OLG Celle: Beschluss vom 25.04.2008 - 2 W 39/08 - Erstattung Umsatzsteuer bei ausländischem Verkehrsanwalt
Die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts auf die bei der Beauftragung eines inländischen Verkehrsanwalts anfallenden Gebühren hat zur Folge, dass daneben auch die abgerechnete Umsatzsteuer auf die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwalts, der für ein Unternehmen tätig geworden ist, nicht nach § 91 ZPO zu erstatten ist (gegen OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2008, 74)
In der Beschwerdesache
G. O. T. Ltd. c/o J. B. Corporation, vertreten durch den Direktor Mr. D. H., H. T. S., TWN RC T. C. T.,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Rechtsanwälte R., W., M., S., A., H.,
Geschäftszeichen: ...
gegen
H. L. t. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer R. E., T. S., P. S., H., H.,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Rechtsanwälte D., R., Dr. G. und B., B., E.,
Geschäftszeichen: ...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R. sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und Dr. L. am 25. April 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12. Februar 2008 gegen den am 31. Januar 2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 4. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nur zugelassen, soweit sich das Rechtsmittel der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Kostenfestsetzungsantrages hinsichtlich der Geltendmachung von 340 EUR ausländische Mehrwertsteuer für die Kosten ihres ausländischen Verkehrsanwalts im ersten Rechtszug richtet.
Der Beschwerdewert beträgt 1.977 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Rohleder verarbeitet, begehrte mit der Klage vor dem Landgericht Hildesheim von der Beklagten, einer Schuhproduzentin mit Sitz in T., die Zahlung von 109.366,02 $ nebst Zinsen als restliche Vergütung für die Lieferung von Leder. Die Beklagte verteidigte sich im Wesentlichen mit der Rüge der internationalen Zuständigkeit und der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 25. Juli 2006 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 382 ff. d. A.), als unbegründet abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Mit der Berufung hat die Klägerin die Klagforderung weiterverfolgt und gerügt, dass das Landgericht die Beweiswürdigung und seinen Sachvortrag fehlerhaft gewürdigt sowie die Beweislastverteilung unzutreffend beurteilt habe.
Die Beklagte hat das angefochtene Urteil mit der Berufungserwiderung vom 11. Dezember 2006 (Bl. 469 ff. d. A.) verteidigt und ihre Rüge der internationalen Zuständigkeit wiederholt. Auf einen gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin ihre Berufung am 22. Januar 2007 zurückgenommen, worauf der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 23. Januar 2007 (6 U 182/06) der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat. Der Beklagten wurden für die Beauftragung ihres ausländischen Verkehrsanwalts Dr. L. in T. sowohl für die erste Instanz als auch für die zweite Instanz mit Rechnungen vom 5. Juli 2006 (Bl. 517 d. A.) und 31. Januar 2007 (Bl. 519 d. A.) jeweils 3.409 EUR in Rechnung gestellt, wovon nach der korrigierten Fassung dieser Rechnungen (Bl. 569, 570 d. A.) jeweils 340 EUR auf die Mehrwertsteuer entfallen. Darüber hinaus stellte Dr. L. der Beklagten Übersetzungskosten für die 1. Instanz in Höhe von 2.273 EUR und für die 2. Instanz in Höhe von 1.136 EUR in Rechnung.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Oktober 2007 (Bl. 513 d. A.) beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung der Kosten für den ausländischen Verkehrsanwalt in beiden Rechtszügen, einen zusätzlichen ausländischen Terminsvertreter für eine Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht in T. sowie für die Übersetzungstätigkeiten in Höhe von insgesamt 9.504,45 EUR. Hinsichtlich der Verkehrsanwaltskosten begehrte die Beklagte jeweils die Festsetzung der 1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3400 VV nach dem durch die Umrechnung des jeweils aktuellen Dollarkurses unterschiedlichen Streitwert für den ersten Rechtszug (120.749,65 EUR) bzw. für das Berufungsverfahren (85.282,10 EUR) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 EUR nach Nr. 7002 VV sowie der vollen von dem ausländischen Verkehrsanwalt jeweils berechneten Mehrwertsteuer von 340 EUR. Der Kostenfestsetzungsantrag enthält die Erklärung, dass die Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Das Landgericht hat mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 4. Januar 2008 (Bl. 528 d. A.) die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.860 EUR festgesetzt. davon entfallen 4.409 EUR auf die geltend gemachten Übersetzungskosten und 1.451 EUR (1,0 Verfahrensgebühr + 20 EUR Auslagenpauschale) auf die Verkehrsanwaltskosten für den ersten Rechtszug.
Die Rechtspflegerin hat angenommen, dass die Verkehrsanwaltskosten für das Berufungsverfahren nicht notwendig gewesen seien. Die für die erstattungsfähigen Kosten des ausländischen Rechtsanwalts im ersten Rechtszug begehrte Festsetzung der Mehrwertsteuer in Höhe von 340 EUR auf die Anwaltsvergütung sei nicht zu erstatten, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das deutsche Recht nicht nur für die generelle Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgeblich sei. Das gelte auch für die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Ein deutscher Rechtsanwalt könne seinem ausländischen Unternehmen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Gegen diesen am 31. Januar 2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die per Telefax am 12. Februar 2008 bei dem Oberlandesgericht Celle eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der die Beklagte sich gegen die Ablehnung der Festsetzung der Kosten für den Verkehrsanwalt in zweiter Instanz und der Umsatzsteuer des ausländischen Verkehrsanwalts wendet.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der ausländischen Mehrwertsteuer zu Unrecht darauf abstelle, dass ein deutscher Rechtsanwalt seinem ausländischen als Unternehmer tätigen Mandanten keine deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung stellen könne und dass wegen des im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbaren deutschen Rechts eine ausländische Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart sei in dem hier maßgeblichen Fall der Abgabe der Erklärung der Beklagten nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu überprüfen, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers bestehe. Vielmehr dürfe sich der Rechtspfleger auf die Angabe der bestehenden Umsatzsteuerpflicht verlassen, um das Kostenfestsetzungsverfahren von der Überprüfung schwieriger steuerrechtlichen Fragen zu entlasten. Die Reduzierung der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts auf die Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts als „Kappungsgrenze“ führe nicht zum Wegfall der Erstattung der Umsatzsteuer, die der ausländische Rechtsanwalt nach seiner Erklärung in seinem Heimatland abzuführen habe. Das OLG Stuttgart folge der Rechtsprechung des OLG München zur Erstattungsfähigkeit der ausländischen Umsatzsteuer, auf die wiederum auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne Einschränkung Bezug nehme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 27. Februar 2008 (Bl. 560 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hildesheim dahin abzuändern, dass die aufgrund dies vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 25. Juli 2007 (?) von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf insgesamt 6.837,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p. a.
seit dem 4. Oktober 2007 festgesetzt werden.
Die Klägerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 14. April 2008 (Bl. 577 ff.
d. A.) angenommen, dass die dem Grunde nach erstattungsfähigen Kosten des ausländischen, in T., T., ansässigen Verkehrsanwalts der Beklagten im ersten Rechtszug nur in Höhe des Nettobetrages der bei der Beauftragung eines inländischen Verkehrsanwalts anfallenden Gebühren in Höhe von 1.431 EUR (1,0 Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 120.749,65 EUR gemäß § 2 RVG Nr. 3400 VV i. V. m. Nr. 3100 VV) nebst 20 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) zu berücksichtigen sind, also insgesamt in Höhe von 1.451 EUR.
Ohne Erfolg macht die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde geltend, dass die für die Tätigkeit des ausländischen Verkehrsanwalts Dr. L. in der mit der Beschwerdebegründung überreichten korrigierten Kostenrechnung vom 5. Juli 2006 (Bl. 569 d. A.) über insgesamt 3.409 EUR ausgewiesene Mehrwertsteuer (VAT) in Höhe von 340 EUR zusätzlich zu erstatten sei.
Die Rechtspflegerin hat zutreffend angenommen, dass die zusätzliche Berücksichtigung der abgerechneten Umsatzsteuer auf die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwaltes der Beklagten nicht mit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374) vertretenen Rechtsauffassung in Einklang zu bringen sei, dass die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten seien. Deutsches Recht sei danach nämlich nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgeblich. Als Begründung verweist der BGH (a. a. O.) darauf, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, in einem solchen Fall die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich dies Grundes nach dem inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht des ausländischen Verkehrsanwalts der Gegenseite. Die ausländische obsiegende Prozesspartei, also hier die in Taiwan ansässige Beklagte, könne nicht einerseits die Vorteile einer Erstattungspflicht gemäß §§ 91 ff. ZPO, aufgrund derer - möglicherweise anders als nach ihrer eigenen Rechtsordnung - die Gegenseite die Kosten trage, in Anspruch nehmen und andererseits die Höhe der Kosten für einen Verkehrsanwalt nach dem für sie günstigeren Heimatrecht berechnen.
Gegen diesen Grundsatz verstößt indes die von der Beklagten erstrebte zusätzliche Berücksichtigung der auf die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwalts angefallenen Mehrwertsteuer neben dem vollen Nettobetrag der für einen inländischen Verkehrsanwalts für eine entsprechende Tätigkeit anfallenden Gebühren. Die Rechtspflegerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die betreffende Anwaltstätigkeit keinen in Deutschland steuerbaren Umsatz darstellt, weil ein deutscher Rechtsanwalt seinem ausländischen Mandanten, sofern dieser, wie im vorliegenden Fall die Beklagte, Unternehmer ist, keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen darf, § 3 a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 UStG (1980 wie auch 2005). Dem gemäß hat die Rechtspflegerin mit den rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 27. Februar 2007 und 31. Mai 2007 die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für beide Rechtszüge nur in Höhe der Nettobeträge als erstattungsfähig angesehen und die Anträge auf Festsetzung der entsprechenden Mehrwertsteuerbeträge zurückgewiesen.
Der Senat vermag nicht der Auffassung der Oberlandesgerichte München (vgl. JurBüro 2004, 380 - 382) und Stuttgart (vgl. OLGR Stuttgart 2008, 74 - 76) zu folgen, wonach zu den bei der Beauftragung eines ausländischen Verkehrsanwaltes erstattungsfähigen Kosten eines deutschen Rechtsanwalts auch die ausländischen Umsatzsteuerbeträge gehören.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der BGH (a. a. O.) mit der Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung des OLG München (JurBüro 2004, 380, 381) diese Auffassung nicht ausdrücklich bestätigt. Der BGH (a. a. O.) hat die Entscheidung des OLG München nur als Beleg für die von ihm geteilte Ansicht einiger Oberlandesgerichte zitiert, dass die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten seien. Dem Beschluss des BGH ist nicht zu entnehmen, dass in dem dort zu entscheidenden Fall die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung der ausländischen Verkehrsanwälte überhaupt beantragt war. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben hat, dass die Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Es kann offen bleiben, ob diese Erklärung im Falle der Erbringung der anwaltlichen Tätigkeit für ein ausländisches Unternehmen dann der Erstattung der als Bestandteil der Vergütung des ausländischen Verkehrsanwalts berechneten Mehrwertsteuer nicht entgegenstünde, wenn der Gesamtbetrag der tatsächlich abgerechneten Bruttovergütung des ausländischen Verkehrsanwalt die Vergütung für einen inländischen Verkehrsanwalt nicht übersteigt, auf die - wie ausgeführt - Umsatzsteuer nicht zu entrichten ist. Die Beklagte hat auch nicht etwa eine Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO des Inhalts abgegeben, dass sie auch bei der Beauftragung eines inländischen Verkehrsanwalts nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob eine derartige Erklärung mit Rücksicht auf die oben ausgeführten umsatzsteuerrechtlichen Erwägungen als offensichtlich unrichtig und damit als unbeachtlich zu behandeln wäre (vgl. BGH NJW 2003, 1534).
Gerade weil auch nach der Auffassung des OLG Stuttgart die Reduzierung der Vergütung des ausländischen Verkehrsanwalts auf die (fiktiven) Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts als eine „Kappungsgrenze“ zu verstehen ist, begegnet es durchgreifenden Bedenken, für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer nicht auf die fiktive Rechtslage bei der Beauftragung eines inländischen Korrespondenzanwalts abzustellen, sondern über den Gesamtbetrag der fiktiven Kosten eines inländischen Anwalts hinaus die tatsächlich angefallene und im vorliegenden Fall auf eine ungleich höhere Vergütung (netto 3.069 EUR anstatt 1.451 EUR) berechnete Mehrwertsteuer (340 EUR) zusätzlich zu erstatten.
Für die Rechtsauffassung des Senats spricht auch das von dem BGH (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374) für die einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nach deutschem Recht herangezogene Argument, dass in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand entschieden werden könne, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit den deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkte oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Prozessbegleitung und Beratung handelte. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, soll aber nach Auffassung des BGH (a. a. O.) gerade eine typisierende Betrachtungsweise geboten sein, weil der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen sei, in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen stünde, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden könne, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten seien oder nicht (vgl. auch BGH NJW 2003, 901).
Nach alledem kann offen bleiben, ob die abweichende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte München und Stuttgart schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, weil diese Entscheidungen im Unterschied zu der vorliegenden Fallkonstellation die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei der Beauftragung von Verkehrsanwälten aus dem EU Ausland betrafen.
2. Zu Recht hat die Rechtspflegerin für die Berufungsinstanz die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts in der geltend gemachten Höhe von 1.297 EUR bereits dem Grunde nach nicht als erstattungsfähig angesehen.
Maßstab für die Erstattungsfähigkeit ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 301, 302 m. w. N) vor der Erweiterung der Postulationsfähigkeit waren die Kosten des Verkehrsanwalts, insbesondere im Berufungsverfahren nach einhelliger Ansicht grundsätzlich nicht notwendig und nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Im Berufungsverfahren konnte die Beteiligung eines Verkehrsanwalts überhaupt nur notwendig werden, wenn ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird (vgl. BGH a. a. O. NJWRR 2006, 1563). An dieser Rechtsprechung, hat der BGH auch nach der Erweiterung der Postulationsfähigkeit festgehalten und insbesondere hervorgehoben, dass die eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts auf der Beschränkung seines gesetzlichen Pflichtenkreises gemäß RVG VV 3400 beruhe, lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten zu führen, der die Prozessführung und Beratung als eigene Aufgabe wahrzunehmen habe (vgl. BGH
a. a. O.). Die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts im Rechtsmittelverfahren gilt auch für die ausländische Partei (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1983, 1715. Zöller Herget, ZPO, 26. Aufl. § 91 Rdnr. 13 Stichwort Verkehrsanwalt Anm. 2). Die Rechtspflegerin hat mit Recht angenommen, dass es den Prozessbevollmächtigten der Beklagten möglich gewesen wäre, die Beklagte in direkter Korrespondenz, ggs. mit schriftlicher Übersetzung zu beraten. Übersetzungskosten für das Berufungsverfahren sind im Übrigen auf den Antrag der Beklagten in dem angefochtenen Beschluss in der geltend gemachten Höhe von 1.136 EUR als erstattungsfähig berücksichtigt worden.
Eine Ausnahme von den regelmäßig fehlenden Erstattungsfähigkeiten der Kosten des im Berufungsverfahren beauftragten Verkehrsanwalts ist für den vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Insbesondere hat die Beklagte im Berufungsverfahren keinen neuen tatsächlich oder rechtlich besonders schwierigen Prozessstoff in das Verfahren eingeführt. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil mit ihrer Erwiderung vom 11. Dezember 2006 verteidigt und ihre bereits im ersten Rechtszug erhobene, von dem Landgericht nicht für durchgreifend erachtete Rüge der internationalen Zuständigkeit ohne ergänzenden neuen Tatsachenvortrag aufrechterhalten. Lediglich in einem einzigen Punkt ist mit der Berufungserwiderung neuer tatsächlicher Vortrag unter Hinweis auf eine in englischer Sprache als Kopie vorgelegte E-Mail vom 11. April 2000 als (vermeintlich) zusätzliche Bestätigung einer für die Beklagten kostenfreien Ersatzlieferung vorgetragen worden und zwar ausdrücklich lediglich „zur Abrundung“ der zutreffenden (erstinstanzlichen) Sachverhaltsdarstellung.
Diese marginale Ergänzung des erstinstanzlichen Prozessvortrages rechtfertigte die Beteiligung eines ausländischen Verkehrsanwalts im Berufungsrechtszug nicht. Dem Rechtsstreit mag im ersten Rechtszug ein in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beurteilender Prozessstoff zugrunde gelegen haben. Die Notwendigkeit der Aufbereitung des Vortrages der ausländischen Beklagten im ersten Rechtszug unter Einschaltung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist jedoch durch die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Kosten dem Grunde nach in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen worden.
Der Senat verkennt nicht, dass Verkehrsanwaltskosten gleichwohl in Höhe der Kosten einer fiktiven ersparten Informationsreise der Beklagten zu ihren Hildesheimer Prozessbevollmächtigten zuzüglich Dolmetscherkosten (hier unstreitig mehr als 1.451 EUR) erstattungsfähig sein könnten, wenn eine solche Informationsreise zweckmäßig gewesen wäre. Das wird häufig im Hinblick auf das grundsätzlich schützenswerte Interesse der Partei anzuerkennen sein, ihren Prozessbevollmächtigten persönlich kennen zu lernen (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303). Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH a. a. O. NJW 2003, 898), wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH a. a. O.) So liegen die Dinge hier. Die Beklagte hat den für sie bereits erstinstanzlich bevollmächtigten Rechtsanwälten auch das Mandat für das Berufungsverfahren erteilt. Für den Verkehr mit ihren Prozessbevollmächtigten in erster Instanz ist der Beklagten jedoch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des von ihr beauftragten ausländischen Verkehrsanwalts dem Grunde nach zugebilligt worden. Im Hinblick auf die durch die Einschaltung des ausländischen Verkehrsanwalts bewirkte umfassende Information der Prozessbevollmächtigten in erster Instanz, die unterbliebene Einführung umfangreichen neuen Prozessstoffs in zweiter Instanz und die Beauftragung derselben Anwälte auch als Prozessbevollmächtigte im Berufungsverfahren war ein eingehendes Mandantengespräch offensichtlich entbehrlich.
Da nach alledem die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des im 2. Rechtszug beauftragten ausländischen Verkehrsanwalts der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind, ist es insoweit nicht entscheidungserheblich, ob zu den erstattungsfähigen Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts für diesen Rechtszug über die fiktiven Gebühren eines deutschen Verkehrsanwalts hinaus zusätzlich die durch die Vertretung des ausländischen Verkehrsanwalts tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der von dem ausländischen Verkehrsanwalt der Beklagten für seine Tätigkeit im ersten Rechtszug in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zusätzlich zu den fiktiven Kosten eines inländischen Verkehrsanwalts zuzulassen. Der Senat interpretiert die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts (vgl. BGH NJWRR 2006, 1653), die sich bisher - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich mit der Erstattungsfähigkeit der durch die Tätigkeit des ausländischen Verkehrsanwalts angefallenen Mehrwertsteuer befasst hat, anders als die Oberlandesgerichte Stuttgart (a. a. O.) und München (a. a. O.).
Im Übrigen kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO nicht in Betracht, weil sich die Entscheidung des Senats über
die bereits dem Grunde nach zu verneinende Erstattungsfähigkeit der im Berufungsrechtszug entstandenen Verkehrsanwaltskosten an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJWRR 2006, 1563. NJW 2006, 301) orientiert und zur Begründung darauf abstellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise zu bejahende Erstattungsfähigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.