Kostenerstattung bei Terminsvertretung

rechtliche Hintergründe von Terminsvertretungen

In welcher Höhe können Sie eine Kostenerstattung vom Gegner verlangen? Wann wird eine zweite Vergleichsgebühr verdient? Bis zu welchem Betrag können Sie Ihre Kosten für die Beauftragung von Terminsvertretern ersetzt verlangen? Gibt es PKH bei einer Terminsvertretung?

In den nachfolgenden Gerichtsentscheidungen wurden diese Fragen thematisiert.

Nach § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Zu unterscheiden sind 2 Sachverhalte:

1. Beauftragung des Terminsvertreters durch den Mandanten:

Erfolgt die Beauftragung eines Terminsvertreters direkt durch den Mandanten / die Partei, z.B. auch wenn der Prozessbevollmächtigte den Auftrag zur Terminswahrnehmung Namens und in Vollmacht des Mandanten erteilt, dann können diese Mehrkosten des Terminvertreters nach den gesetzlichen Gebühren geltend gemacht werden. Sie sind aber nur dann notwendig und somit erstattungsfähig, wenn diese Mehrkosten nicht erheblich höher sind, als die fiktiven Reisekosten. (OLG München, Beschluss vom 07.11.2007 - 11 W 1957/07)

Die Mehrkosten des jeweils beauftragten Terminsvertreters nach den gesetzlichen Gebühren würden in der ersten Instanz bei einer 0,65 Gebühr und in der 2. Instanz eine 0,8 Gebühr betragen (3401 VV RVG). Hinzu kommt ggf. eine weitere Vergleichsgebühr (1003 VV RVG - OLG München: 11 W 644/07 vom 28.02.2007), die Auslagenpauschale und ggf. Reisekosten des Terminsvertreters.

Sind diese Kosten nicht höher als die fiktiven Reisekosten, sind sie in voller Höhe erstattungsfähig, anderenfalls sind sie bis zu der Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.

Diese Kosten für einen Terminvertreter nach den RVG Gebühren sollen aber nur dann festgesetzt werden, wenn der konkrete Nachweis erbracht ist, dass der Terminsvertreter von der Partei selbst beauftragt wurde. (Beschluss des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11)

2. Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenem Namen – der Regelfall von über den Service von AdvoAssist. vermittelten Terminsvertretungen - :

Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. (BGH, Urteil vom 29. 6. 2000 - I ZR 122/98 (Naumburg))

Eine zusätzliche Pauschale nach 3401 VV RVG entsteht dann nicht. Der Terminsvertreter verdient ja als Stellvertreter für den Prozessbevollmächtigten über § 5 RVG nur dessen Terminsgebühr. (Beschluss des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11)

Gleiches gilt, wenn der konkrete Nachweis nicht erbracht wird, dass der Terminsvertreter von der Partei selbst beauftragt wurde. (Beschluss des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11)

Zum Teil wurde aus dieser Entscheidung (Beschluss des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11) abgeleitet, dass in der Konstellation „Beauftragung unmittelbar durch den Prozessbevollmächtigten“ generell nur noch die 1,2 Terminsgebühr erstattungsfähig sei. (KG Berlin, Beschluss vom 07. Juni 2018 – 25 WF 17/18 –, LG Flensburg, Beschluss vom 12. März 2018 – 6 HKO 69/16 –, OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 8 W 321/15 –, OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 14 W 400/12 –, OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. September 2001 – 5 W 2891/01 –)

Dies ist nach hier seit langem vertretener Auffassung falsch und wurde in jüngeren Entscheidungen vom LG Flensburg im Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 T 3/17 – und LG Flensburg, Beschluss vom 06. Juli 2018 – 3 O 291/16 –, so bestätigt.

Eine Partei kann danach im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner, die Kosten eines von ihrem Prozessbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts, der den Gerichtstermin wahrgenommen hat, ebenfalls verlangen.

Es handelte sich um gesondert zu ersetzende Auslagen der Prozessbevollmächtigten, nämlich um zur Ausführung des Mandats erforderliche Aufwendungen gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG i. V. m. § 675, § 670 BGB, für welche die Prozessbevollmächtigten von der eigenen Partei Erstattung verlangen kann, die dann festsetzungsfähig sind. Ggf. ist es hilfreich, wenn eine entsprechende Erklärung der eigenen Partei dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügt wird.

Allerdings muss im Hinblick auf die Notwendigkeit i.S.d. § 91 ZPO eine gesonderte Prüfung in mehreren Schritten erfolgen.

Richtigerweise kann diese Erstattung nur bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten verlangt werden, die bei Anreise des Prozessbevollmächtigten selbst zum Gerichtstermin entstanden wären.

Weiterhin muss verglichen werden, ob diese Kosten insgesamt nicht höher sind, als die die im Fall einer Beauftragung eines Terminsvertreters durch die Partei selbst entstanden wären. Dann sollen sie hierauf begrenzt sein.

Und natürlich muss die Beauftragung das Hauptprozeßbevollmächtigten selbst als notwendig nach den allgemeinen Regeln (siehe auch zu 1.) anerkannt sein.

Macht der Terminsvertreter seinerseits konkrete Fahrtkosten geltend, so sind auch diese auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Zu beachten ist in dem Zusammenhang der Beschluss vom 09.05.2018 des I. Zivilsenat des BGH (I ZB 62/17, Tz. 12 ff), wonach in den Fällen, in denen die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO ist, dennoch die fiktiven Reisekosten eines Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks festsetzen lassen kann. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2018, Az.: 6 W 33/17 zu Ziffer II Nr. 1 f.).

Achtung, die hier und vom LG Flensburg vertretene Auffassung, wurde noch nicht durch Obergerichte bestätigt. In älteren Entscheidungen sprach das OLG Koblenz, Beschluss vom 02. April 2015 – 14 W 215/15 –, von einer „gefestigter Senatsrechtsprechung“!!!

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Wir freuen uns, wenn Sie uns spannende Entscheidungen oder Ihre eigenen Rechtsansichten zur Veröffentlichung mitteilen.

 



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