Landgericht

Das Landgericht (LG) gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und steht im Gerichtsaufbau zwischen dem Amts- und dem Oberlandesgericht. Grundsätzlich gehören mehrere Amtsgerichte dem Landgerichtsbezirk an. Die Ausnahme bilden Stadtstaaten, in denen einem Oberlandesgericht nur ein Landgericht zugeordnet ist.


Die Zuständigkeit der Landgerichte ist in den §§ 71-74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.

Bei zivilrechtlichen Verfahren ist das Landgericht grundsätzlich Erstinstanz, wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt und zweite Instanz bei der Berufung gegen die Urteile eines Amtsgerichts, ausgenommen Kindschafts- und Familiensachen.

Die zuständigen Zivilkammern sind mit drei Richtern besetzt (§ 75 GVG). Dies gilt nicht für Handelssachen, da hier besondere Kammern gebildet werden können.

Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO).




Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.