OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2015 - 14 W 215/15 - Keine Erstattung der Kosten des Terminsvertreters oder fiktiver Fahrtkosten, wenn

nicht hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass die Partei den Terminsvertreter beauftragt hat.

Der Prozeßbevollmächtigte wollte die Pauschalen für den beauftragten Terminsvertreter 0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401, 3100 VV RVG und 1,2 Terminsgebühr Nr. 3402, 3104 VV RVG festsetzen lassen. Das hat das OLG Koblenz abgelehnt, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Beauftragung des Terminvertreters durch die Partei selbst erfolgt sei. Die Ausführung in RN 4 „Die Rechtsansicht der Unterbevollmächtigte habe als Erfüllungsgehilfe des Hautbevollmächtigten in dessen Person die Terminsgebühr entstehen lassen, ist unzutreffend.“ ist nicht so recht nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gegenteil der Fall. Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. ( BGH, Urteil vom 29. 6. 2000 - I ZR 122/98 (Naumburg) ) Eine zusätzliche Pauschale nach 3401 VV RVG entsteht dann nicht. Der Terminsvertreter verdient ja als Stellvertreter für den Prozessbevollmächtigten über § 5 RVG nur dessen Terminsgebühr. ( Beschluss des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 )

Möglicherweise sind die Ausführungen des OLG Koblenz nur verständlich, wenn man die Argumentation des Prozeßbevollmächtigten kennt. Wahrscheinlich wurde argumentiert, dass sowohl die Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten, als auch die Terminsgebühr des Prozeßbevollmächtigten, durch die selbe Tätigkeit des Unterbevollmächtigten entstanden sei.

Bitte beachten Sie die Entscheidungen vom LG Flensburg im Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 T 3/17 – und LG Flensburg, Beschluss vom 06. Juli 2018 – 3 O 291/16 –, wonach die Kosten eines Terminsvertreters, den der Prozeßbevollmächtigte beauftragt, als Auslagen des Prozessbevollmächtigten gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG i. V. m. § 675, § 670 BGB festsetzungsfähig sind, wenn sie die fiktiven Reisekosten nicht übersteigen.

Die Entscheidung des OLG Koblenz lautet:

Leitsatz:

Dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt (vgl. BGH, 13. Juli 2011, IV ZB 8/11), lässt sich nicht dadurch aushebeln, dass der Prozessbevollmächtigte behauptet, der Terminvertreter habe lediglich als sein Erfüllungsgehilfe und damit wie der Hauptbevollmächtigte selbst den Termin wahrgenommen.

Entscheidung:

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

14 W 215/15

BESCHLUSS

vom 02.04.2015

4 O 116/14 Landgericht Trier

rechtskräftig

In dem Rechtsstreit

...

wegen Kostenfestsetzung

hier: Mehrkosten durch Beauftragung eines Unterbevollmächtigten

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 2. April 2015 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 04.02.2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 486 € (841,94 € abzüglich festgesetzter 355,94 €).

Gründe:

1Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

2Der Rechtspfleger hat schon deshalb richtig entschieden, weil nach gefestigter Senatsrechtsprechung eine Erstattung der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten nur dann in Betracht kommt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei selbst den Terminvertreter beauftragt hat (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - 14 W 400/12). An einer derartigen Glaubhaftmachung fehlt es hier. Rechtsanwalt M. hat durch Schriftsatz vom 20.11.2014 mitgeteilt, zur Beauftragung des Unterbevollmächtigten sei es deshalb gekommen, weil er selbst durch Wahrnehmung eines Termins bei dem Landgericht Dortmund verhindert gewesen sei. Daraus erschließt sich nicht, dass die Klägerin selbst Auftraggeberin der unterbevollmächtigten Rechtsanwälte W. & O. war.

3Ungeachtet dessen erachtet der Senat aber auch die Erwägungen als zutreffend, mit denen der Rechtspfleger seine Kürzungsentscheidung eingehend und sorgfältig begründet hat. Darauf wird statt Wiederholung verwiesen.

4Die Rechtsansicht der Unterbevollmächtigte habe als Erfüllungsgehilfe des Hautbevollmächtigten in dessen Person die Terminsgebühr entstehen lassen, ist unzutreffend. Das erschließt sich ohne weiteres aus 3402 VV-RVG, der die eigenständige Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten regelt.

5Dass die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen sofortigen Beschwerde zu tragen hat, ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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