Verjährung
Verjährung ist der durch Zeitablauf eintretende Verlust von (der Durchsetzbarkeit) von Rechten.
Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung. Unverjährbar kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind jedoch familienrechtliche Ansprüche, soweit sie auf die Herstellung der familienrechtlichen Rechtslage für die Zukunft gerichtet sind.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.