KG Berlin, Beschluss vom 07. Juni 2018 – 25 WF 17/18 – Keine Erstattung der Mehrkosten des Terminsvertreters

bei Beauftragung im Namen des Prozeßbevollmächtigten.

 

Das KG vertritt in dieser Entscheidung die Ansicht, dass eine Kostenerstattung der Terminsvertreterkosten nur dann in Betracht kommt, wenn der Terminsvertreter von einer Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt.

Dies ist nach hier seit vertretener Auffassung falsch und wurde in jüngeren Entscheidungen vom LG Flensburg im Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 T 3/17 – und LG Flensburg, Beschluss vom 06. Juli 2018 – 3 O 291/16 –, so bestätigt.

Eine Partei kann danach im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner, die Kosten eines von ihrem Prozessbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts, der den Gerichtstermin wahrgenommen hat, verlangen. Es sind Auslagen der Prozessbevollmächtigten, die zur Ausführung des Mandats gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG i. V. m. § 675, § 670 BGB, erforderlich sein können, wenn nicht die fiktiven sonst anerkannten notwenidigen Aufwendungen geringer sind.

Das KG vertritt weiter die Auffassung, dass eine nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingereichte “korrigierte Kostennote” nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses führen könne, weil gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO insoweit eine Nachfestsetzung möglich sei und die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. (Rn.4)

Auch das ist schwer nachvollziehbar. Heinz Hansens, RVGreport 2018, 345-347 führt dazu aus, dass vorliegend kein Raum mehr für eine Nachfestsetzung verbleibe, wenn in der Ausgangsentscheidung Erstattung der Terminsgebühr dem Grunde nach abgelehnt wurde.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 13. April 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 800 €.

 

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 2, 567 ZPO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat die Rechtspflegerin eine Terminsgebühr nicht festgesetzt.

 

2

Da die Hauptbevollmächtigten die Termine vor dem Amtsgericht nicht wahrgenommen haben, könnte nur die bei der Terminsvertreterin entstandene Terminsgebühr festgesetzt werden. Dass dem Antragsteller diese Kosten entstanden sind, hat er aber bis zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag nicht glaubhaft gemacht, §§ 113 FamFG, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO.

 

3

Die Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminsvertreter entstehen einer Partei bzw. einem Beteiligten nur, wenn er von diesem selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH JurBüro 2012, 29). Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminsvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus. Vielmehr ist die Kostennote des Terminsvertreters vorzulegen (BGH JurBüro 2012, 29). Die dementsprechend von der Rechtspflegerin angeforderte Kostennote der Terminsvertreterin enthielt die Terminsgebühr aber nicht.

 

4

Die nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingereichte “korrigierte Kostennote” der Terminsvertreterin führt nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zum einen ist die auf eine nachgereichte Kostenrechnung gestützte Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. z.B. OLG Koblenz NJW-RR 2000, 519; Zöller/Herget, 32. Aufl. § 106 ZPO Rz. 4; Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 23. Aufl. Rz. B 185), weil gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO insoweit eine Nachfestsetzung möglich ist.

 

5

Zum anderen genügt auch die “korrigierte Kostennote” zur Glaubhaftmachung der dem Antragsteller entstandenen Kosten nicht. Wie bereits angeführt, setzt die Festsetzung voraus, dass der Terminsvertreter durch die Partei - oder in ihrem Namen durch den Hauptbevollmächtigten - beauftragt worden ist; nicht genügend ist eine Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen (BGH a.a.O). Zur Glaubhaftmachung geeignet ist daher allein eine auf die Partei bzw. den Beteiligten ausgestellte Kostennote (vgl. z.B. Hansens, ZfSch 2011, 582), nicht aber die hier auf die Hauptbevollmächtigten ausgestellte Rechnung.

 

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung entspricht den begehrten Mehrkosten.

 



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