OLG Köln: Beschluss vom 19.12.2008 - 17 W 302/08 - Die Kosten des Terminsvertreters sind erstattungsfähig

bei Beauftragung ortsansässigen Rechtsanwaltes am ursprünglichen unzuständigen Gericht

Beauftragt die Beklagte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, der beim angerufenen unzuständigen Gericht seinen Sitz hat und kommt es später zu einer Verweisung, dann sind die Mehrkosten, die durch die Fahrt des Prozeßbevollmächtigten zum zuständigen Gericht entstehen, notwendige Auslagen und erstattungsfähig. Die Kosten der Beauftragung eines Terminsvertreters sind in Höhe der fiktiven Reisekosten zzgl. 10 % erstattungsfähig.

Die Entscheidung lautet:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 8. Februar 2008 - 15 O 525/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 2007 sind von der Klägerin 3.133,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16. Januar 2008 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 25%.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 832,88 €

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2007 erhob die Klägerin beim Landgericht N. Klage. Als Anschrift der Beklagten war eine Adresse in T. angegeben. Mit Schriftsatz vom 2. April 2007 bestellten sich in T. residierende Rechtsanwälte für die Beklagte. Diese teilten zugleich mit, die Beklagte sei bereits zu Jahresbeginn 2007 nach L. verzogen. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Wohnungswechsel bereits im November 2006 stattgefunden hatte. Nach längerem Schriftwechsel und diversen Nachforschungen entsprach die Klägerin dem Hinweis des Landgerichts O. und beantragte wegen dessen örtlicher Unzuständigkeit die Verweisung an das Landgericht L. Den dortigen Termin zur mündlichen Verhandlung nahm für die Beklagte ein in L. ansässiger Rechtsanwalt als Terminsvertreter wahr. Das Landgericht wies die Klage ab, das Urteil ist rechtskräftig. Noch vom Landgericht O. war der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte für ihren Hauptbevollmächtigten:

1,3-Verfahrensgebühr 1.359,80 €

Pauschale 20,00 €

1.379,80 €

zuzüglich 19% Umsatzsteuer 262,16 €

1.641,96 €

abzüglich Gebühr für PKH 628,68 €

1.013,28 €

sowie für den Terminsvertreter:

0,65-Verfahrensgebühr 679,90 €

1,2-Terminsgebühr 1.255,20 €

Pauschale 20,00 €

1.955,10 €

zuzüglich 19% Umsatzsteuer 371,47 €

2.326,57 €

Dies ergibt eine Summe von 3.339,85 €.

Festgesetzt hat der Rechtspfleger lediglich folgende Beträge:

1,3-Verfahrensgebühr 1.359,80 €

1,2-Terminsgebühr 1.255,20 €

Pauschale 20,00 €

2.635,00 €

zuzüglich 19% Umsatzsteuer 500,65 €

3.135,65 €

abzüglich Gebühr für PKH 628,68 €

2.506,97 €

Zur Begründung hat er unter Hinweis auf zwei näher bezeichnete Entscheidungen des BGH ausgeführt, die Beklagte sei gehalten gewesen, sofort einen L. Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu mandatieren, um Mehrkosten zu vermeiden.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel und verweist darauf, dass die Klage beim Landgericht O. erhoben worden und sie infolgedessen berechtigt gewesen sei, einen im dortigen Bereich residierenden Rechtsanwalt mit ihrer Interessenvertretung zu beauftragen, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen. Die vom Rechtspfleger angegebene Rechtsprechung des BGH sei vorliegend nicht einschlägig. Falls ihr Prozessbevollmächtigter aus T. den Termin in L. wahrgenommen hätte - Fahrtstrecke 800 km -, wäre es zu höheren Kosten gekommen, als solche durch die Mandatierung des Terminsvertreters entstanden sind. Bezüglich der Terminsgebühr in Höhe von 1.255,20 € habe der Rechtspfleger die Festsetzung der Mehrwertsteuer rechtsfehlerhaft unterlassen.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst überwiegend Erfolg.

Die Beklagte kann von der Klägerin über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 627,00 € erstattet verlangen. Rechtsfehlerhaft und unter Missachtung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung haben alle Rechtspfleger, die die Sache nacheinander bearbeitet haben, die Festsetzung der Kosten für den Hauptbevollmächtigten und den Terminsvertreter falsch berechnet bzw. abgelehnt.

Soweit sich der Rechtspfleger, der den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat, hierzu auf zwei Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 23. Juni 2004 - VII ZB 61/04 - = NJW 2004, 2749 = AGS 2004, 349; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06 - = NJW-RR 2007, 1071 = AGS 2008, 260) gestützt hat, so sind diese in keiner Weise einschlägig und haben ganz andere Sachverhalte und Rechtsfragen zum Inhalt. Die erstgenannte Entscheidung verhält sich zu der Frage, ob einer Partei, der PKH gewährt worden ist, zusätzlich ein Verkehrsanwalt oder ein Unterbevollmächtigter beigeordnet werden kann. Einen solchen Antrag hat die Beklagte nie gestellt. Der zweiten Entscheidung und auch derjenigen, auf die sich der Rechtspfleger, der den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss erlassen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002, - I ZB 29/02 - = AGS 2003, 368 = BGHReport 2003, 901) beruft, liegt ebenfalls ein ganz anderer, hier nicht vorliegender Sachverhalt zugrunde. Denn es geht dort um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass die im eigenen Gerichtsstand klagende oder verklagte Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt einschaltet. Als die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits jedoch vor dem Landgericht O. seitens der Klägerin im Klagewege in Anspruch genommen wurde, war sie im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts seit Monaten nicht mehr wohnhaft, was schließlich zur Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht L. führte. Es liegt mithin der umgekehrte Fall vor, nämlich dass eine Partei, die vor einem auswärtigen Gericht verklagt wird, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung mandatiert. Zu entscheiden ist mithin allein die Frage, ob der Beklagten kostenerstattungsrechtlich ein Nachteil daraus entstehen kann, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hat, der beim angerufenen (unzuständigen) Gericht zugelassen ist und es später zu einer Verweisung kam. Dies ist zu verneinen.

Nachdem die Klägerin Klage vor dem Landgericht O. erhoben hatte, kann es der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Nachteil gereichen, dass sie nicht sofort einen L. Rechtsanwalt mandatiert hat. Es kann von einer Partei grundsätzlich nicht verlangt werden, dass sie vor Mandatierung eines Rechtsanwalts rechtliche Nachforschungen darüber anstellt, ob das von ihrem Prozessgegner angerufene Gericht örtlich zuständig ist oder ob es möglicherweise zu einer Verweisung kommen könnte, so dass sie unter kostenerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten sofort einen Rechtsanwalt am möglicherweise eigentlich örtlich zuständigen Gericht zu mandatieren hat. Gibt es mehrere zuständige Gerichte, so dass dem Kläger ein Wahlrecht obliegt, § 35 ZPO, so würde eine solche Partei vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt.

Etwas anderes kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles lediglich dann gelten, wenn das angerufene Gericht schon mit der Verfügung zur Klagezustellung die Parteien darauf hinweist, dass es sich für örtlich unzuständig hält (OLG Bremen OLGR, 766; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 17 W 69/07 -).

2.

a) Hiernach sind die Kosten, die durch die Einschaltung eines Hauptbevollmächtigten am Sitz des zunächst angerufenen sowie für den anwaltlichen Vertreter, der den Termin vor dem Gericht wahrgenommen hat, an das der Rechtsstreit später verwiesen wurde und wo dieser residiert, grundsätzlich erstattungsfähig.

Dies gilt allerdings nur insoweit, als die (fiktiven) Reise- und sonstigen Kosten des Hauptbevollmächtigten, die entstanden wären, wenn er selbst den Termin vor dem verwiesenen Gericht wahrgenommen hätte, die Kosten für die Einschaltung des Terminsvertreters nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - = MDR 2005, 177 = AGS 2005, 41; Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - = NJW 2003, 898 = MDR 2003, 233; OLG Düsseldorf MDR 2004, 236; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 17 W 125/05 -; Enders JB 2005, 62; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 18. Aufl., Nr. 3401 Rdn. 85 ff.). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die fiktiven Kosten zuzüglich 10% nicht höher liegen, als die für den Terminsvertreter entstandenen.

b) Dies führt dazu, dass die Beklagte weitere 627,00 € erstattet verlangen kann und zugleich 205,88 € selbst zu tragen hat, was sich aus der folgenden Berechnung ergibt.

An Mehrkosten für die Einschaltung des Terminsvertreters sind angefallen:

0,65-Verfahrensgebühr 679,90 €

Pauschale 20,00 €

zuzüglich 19% Umsatzsteuer 132,98 €

832,88 €

Hätte der Thüringer Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Termin in L. selbst wahrgenommen, wären an (fiktiven) Kosten angefallen:

Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) : 800 km x 0,30 € 240,00 €

Parkgebühren (Nr. 7006 VV RVG) 10,00 €

Tages- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)

- 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr = 9 Stunden 60,00 €

- 24.00 Uhr bis 18.00 Uhr = 12 Stunden 60,00 €

Übernachtungskosten (Nr. 7006 VV RVG) 200,00 €

570,00 €

Was die Übernachtungskosten bzw. die Tages- und Abwesenheitsgelder angeht, so wäre es dem Hauptbevollmächtigten der Beklagten gestattet gewesen, bereits am Vortag zum Termin anzureisen und in L. zu übernachten, dies angesichts der insgesamt mindestens anzusetzenden Fahrtdauer von 10 Stunden, da in U. ein nicht unerheblicher Teil der Strecke nicht auf der Autobahn hätte zurückgelegt werden können.

Damit berechnen sich die wegen der Mandatierung des Terminsvertreters von der Beklagten selbst zu tragenden Mehrkosten wie folgt:

Mehrkosten durch Terminsvertretung 832,88 €

abzüglich Reisekosten fiktiv 570,00 €

abzüglich 10% 57,00 €

205,88 €

Von der Klägerin zu erstatten sind damit insgesamt folgende Beträge:

Kosten Hauptbevollmächtigter 1.641,96 €

zuzüglich Kosten Terminsvertreter 2.326,57 €

abzüglich Mehrkosten wegen Terminsvertretung 205,88 €

abzüglich Gebühr für PKH 628,68 €

3.133,97 €

3.

Aus gegebenen Anlässen weist der Senat darauf hin, dass trotz anwaltlicher Vertretung der Kostenfestsetzungsbeschluss letztlich für den Kostengläubiger und den Kostenschuldner bestimmt ist und für diese ohne weiteres nachvollziehbar zu sein hat, insbesondere in rechnerischer Hinsicht. Dem widerspricht es, dass die Zusammensetzung des festgesetzten Betrages erst mit einigem Zeitaufwand nachvollzogen werden kann, da eine unschwer anzufertigende rechnerische Darstellung seitens des Rechtspflegers unterlassen wurde und auch die gegebene Begründung insoweit nichtssagend ist. Hierdurch kann es zu insoweit unberechtigten Rechtsmittel kommen, etwa weil im vorliegenden Fall nicht auf Anhieb nachvollzogen werden kann, ob Umsatzsteuer berücksichtigt wurde oder nicht. Der Senat wird deshalb zukünftig einen Kostenfestsetzungsbeschluss allein schon deshalb aufheben und die Sache an den Rechtspfleger wegen Begründungsmangels zurückgeben (s. Zöller/Herget, § 104 Rdn. 21 „Begründungszwang“, „Zurückverweisung“ mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Gerade im Hinblick auf die Rechtskrafterstreckung muss zweifelsfrei klar sein, welche Beträge genau und in welcher Höhe der Rechtspfleger dem festgesetzten Betrag zugrunde gelegt hat, wenn er dem Kostenfestsetzungsantrag nur teilweise entspricht.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Angesichts des Ablaufes des Kostenfestsetzungs- und des Beschwerdeverfahrens werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, Nr. 1812 KV-GKG.





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