Was ist bei der Vergütungsvereinbarung unter " Gebührenteilung nach RVG" zu verstehen?

Der Prozessbevollmächtigte beauftragt im Namen des Mandanten auf Rechnung des Mandanten einen Terminsvertreter. Bei der Beauftragung eines Terminsvertreters können bei einem Verfahren mit Gerichtstermin

für den Prozessbevollmächtigten eine

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG

für den Terminsvertreter eine

0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG

1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG

zzgl. Auslagen und MwSt entstehen.

Ggf. können zwei Einigungsgebühren, eine beim Prozessbevollmächtigten und eine beim Terminsvertreter, gemäß VV-RVG 3401, 1000 entstehen. (OLG München: 11 W 644/07 vom 28.02.2007)

Eine Gebührenteilungsvereinbarung unterliegt keiner Formvorschrift und sofern sie keinen gesonderten Ausspruch über die Teilung der Gebühren enthält, wird die hälftige Teilung (vgl. Zu 5.) vermutet.

 

Beispielrechnung Gebührenteilung nach RVG:

der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR

halbe Terminsgebühr 195,65 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG

ganze Terminsgebühr 361,20 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG


Eine echte Gebührenteilung nach RVG ergäbe folgende Zahlen

Gegenstandswert 5000,00

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 391,30 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

MwSt 78,15 EUR

Gesamt 489,45 EUR

UND

für den Terminsvertreter eine

0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG 195,65 EUR

1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 361,20 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

MwSt 109,60 EUR

Gesamt 686,45 EUR

Der Prozessbevollmächtigte bekäme bei einer echten Gebührenteilung einen Betrag in Höhe von 489,45 EUR, dem Terminsvertreter bekäme 686,45 EUR.

Mithilfe unseres Termingebührenkostenrechner können Sie die möglichen Vergütungsabreden miteinander vergleichen.

 



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