Was ist bei der Vergütungsvereinbarung unter " Gebührenteilung nach RVG" zu verstehen?
Der Prozessbevollmächtigte beauftragt im Namen des Mandanten auf Rechnung des Mandanten einen Terminsvertreter. Bei der Beauftragung eines Terminsvertreters können bei einem Verfahren mit Gerichtstermin
für den Prozessbevollmächtigten eine
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG
für den Terminsvertreter eine
0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG
zzgl. Auslagen und MwSt entstehen.
Ggf. können zwei Einigungsgebühren, eine beim Prozessbevollmächtigten und eine beim Terminsvertreter, gemäß VV-RVG 3401, 1000 entstehen. (OLG München: 11 W 644/07 vom 28.02.2007)
Eine Gebührenteilungsvereinbarung unterliegt keiner Formvorschrift und sofern sie keinen gesonderten Ausspruch über die Teilung der Gebühren enthält, wird die hälftige Teilung (vgl. Zu 5.) vermutet.
Beispielrechnung Gebührenteilung nach RVG:
der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR
halbe Terminsgebühr 195,65 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG
ganze Terminsgebühr 361,20 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG
Eine echte Gebührenteilung nach RVG ergäbe folgende Zahlen
Gegenstandswert 5000,00
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 391,30 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
MwSt 78,15 EUR
Gesamt 489,45 EUR
UND
für den Terminsvertreter eine
0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG 195,65 EUR
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 361,20 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
MwSt 109,60 EUR
Gesamt 686,45 EUR
Der Prozessbevollmächtigte bekäme bei einer echten Gebührenteilung einen Betrag in Höhe von 489,45 EUR, dem Terminsvertreter bekäme 686,45 EUR.
Mithilfe unseres Termingebührenkostenrechner können Sie die möglichen Vergütungsabreden miteinander vergleichen.