OLG Oldenburg: Beschluss vom 18.02.2008 - 5 W 8/08 - Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters nur in Höhe der fiktive Reisekosten,

wenn die Beauftragung nicht notwendig war.

War die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten nicht erforderlich, so sind hierdurch entstandene Kosten nur in Höhe von maximal 100% der fiktive Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu erstatten.


In der Beschwerdesache

N. Immobiliengesellschaft mbH,

vertreten durch die Geschäftsführer …

Beklagte und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...

Rechtsanwälte …,

Unterbevollmächtigte:

Rechtsanwältinnen …

gegen

1. A.

2. B.

3. C.

4. D.

5. E.

6. F.

7. G.

8. H.

9. I.

10. J.

zu 1.–10. vertreten durch den Verwalter K.

Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10:

Rechtsanwälte …

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 29.11.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: bis zu 3.000,-€

Gründe:

Die gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1.) …

2.) …

3.) Mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin bei der Kostenerstattung auch die Kosten für die Unterbevollmächtigten der Beklagten nicht in Betracht gezogen.

a.) Grundsätzlich ist die Partei berechtigt, die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet zu verlangen, wenn dieser – wie hier – bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort auch nicht ansässig ist. Entstehen zusätzlich Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, sind diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nur notwendig und erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (Bundesgerichtshof NJW 2006, S. 3008, 3008; NJW-RR 2005, S. 707, 708). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Kosten der Unterbevollmächtigten mit 2.667,35 € (netto ohne Einigungsgebühr) deutlich über die fiktiven Reisekosten der Hauptbevollmächtigten (210,-€) hinausgehen – wie schon die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss näher dargelegt hat. Aufgrund der erheblichen Differenz greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, sie hätte nicht damit rechnen können, dass der Rechtsstreit bereits in einem Termin erledigt wird.

b.) Nichts anderes gilt für die von den Unterbevollmächtigten geltend gemachte Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV zum RVG. Zwar mögen grundsätzlich zwei Einigungsgebühren – eine beim Hauptbevollmächtigten und eine beim Terminsvertreter – erstattungsfähig sein. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn die Partei die Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten erstattet verlangen kann – was hier nicht der Fall ist (vgl. OLG München, JurBüro 2007, S. 595).

4.) Hat die Gegenseite die Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten nicht zu tragen, kommt eine Erstattung nur in Höhe der – fiktiven - Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in Betracht (Bundesgerichtshof NJW-RR 2005, S. 707, 708). Zwar sind die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten auch dann erstattungsfähig, wenn diese die fiktiven Reisekosten um 10% und damit nicht wesentlich übersteigen (Zöller-Herget, ZPO, 26.A., § 91 Rdnr. 13 „Unterbevollmächtigter“; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 28.A., § 91 Rdnr. 25). War jedoch die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten wie hier nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung erforderlich, ist kein Grund ersichtlich, die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten der Beklagten in Höhe von 110% zu berücksichtigen und damit die Partei schlechter zu behandeln, die von vornherein auf die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten verzichtet hat und lediglich die tatsächlich angefallen Kosten zu 100% erstattet verlangen kann (a. A. Oberlandesgericht Frankfurt, OLGReport 2005, S. 33, 34; Zöller-Herget, a. a. O.).

Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat das Interesse der Beklagten an der Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt und dieses auf bis zu 3.000,-€ geschätzt.





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