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"Es entspricht dem Rechtsstaatsgedanken und dient der Rechtspflege, dass dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Verfügung stehen, zu denen er Vertrauen hat und die seine Interessen möglichst frei und unabhängig von staatlicher Einflussnahme wahrnehmen können."(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 08.03.1983, BVerfGE63, 266 (283 f.))

Aufgabe des Anwalts ist es "...zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht - und ebenso Staatsanwaltschaft und Behörden - vor Fehlentscheidungen zu Lasten eines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern; insbesondere soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlusts schützen." (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 14.07.1987, BVerfGE 76, 171 (192))

Der Rechtsanwalt ist dementsprechend unabhängiges Organ der Rechtspflege (§1 BRAO), der einen freien, nicht gewerblichen Beruf ausübt (§2 BRAO). Das anwaltliche Berufsrecht ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in der Berufsordnung (BORA) und Fachanwaltsordnung geregelt.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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