OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2010 - I-10 W 111/10, 10 W 111/10 - Der Rechtsanwalt erhält auch dann die Gebühren nach dem RVG,

wenn er nicht selbst tätig wird, sondern durch einen Rechtsanwalt als Terminsvertreter vertreten wird


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

I-10 W 111/10

Beschluss

vom 16.12.2010

Vorinstanz: LG Düsseldorf 8 O 240/08

10. ZIVILSENAT

Kostensachen

BRAO § 49b; RVG VV-Nr. 3401, 3405 Nr. 2, Vorbem. 3.4 Abs. 1

Leitsätze:

Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so richtete sich die Entschädigungspflicht des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Terminsvertreter nach der intern getroffenen Vereinbarung; dabei verstößt es nicht gegen § 49b BRAO, wenn der Terminsvertreter weniger als die im RVG vorgesehenen Gebühren erhält.

In der Rechtsanwaltsvergütungssache

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hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht Dr. Blume am 16.12.2010 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.06.2010 wird der Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 06.05.2010 - Rechtspflegerin - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu zahlende Vergütung für die dem Festsetzungsantrag vom 14.10.2009 zugrundeliegende Tätigkeit wird auf insgesamt EUR 4.594,- abzüglich bereits gezahlter EUR 2.407,65 festgesetzt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die bei Gericht am 10.06.2010 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragtellers (Bl. 170f GA) gegen den ihm am 27.05.2010 zugegangenen Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 06.05.2010 - Rechtspflegerin - (Bl. 160f GA) ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 11 Abs. 1, 21 Ziff. 2 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, zulässig. Sie ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Zu Unrecht hat das Landgericht es abgelehnt, die zutreffend nach dem RVG berechneten Kosten für die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf festzusetzen. In diesen Terminen hat der in Berlin ansässige Antragsteller die Antragsgegnerin nicht persönlich vertreten. Vielmehr hat er einen in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalt mit der Terminvertretung beauftragt. Diese Beauftragung erfolgte nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Damit liegt ein Fall der Stellvertretung für den Antragsteller vor. Für einen solchen Fall bestimmt § 5 RVG, dass der Rechtsanwalt auch dann die Gebühren des RVG erhält, wenn er nicht selbst tätig wird, sondern durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Damit hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.

Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Antragsteller an den ihn vertretenden Anwalt tatsächlich geringere Gebühren gezahlt hat als gesetzlich vorgesehen. Das Innenverhältnis zwischen dem vertretenen Prozessbevollmächtigten und dem Terminsvertreter ist zu unterscheiden von dem Außenverhältnis des Prozessbevollmächtigten zum Mandanten. Erteilt der Prozessbevollmächtigte - wie hier - einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so richtete sich die Entschädigungspflicht des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Terminsvertreter ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der intern getroffenen Vereinbarung. Dabei verstößt es nicht gegen § 49b BRAO, wenn der Terminsvertreter weniger als die im RVG vorgesehenen Gebühren erhält (vgl. BGH v. 05.10.2006, I ZR 24/04; BGH v. 29.06.2000, I ZR 122/98 zu § 53 BRAGO; Feurich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 49b Rn. 6).

II.

Der Kostenausspruch beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

 

 



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