gestellt hatte, wäre es Sache des für die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches nach §§ 675, 670 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Klägers gewesen, nachvollziehbar dazu vorzutragen, wie in der Vergangenheit bei vergleichbaren Fallgestaltungen verfahren wordin ist. Dabei kann dahin stehen, ob insoweit alle Mandate zu betrachten wären, die dem Kläger in der Vergangenheit über die ESG Berlin GmbH erteilt worden sind oder ob allein auf Mandate, bei denen der Beklagte Auftraggeber war, abzustellen wäre. Denn den an die schlüssige Darlegung einer ständigen Übung zu stellenden Anforderungen ist mit der Benennung nur eines Mandates, bei dem im Zuge eines vor dem Landgericht Frankfurt/Oder geführten Rechtsstreits die Gebühren eines Verkehrsanwaltes übernommen worden sind, nicht genüge getan. Es hätte vielmehr der Aufzählung verschiedener vergleichbarer Fallgestaltungen bedurft, in denen eine zusätzlich entstandene Gebühr des Terminsvertreters von dem Beklagten übernommen worden wäre. Hinzu kommt, das auch der Hinweis des Klägers darauf, dass es in der Vergangenheit ohnehin nur selten zu der Hinzuziehung eines Terminsvertreters gekommen war, nicht dafür spricht, dass sich diesbezüglich eine ständige Übung zwischen den Vertragsparteien hätte entwickeln können.

Hiernach scheidet eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme des von dem Kläger zusätzlich verauslagten Betrages auch unter dem Gesichtspunkt einer Weisung bzw. des Einverständnisses des Auftraggebers im konkreten Fall oder eines aufgrund ständiger Übung generell vorauszusetzenden Einverständnisses mit der Übernahme der durch die Terminskollision zusätzlich entstandenen Kosten aus.

Schließlich ändert auch der Umstand nichts, dass die von dem Kläger zusätzlich verauslagten Gebühren mit Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 31. 1. 2006 zu Geschäftszeichen 7 C 373/05 gegen den Gegner des Beklagten im Ausgangsprozess festgesetzt worden sind. Zwar ist mit der Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließend über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Gegner im Ausgangsverfahren entschieden. Die mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verbundenen Wirkungen treten jedoch nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren ein. Ein Fall in dem ausnahmsweise von einer Rechtskrafterstreckung auf Dritte auszugehen wäre, liegt hier nicht vor. Die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss getroffene Entscheidung ist daher für das vorliegende Streitverhältnis auch nicht präjudiziell, § 322 ZPO.

Aus der Tatsache, dass der Beklagte vertreten durch den Kläger einen Titel gegen seinen Gegner im Ausgangsverfahren erwirkt hat, der es ihm grundsätzlich ermöglicht, die von seinem Prozessbevollmächtigten verauslagten Beträge beizutreiben, folgt vorliegend auch keine Genehmigung der Verauslagung der zusätzlich für den Terminsvertreter angefallenen Kosten durch den Beklagten im Verhältnis zu dem Kläger. Denn hiervon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn der Beklagte von dem Umstand, dass die Festsetzung dieser Kosten gegen den Gegner des Ausgangsverfahrens beantragt worden ist Kenntnis gehabt hätte. Vorliegend hat der Beklagte indes sowohl im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. 1. 2007 (Blatt 46 der Akten) als auch im Zuge des Festsetzungsverfahrens im Ausgangsprozess mit Schriftsatz vom 21. 6. 2006 (Blatt 111 der Beiakten) geltend gemacht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren von dem Kläger betrieben worden ist, ohne dass er hierbei einbezogen worden wäre. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.

Nach alledem ist der Beklagte dem Kläger nicht zur Erstattung des von ihm zusätzlich für die Einschaltung eines Terminsvertreters verauslagten Betrages nach §§ 675, 670 BGB verpflichtet.

II. Nichts anderes gilt, wenn in der Befriedigung des Anspruches des Terminsvertreters auf Zahlung der in seiner Person entstandenen Gebühren durch den Kläger keine zum Zwecke der Erlegung des ihm erteilten Auftrages erbrachte Aufwendung zu sehen wäre oder wenn der Kläger mit der Einschaltung eines Terminsvertreters für Rechnung des Beklagten außerhalb des ihm erteilten Auftrages tätig geworden wäre.

1. Denn auch die Voraussetzungen eines auf eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Erstattungsanspruches gemäß §§ 677, 683, 670 BGB liegen nicht vor.

Dabei kann dahin stehen, ob der Kläger mit der Beauftragung eines Terminsvertreters und der Verauslagung des zur Befriedigung der Vergütungsansprüche desselben erforderlichen Betrages überhaupt ein fremdes Geschäft geführt hat. Denn die Beauftragung eines Terminsvertreters auf Kosten des Beklagten lag angesichts des Umstandes, dass die Terminswahrnehmung pflichtgemäß durch den Kläger selbst sicherzustellen gewesen wäre und er daher grundsätzlich auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen hatte, dass er für den Fall seiner Verhinderung vertreten wird, aus den bereits unter Ziffer I 2) dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weder im Interesse des Beklagten noch hat sie seinem wirklichen oder mutmaßlichem Willen entsprochen.

Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht auch dann nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht, wenn der Kläger den Terminsvertreter entgegen der hier vertretenen Auffassung im Namen und für Rechnung des Beklagten beauftragt hatte. Zwar hätte der Kläger in diesem Fall eine Verbindlichkeit des Beklagten getilgt. Auch dies lag angesichts des Umstandes, dass dem Beklagten hiermit der Einwand der fehlenden Einforderbarkeit im Verhältnis zu dem Terminsvertreter und der Einwand einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung abgeschnitten worden ist, anders als im Regelfall nicht ohne weiteres im Interesse des Beklagten. Schließlich müsste sich der Kläger angesichts des Umstandes, dass er auch bei wirksamer Auftragserteilung im Außenverhältnis im Innenverhältnis mangels festzustellendem Einverständnis des Beklagten verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten die ohne sein Einverständnis verursachten Mehrkosten zu erstatten, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB, einen entsprechenden Freihaltungsanspruch entgegenhalten lassen, mit der Folge, dass der Geltendmachung eines Betrages, der im Innenverhältnis von dem Kläger zu übernehmen war, auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht, § 242 BGB.

2. Aus den vorgenannten Gründen scheiden auch ein auf § 684 BGB in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB oder ein auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützter Erstattungsanspruch aus. Hat der Kläger den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt und war er diesem daher ohnehin selbst zur Zahlung der für die Terminsvertretung geschuldeten Vergütung verpflichtet, hat der Beklagte durch die Geschäftsführung des Klägers schon nichts erlangt, was an den Kläger herauszugeben gewesen wäre, da er dem Kläger nur zur Erstattung der Gebühren verpflichtet war, die angefallen wären, wenn er den Verhandlungstermin am 28. 10. 2005 vor dem Amtsgericht Lichtenberg selbst wahrgenommen hätte. Diese hatte der Beklagte bereits mit dem Vorschuss bezahlt. Soweit der Beklagte von einer zu seinen Lasten begründeten Verbindlichkeit befreit worden wäre, stünde einem Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Wertes des Erlangten nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB jedenfalls der Anspruch des Beklagten auf Freihaltung von diesen zusätzlich verursachten Gebühren entgegen.

Nach alledem hat die auf Erstattung der noch nicht von dem von dem Beklagten geleisteten Vorschuss abgedeckten Auslagen gerichtete Klage keinen Erfolg.

Da der Klage wegen der Hauptforderung kein Erfolg beschieden ist, scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB aus.

III. Auch hinsichtlich des Hilfsantrages ist der Klage kein Erfolg beschieden.

1. Der Kläger kann den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Abtretung des gegen den Gegner des Beklagten im Ausgangsverfahren gerichteten und mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 31. 1. 2006 titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruches und auf Mitwirkung an der Umschreibung des Titels auf ihn zunächst nicht mit Erfolg auf den zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsdienstvertrag stützen, §§ 675, 611 BGB. Denn wenn der Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm verauslagten Kosten zu erstatten, kann auch keine Verpflichtung bestehen, ihm anstelle der Befriedigung dieses Anspruches einen Anspruch gegen einen Dritten zu verschaffen.

2. Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein gegen den Gegner des Beklagten im Ausgangsprozess gerichteter prozessualer Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis zwischen Beklagten und Kläger letzterem zustehen sollte, selbst wenn der Kläger die gegen den Gegner im Ausgangsprozess festgesetzten Kosten vereinbarungsgemäß für den Kläger verauslagt hätte. Denn in diesem Fall wäre der Beklagte dem Kläger schon nach § 670 BGB zur Erstattung seiner Aufwendungen verpflichtet, so dass keine Veranlassung für eine daneben begründete Verpflichtung des Beklagten zur Abtretung der ihm im Außenverhältnis zustehenden Ansprüche bestand.

3. Schließlich hat der Beklagte mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zwar eine Buchposition gegen den Gegner im Ausgangsverfahren erworben. Tatsächlich wären die von dem Kläger verauslagten Kosten im vorliegenden Fall indes nicht festsetzungsfähig gewesen. Denn wenn wie vorliegend weder der Hauptbevollmächtigte die durch die Beauftragung des Terminsvertreters entstandenen Mehrkosten gegen die von ihm vertretne Partei geltend machen kann, noch mangels Auftragerteilung im fremden Namen ein Direktanspruch des Terminsvertreters gegen die Partei besteht, so können diese Kosten auch nicht gegen die Gegenseite festgesetzt werden (OLG Düsseldorf in NJW-RR 2002, 1288 – 1289). Anknüpfungspunkte für einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Verschaffung eines Anspruches, der dem Beklagten nach hiesiger Aktenlage gar nicht zugestanden hat, sind nicht ersichtlich.

4. Der Beklagte ist dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruches zur Abtretung den gegen den Gegner im Ausgangsverfahren gerichteten titulierten Anspruches verpflichtet, §§ 812 ff. BGB.

Zunächst hat der Beklagte weder einen – vermeintlichen – Anspruch gegen den Gegner im Ausgangsverfahren auf Erstattung der Kosten für einen Terminsvertreter noch den Titel über diesen Anspruch durch Leistung des Klägers erlangt. Denn die Hinzuziehung eines Terminsvertreters diente nicht dazu, dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der diesem zu entrichtenden Vergütung gegen einen Dritten zu verschaffen. Ein derartiger Anspruch stellte sich vielmehr nur als Folge der Tätigkeiten, die der Kläger entfaltet hat, nämlich als Folge eines gegen den Beklagten gerichteten Erstattungsanspruch, nicht hingegen als Ausfluss einer zweckgerichteten Vermögensmehrung zugunsten des Beklagten dar. Auch den Titel gegen den Gegner im Ausgangsverfahren hat der Beklagte nicht durch Leistung des Klägers sondern mit einer gerichtlichen Entscheidung und damit kraft Hoheitsaktes erlangt.

b) Aber auch eine Nichtleistungskondition zugunsten des Klägers scheidet aus. Denn diese setzte voraus, dass der Vermögensvorteil, der dem Beklagten durch die Titulierung des im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Anspruches zuteil geworden ist, unmittelbar ein Vermögensnachteil auf Seiion des Klägers gegenübersteht, der Beklagte die vorteilhafte Rechtsposition mithin aufgrund eines einheitlichen Bereicherungsvorganges auf Kosten des Klägers erlangt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Umstand, dass gegen den Gegner im Ausgangsverfahren zugunsten des Beklagten ein Titel erwirkt worden ist, nicht zu einer Minderung des Vermögen des Klägers führte. Diese ist vielmehr schon dadurch eingetreten, dass der Kläger von sich aus im Vorfeld der Kostenfestsetzung, die dem Beklagten vermeintlich von dem Gegner im Ausgangsverfahren zu erstattenden Kosten freiwillig verauslagt hat.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erforderlich macht, § 511 Abs. 4 ZPO.

Jorcke-Kaßner





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