OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 14 W 400/12 – Kosten des Terminsvertreters sind nur erstattungsfähig bei einer Beauftragung durch die Partei
In dieser Entscheidung wird die Ansicht vertreten, dass eine Kostenerstattung der Terminsvertreterkosten nur dann in Betracht kommt, wenn der Terminsvertreter von einer Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt.
Dies ist nach hier seit vertretener Auffassung falsch und wurde in jüngeren Entscheidungen vom LG Flensburg im Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 T 3/17 – und LG Flensburg, Beschluss vom 06. Juli 2018 – 3 O 291/16 –, so bestätigt.
Eine Partei kann danach im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner, die Kosten eines von ihrem Prozessbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts, der den Gerichtstermin wahrgenommen hat, verlangen. Es sind Auslagen der Prozessbevollmächtigten, die zur Ausführung des Mandats gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG i. V. m. § 675, § 670 BGB, erforderlich sein können, wenn nicht die fiktiven sonst anerkannten notwendigen Aufwendungen geringer sind.
Die Auffassung wie hier wird vertreten von:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017 - 8 W 321/15 -
LG Flensburg, Beschluss vom 12.03.2018 - 6 HKO 69/16 -
Die Entscheidung lautet:
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 952,90 €.
Gründe
1 Das zulässige Rechtsmittel ist schon deshalb erfolglos, weil nicht glaubhaft gemacht ist (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass die Klägerin selbst den Unterbevollmächtigten beauftragt hat.
2 Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung (BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 – in ZfSch 2011, 582 - 584 = AnwBl 2011, 787 = AGS 2011, 568 - 569 = JurBüro 2012, 29 - 30 = VersR 2012, 737 - 738).
3 Dass nicht die Klägerin, sondern allein deren Düsseldorfer Hauptbevollmächtigte in eigenem Namen den Terminvertreter beauftragt haben, ist hinreichend dadurch belegt, dass die Rechnung der Anwaltskanzlei ...[B] vom 23. April 2012 nicht an die Klägerin, sondern an die Rechtsanwälte …[A]adressiert ist (Bl. 45 GA).
4 Deren Beschwerderüge, ein Anwalt sei nicht verpflichtet, sich mehr als die Hälfte des Arbeitstages "um die Ohren zu schlagen" um einen hunderte Kilometer entfernten Gerichtstermin wahrzunehmen, ist wirtschaftlich nachvollziehbar.
5 Rechtlich nicht nachvollziehbar wäre es jedoch, den Prozessgegner mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten, die durch den "ergonomischen" anwaltlichen Auftrag an den Terminvertreter entstanden sind. Es bleibt insoweit bei dem Grundsatz "Wer die Musik bestellt, bezahlt".
6 Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass der Vertreter im Termin bei dem Landgericht Koblenz seine Kanzlei in Frankfurt/Main hat. Dass eine anwaltliche Geschäftsreise von Frankfurt/Main nach Koblenz und zurück signifikant weniger "Zeit um die Ohren geschlagen" ist, als eine Reise von Düsseldorf nach Koblenz und zurück, erschließt sich nicht ohne Weiteres.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.