Anwaltsgericht
Das Anwaltsgericht ist für berufsrechtliche Verfehlungen von Anwälten in Deutschland zuständig und ist in §§ 92 - 99 BRAO geregelt.
Die Anwaltsgerichte haben ihren Sitz bei den jeweiligen Rechtsanwaltskammern. Daher bestimmt sich die Zuständigkeit der Anwaltsgerichte aus der Zuständigkeit der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.
Das Anwaltsgericht kann gemäß § 114 BRAO folgende Maßnahmen verhängen:
- Warnung
- Verweis
- Geldbuße bis zu einer Höhe von 25 000 Euro
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden
- Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
Da das Vertretungsverbot und die Ausschließung aus der Rechtsanwaltskammer einen tiefgreifenden Eingriff in die berufliche Existenz eines Rechtsanwalts darstellen, sind sie besonderen Voraussetzungen unterstellt.
Die Maßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden nicht durch Maßnahmen des Anwaltsgerichts ersetzt. Ggf. wird ein Rechtsanwalt sowohl von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, als auch vom Anwaltsgericht belangt.
Dem Anwaltsgericht ist einem Anwaltsgerichtshof untergeordnet, der wiederum dem Bundesgerichtshof in Anwaltssachen untergeordnet ist.