Rechtsverhältnis Terminsvertreter - Prozessbevollmächtigter

rechtliche Hintergründe von Terminsvertretungen

Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der BRAO, BRAGO und dem RVG sind Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren verhindern (Begr. zum RegE, BT-Dr 12/4993, S. 31 zu § 49b BRAO). Sie gelten uneingeschränkt bei einer Beauftragung einer Terminsvertretung im Namen einer Partei.
Werden Terminsvertreter hingegen mit einer Terminswahrnehmung im Namen nur der Prozessbevollmächtigten beauftragt, sind diese grundsätzlich Erfüllungsgehilfen der Prozessbevollmächtigten und verdienen für diese die Gebühr. In diesen Fällen wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und den Terminsvertretern begründet. Die Pflicht zur Entschädigung der Terminsvertreter richtet sich nach der internen Vereinbarung zwischen den Terminsvertretern und den Prozessbevollmächtigten, die für die Ansprüche der Terminsvertreter einzustehen haben. BGH, Urteil vom 1. 6. 2006 - I ZR 268/03 (LG Kleve)

Grundlegende Entscheidungen zu den Rechtsverhältnissen bei Terminsvertretungen haben wir nachfolgend zusammen gestellt.


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