OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.05.2014 - 1 Ws 195/14 - Anspruch des Terminsvertreters nur auf die Terminsgebühr bei Vertretung eines Pflichtverteidigers

nicht jedoch auf die Verfahrensgebühren und Post- und Telekommunikationspauschale

Der Terminsvertreter eines Pflichtverteidigers hat grundsätzlich nur Anspruch auf die Terminsgebühr gegen die Landeskasse. Ein Anspruch auf die Grundgebühr nach Nr.4100 VV RVG und auf die Verfahrensgebühr nach Nr.4112 VV RVG besteht nicht. So entschied zumindest das OLG Oldenburg.

Ebenso wurde bei dieser höchst strittigen Frage entschieden:

LG Hannover, Beschluss vom 19. Oktober 2015, – 33 Qs 51/15 –

OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. Juli 2015, – 1 Ws 103/15 –

KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005, - 5 Ws 164/05 –

OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011, - I Ws 201/11 -

Nach der gegenteiligen Ansicht begründet die Bestellung eines Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers auftritt, ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, so dass der Vertreter als weiterer Pflichtverteidiger am Verfahren teilnimmt und ihm dadurch ein eigener Vergütungsanspruch zusteht, der alle verwirklichten Gebührentatbestände umfasst.

OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006, - 3 Ws 586/05 –

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008, - 3 Ws 281/08 –

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008, - III-1 Ws 318/08 –

OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, - 2 Ws 129/10 - juris Rn. 6-8

Thüringer OLG, Beschluss vom 8. Dezember 2010, - 1 Ws 318/10 –

OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, - 1 Ws 700/10 –

OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014, - 4c Ws 2/14 –

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 Ws 553/14 –

Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2014, - 1 Ws 148/14 -

Die Entscheidung lautet:


Leitsatz:

Ist die Beiordnung des Rechtsanwalts als bloßer Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt und hat der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient, hat die Landeskasse nur noch die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer zu erstatten hat.

 

Entscheidung:

In der Strafsache

...

gegen

Herrn B. B., geboren am … in D., O.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.,

hier: Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren

Beschwerdeführer: Rechtsanwalt U. S., O.,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13. Mai 2014 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts S. gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 28. November 2013, durch den die Erinnerung gegen die am 30. Oktober 2013 erfolgte Festsetzung der Vergütung als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

I.

Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg verhandelte gegen den Angeklagten in der Zeit vom 5. August bis zum 17. September 2013,u. a. wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung in mehreren Fällen.

 

Am 29. August 2013 war Rechtsanwalt H., der dem Angeklagten bereits mit Beschluss vom 18. September 2012 zum Pflichtverteidiger bestellt worden war, zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Für ihn erschien - wie mit Schriftsatz des Pflichtverteidigers H. am 27. August 2013 angekündigt - der Beschwerdeführer, den die Vorsitzende der Strafkammer daraufhin für den heutigen Tag unter gleichzeitiger Entpflichtung von Rechtsanwalt H. als „Pflichtverteidiger“ beiordnete.

Unter dem 29. August 2013 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren beantragt und dabei Verfahrensgebühren nach den Nrn. 4104 und 4112 VV RVG in Höhe von 132,- Euro bzw. 148,- Euro, die Terminsgebühr nach der Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 256,- Euro sowie die Post- und Telekommunikationspauschal ein Höhe von 20,- Euro nebst Umsatzsteuer geltend gemacht, also insgesamt 661,64 Euro.

Rechtsanwalt H. hat die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren - nach Rücknahme vorheriger Anträge - zuletzt am 15. November 2013 beantragt, u. a. eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112VV RVG sowie für die von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstermine am 5., 7., 12. und 15. August sowie 17. September 2013 jeweils Terminsgebühren gemäß Nr. 4114 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- Euro. Der Gesamtbetrag von 2.704,83 Euro ist antragsgemäß festgesetzt worden.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Pflichtverteidigergebühren für den Beschwerdeführer auf 304,64 Euro inklusive Umsatzsteuer festgesetzt. Die Verfahrensgebühren seien ebenso wie die Post- und Telekommunikationspauschale abzusetzen. Diese Gebühren stünden dem nur für den Tag der Hauptverhandlung am 29. August 2013 als Vertreter beigeordneten Rechtsanwalt nicht zu.

Die dagegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers, in der er darauf hinweist, dass er statt der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 160,- Euro habe geltend machen wollen, hat die Einzelrichterin der 4. großen Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2013 zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird im Einzelnen Bezug genommen.

Gegen diesen - nicht förmlich zugestellten - Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 10. Dezember 2013 eingegangenen Beschwerde vom 9. Dezember 2013. Er ist der Auffassung, dass die Gebühren eines Pflichtverteidigers ihm vollumfänglich zustünden. Er sei nicht als Vertreter, sondern uneingeschränkt bestellt worden, zumal Rechtsanwalt H. ausdrücklich entpflichtet worden sei. Daran müsse sich das Gericht festhalten lassen, obwohl es richtig sei, dass im Vorfeld abgesprochen gewesen sei, dass er nur an diesem Tag als Pflichtverteidiger auftreten werde.

Die Einzelrichterin hat der Beschwerde am 16. April 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Oldenburg ist gehört worden.

 

II.

Die Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG gewahrt.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Dem Beschwerdeführer stehen die von ihm - nach dem gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 RVG zur Anwendung kommenden neuen Recht - geltend gemachte Grundgebühr nach der Nr. 4100 in Höhe von 160,- Euro, die Verfahrensgebühr nach der Nr. 4112 VV RVG in Höhe von 148,- Euro sowie die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- Euro nebst darauf insgesamt entfallender Umsatzsteuer nicht zu, sondern nur die Terminsgebühr nach der Nr. 4114 VV RVG nebst Umsatzsteuer. Denn der Beschwerdeführer war am Hauptverhandlungstag des 29. August 2013 nicht als (zweiter) Pflichtverteidiger, sondern - in zulässiger Weise - als Vertreter des nicht erschienenen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H. beigeordnet worden.

Ob und inwieweit einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger über die Terminsgebühr hinaus eine Vergütung für seine Tätigkeit als so genannter „Terminsvertreter“ nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zusteht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings uneinheitlich beantwortet (vgl. die Nachweise bei Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, Nrn. 4100, 4101 VV RVG Rn. 5).

So hat jüngst das Oberlandesgericht München im Anschluss an die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Beschluss vom 16. Juli 2008 - 3 Ws 281/08 -) und Hamm (Beschluss vom 23. März 2006 - 3 Ws 586/05 -) erneut entschieden, dass der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, sich nicht auf die Terminsgebühr beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG umfasst (Beschluss vom 27. Februar 2014 - 4c Ws 2/14 -; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 Ws 140/08 -; ebenso schon OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - III-1 Ws 318/08 -; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 Ws 318/10 -).

Der Senat, der die umstrittene Frage bisher nicht zu beantworten hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2012 - 1 Ws 661/11 -), entscheidet sie nunmehr in Übereinstimmung mit den vom Oberlandesgericht Celle angeführten überzeugenden Gründen (Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 Ws 365/08 -) dahin, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Beiordnung des Rechtsanwalts als bloßer Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt ist und der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hat, die Landeskasse nur noch die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer zu erstatten hat (vgl. ebenso KG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05 -; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 - I Ws 201/11 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 - 3 Ws 93/12 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2012 2- Ws 759/12 -).

Hiernach war für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - wie auch das Landgericht zutreffend angenommen hat -am Hauptverhandlungstag des 29. August 2013 nicht als (zweiter) Pflichtverteidiger, sondern als bloßer „Terminsvertreter“ für den Pflichtverteidiger H. beigeordnet worden war. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses, wonach der Beschwerdeführer „für den heutigen Tag unter gleichzeitiger Entpflichtung von Rechtsanwalt H. „ bestellt worden ist. Die für die Hauptverhandlung vorgenommene Entpflichtung des bisherigen Verteidigers ist dafür unschädlich und unterstreicht, dass nur eine Vertretung gewollt war und kein (weiterer) Pflichtverteidiger bestellt werden sollte, zumal der Strafprozessordnung die Bestellung eines Pflichtverteidigers für nur einen Teil eines einheitlichen Verfahrens - wie der Hauptverhandlung - fremd ist.

Auch der übrige Zusammenhang stützt diese Auslegung des Beschlusses.

Für den originären Pflichtverteidiger war der Beschwerdeführer nach - kurzfristiger - Ankündigung vom 27. August 2013 nur für die Hauptverhandlung erschienen. In jenem Schriftsatz heißt es ausdrücklich, „dass Rechtsanwalt U. S. den Termin um 10.00 Uhr für den Unterzeichner wahrnehmen wird“. Und auch die Beschwerde führt aus, dass es abgesprochen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nur für den einen Tag als Verteidiger auftreten solle. Das Verfahren wurde dementsprechend mit dem Pflichtverteidiger H. beendet. Auch dies belegt, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2013 nur in die Vertretung des bestellten Pflichtverteidigers H. eingewiesen werden sollte. Eine solche Beiordnung als sogenannter „Terminsvertreter“ ist verfahrensrechtlich zulässig und hat dann gebührenrechtlich zur Folge, dass nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist.

Danach hat der Beschwerdeführer neben den von Rechtsanwalt H. geltend gemachten Gebühren weder einen Anspruch auf die Grundgebühr noch auf die Verfahrensgebühr eines Pflichtverteidigers. Er hat auch keinen Anspruch auf die Post- und Telekommunikationspauschale, die Rechtsanwalt H. ebenfalls abgerechnet hat.

Auf die Frage, ob die Terminsgebühr am 29. August 2013 in der Person des Pflichtverteidigers oder in der Person seines Vertreters entstanden ist, kommt es hier nicht an, weil der Pflichtverteidiger H. die Gebühren für den von seinem Vertreter wahrgenommenen Termin nicht selbst beantragt, sondern diesen Antrag dem Vertreter überlassen hat - der ihn im Übrigen schon am Tag des Hauptverhandlungstermins gestellt hatte - und dies mindestens den Anschein einer Vollmacht für den Vertreter begründet, die durch seine eigene Tätigkeit entstandenen Gebühren selbst geltend zu machen.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.


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