LG Aachen, Beschluß vom 7.9.1948 - 4 T 155/48 - Beiordnung eines Terminsvertreters bei PKH

Im Parteiprozeß kann der armen Partei auf entsprechenden Antrag ein Anwalt als Unterbevollmächtigter oder Terminsvertreter beigeordnet werden.


Aus den Gründen:
Die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts ist nicht unzulässig. Im Parteiprozeß kann das Gericht einer Partei auf Antrag (nie ohne einen solchen) einen bei dem betreffenden AG zugelassenen RA zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, und zwar kann es ihn beiordnen als Prozessbevollmächtigten oder auch als bloßen Terminsvertreter. Das ist in der Rechtslehre maßgebende Ansicht (so Baumbach, 18. Aufl. 1947, Anm. 1 B zu § 116; Stein-Jonas, 13. Aufl. 1926 I S II zu § 116 ZPO).

Auch in der Rspr. wird dieser Auffassung überwiegend beigetreten. So hat z.B. eine Entscheidung des LG Königsberg (JW 32, 682) zum Ausdruck gebracht, daß es zulässig sei, im Armenverfahren der Partei auch einen Anwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte in einem Termin beizuordnen. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Auch die im vorliegenden Falle beantragte Beiordnung eines Dürener Anwalts als Unterbevollmächtigten stellt sich ihrem Wesen nach als eine solche beschränkte Terminsbeiordnung dar und ist daher zulässig.





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