LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. April 2019 – 26 Ta (Kost) 6009/19 – (Fiktive) Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Partei keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten

durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind.

In dieser Entscheidung wird die Ansicht vertreten, dass eine Kostenerstattung der Terminsvertreterkosten nur dann in Betracht kommt, wenn der Terminsvertreter von einer Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung nach § 5 RVG erteilt.

Dies ist nach unserer Auffassung falsch und wurde in jüngeren Entscheidungen vom LG Flensburg im Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 T 3/17 – und LG Flensburg, Beschluss vom 06. Juli 2018 – 3 O 291/16 –, so bestätigt.

Eine Partei kann danach im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner, die Kosten eines von ihrem Prozessbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts, der den Gerichtstermin wahrgenommen hat, verlangen. Es sind Auslagen der Prozessbevollmächtigten, die zur Ausführung des Mandats gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG i. V. m. § 675, § 670 BGB, erforderlich sein können, wenn nicht die fiktiven sonst anerkannten notwendigen Aufwendungen geringer sind.

Die Entscheidung lautet:

Leitsatz

1. Sind Reisekosten tatsächlich nicht angefallen, weil der auswärtige Anwalt eine Unterbevollmächtigte beauftragt hat, können ggf. die Kosten der Unterbevollmächtigten in Ansatz gebracht werden, soweit Reisekosten der auswärtigen Bevollmächtigten erspart worden sind.

 

2. Für die Terminsvertretung, die die Partei als Unterbevollmächtigte selbst beauftragt oder die die Hauptbevollmächtigten im Namen der Partei beauftragen, fällt idR in der Berufungsinstanz eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr 3401 VV RVG zusätzlich an. Bis zur Höhe der (hier fiktiven) ersparten Reisekosten wären die zusätzlichen Kosten der Terminsvertretung erstattungsfähig.

 

3. Demgegenüber sind (fiktive) Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertreterin nach § 5 RVG nicht erstattungsfähig, da der Partei keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind. In diesem Fall "erarbeitet" die Terminsvertreterin (wie hier) für die auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr. Im Gegenzug erhält sie ein mit dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten vereinbartes Honorar.

 

Fundstellen

NZA-RR 2019, 384-385 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 3. Dezember 2018, 9 Ca 1889/15, Beschluss

Diese Entscheidung wird zitiert

Literaturnachweise

Heinz Hansens, RVGreport 2019, 261-263 (Anmerkung)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2018 – 9 Ca 1889/15 – abgeändert.

 

2. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 2018 aufgehoben und die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin (Rechtspflegerin) vom 21. September 2018 zurückgewiesen.

 

3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

 

1

Die Parteien streiten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens über die Berücksichtigung (fiktiver) Reisekosten der auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

 

2

Die Klägerin hat sich im Rahmen des Rechtsstreits gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gewandt. Das Bundesarbeitsgericht hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu 82 vH und der Beklagte zu 18 vH auferlegt. Die Beklagte ließ sich in der Berufungsinstanz durch ihre in Frankfurt/Main ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Sitz der Beklagten liegt nach den Eintragungen im Handelsregister ebenfalls in Frankfurt/Main, während ihr Betrieb in Berlin-Tegel belegen war und dort von der Geschäftsführung geleitet wurde.

 

3

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Beklagte ua die Berücksichtigung von Kosten für eine Terminsvertreterin in Höhe von 556,80 Euro geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Berücksichtigung dieser Kosten mit Beschluss vom 21. September 2018 abgelehnt. Reisekosten seien nicht erspart worden. Die Beklagte hat gegen diesen ihr am 1. Oktober 2018 zugestellten Beschluss am 12. Oktober 2018 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Reisekosten zu berücksichtigen, die entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte, dh in dem Ort Jämlitz-Klein Düben (einfache Entfernung 160 km). Insoweit bringt sie nun 96 Euro Fahrtkosten für 160 km sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 40 Euro in Ansatz.

 

4

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 6. November 2018 abgeholfen. Gegen diesen ihr am 8. November 2018 zugestellten Beschluss hat nun die Klägerin am 21. November 2018 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, es komme nicht auf den Gerichtsbezirk des Landesarbeitsgerichts, sondern auf den des Arbeitsgerichts Berlin an. Die Rechtspflegerin hat dieser Erinnerung mit Beschluss vom 28. November 2018 nicht abgeholfen. Die Kostenkammer des Arbeitsgerichts hat die Erinnerung der Klägerin mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führt sie aus, auch fiktive Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen oder wohnhaften Anwalts könne die obsiegende Partei ausnahmslos erstattet verlangen, um zu vermeiden, dass es andernfalls zu einer Schlechterstellung der außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälte im Vergleich zu den im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwälte komme. Maßgeblich sei das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg. Die Klägerin hat gegen den ihr am 10. Dezember 2018 zugestellten Beschluss mit ihrem am 21. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hält an ihrer bisher vertretenen Auffassung fest, wonach in den Fällen, in denen das Verfahren erstinstanzlich in Berlin betrieben worden sei, auch für die Kosten in der Berufungsinstanz auf den Gerichtsbezirk des Landes Berlin abzustellen sei.

 

5

Das Arbeitsgericht (Kostenkammer) hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Januar 2019 nicht abgeholfen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass ersparte Aufwendungen für (fiktive) Reisekosten auch im Falle einer Unterbevollmächtigung in Ansatz gebracht werden können, durch die Beauftragung der Terminsvertreterin zusätzlich entstandene (gesetzliche) Kosten hier aber nicht festgestellt werden können. Die Beklagte hat die ihr gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.

 

II.

 

6

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

 

7

1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde zugelassen (vgl. BGH 17. Mai 2017 – XII ZB 621/15).

 

8

2) Die Beschwerde ist auch begründet.

 

9

a) In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN).

 

10

b) Danach hat das Arbeitsgericht zuletzt die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten zu hoch festgesetzt. Nach der Kostengrundentscheidung hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens überwiegend zu tragen. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht auch die fiktiven Reisekosten eines im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ansässigen Anwalts in Ansatz gebracht. Das wäre allerdings möglich gewesen, wenn die Prozessbevollmächtigen der Beklagten den Termin selbst wahrgenommen hätten, obwohl die Beauftragung von Anwälten in Frankfurt/Main anstatt von solchen im Gerichtsbezirk des LAG Berlin-Brandenburg hier an sich nicht notwendig war (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 25. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6144/18). Im Falle der Beauftragung einer Unterbevollmächtigten hängt die Erstattungsfähigkeit (hier nur fiktiver) ersparter Reisekosten davon ab, dass durch die Beauftragung (gesetzliche) Kosten anfallen, die über denen liegen, die der Hauptbevollmächtigte schon ohne die Reisekosten hätte in Ansatz bringen können. Das war hier nicht der Fall. Zudem spricht hier mehr dafür, dass es sich bei der in Berlin aufgetretenen Rechtsanwältin um eine Terminsvertreterin iSd § 5 RVG handelte, was die Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten ausschließt.

 

11

aa) Hier fehlte es zunächst an der Notwendigkeit für die Hinzuziehung der in Frankfurt/Main ansässigen Kanzlei, sodass schon tatsächlich angefallene Reisekosten nur insoweit als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig angesehen werden können, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks (hier im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg) beauftragt hätte. Darf eine Partei bei einem Streitfall einen im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, auch die tatsächlichen Reisekosten des von ihr beauftragten, nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts ihres Vertrauens erstattet zu bekommen; das gilt auch dann, wenn die Beauftragung selbst nicht im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 25. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6144/18, mwN).

 

12

bb) Sind die Reisekosten tatsächlich nicht angefallen, weil der auswärtige Anwalt einen Unterbevollmächtigten beauftragt hat, können ggf die Kosten des Unterbevollmächtigten in Ansatz gebracht werden, soweit Reisekosten der auswärtigen Hauptbevollmächtigten erspart worden sind. Dazu müssen aber durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten (gesetzliche) Kosten entstanden sein, die über denen des Hauptbevollmächtigten liegen. Zu vergleichen sind die Kosten, die durch die Einschaltung des Terminsvertreters zusätzlich angefallen sind, mit denen, die für den reisenden auswärtigen Hauptbevollmächtigten angefallen wären.

 

13

Für die Terminsvertretung, die die Partei als Unterbevollmächtigte selbst beauftragt oder die die Hauptbevollmächtigten im Namen der Partei beauftragen, fällt idR in der Berufungsinstanz eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr 3401 VV RVG zusätzlich an. Bis zur Höhe der (hier fiktiven) ersparten Reisekosten wären die zusätzlichen Kosten der Terminsvertretung erstattungsfähig.

 

14

Voraussetzung ist aber in jedem Fall das Entstehen solcher (gesetzlicher) Gebühren. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Unterbevollmächtigung durch die Partei selbst oder ausdrücklich in deren Namen erfolgt ist. Nur dann fallen insoweit die gesetzlichen Gebühren nach §§ 2, 13 RVG iVm Nr 3401 VV RVG an. Für eine solche Bevollmächtigung gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die Beklagte ist darauf hingewiesen worden, ohne dem zu widersprechen.

 

15

Hier spricht mehr dafür, dass die auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Terminsvertreterin im eigenen Namen zu ihrer Unterstützung nach § 5 RVG beauftragt haben. In diesem Fall „erarbeitet“ aber die Terminsvertreterin für die auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr. Im Gegenzug erhält die Terminsvertreterin einen mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten Betrag, wie das hier auch in Höhe von 556,80 Euro geschehen ist. Im Ergebnis teilen sich die auswärtigen Prozessbevollmächtigten und die Terminsvertreterin die Gebühren, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte seiner Partei, hier der Beklagten, in Rechnung stellen kann. (Fiktive) Reisekosten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig, da der Beklagten keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind (vgl. auch OLG Stuttgart 21. Juli 2017 – 8 W 321/15). Dafür, dass hier eine Beauftragung nach § 5 RVG erfolgt ist, spricht auch der Umstand, dass die seitens der Beklagten für die Beauftragung der Terminsvertreterin in Ansatz gebrachten 556,80 Euro deutlich unter den gesetzlichen Gebühren nach Nr 3401 VV RVG lägen, was wegen § 49b BRAO problematisch wäre. Außerdem hat die Beklagte auch in ihrer Berechnung nicht die Gebühr nach Nr. 3401 VV RVG angesetzt, sondern 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG, wie es bei einer Vertretung iSd § 5 RVG zutreffend ist.

 

III.

 

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

IV.

 

17

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 



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