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Terminsvertretung

Herzlich willkommen bei terminsvertretung.de, dem Informations- und Serviceportal zu allen Fragen um eine anwaltliche Terminsvertretung. Ein Service von AdvoAssist.

Hier finden Rechtsratsuchende und Rechtsanwälte allgemeine Informationen, Fachartikel, Urteile und Vorlagen zum Recht bei Terminsvertretungen.

Was ist eine Terminsvertretung?

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Wenn Prozessbevollmächtigte nicht selbst zu einer mündlichen Verhandlung beim Prozeßgericht anreisen können oder wollen, beauftragen sie eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt, die sie in dem Termin als Unterbevollmächtigte / Terminsvertreter vertreten.

Geschichte:

Bis zum Jahr 2001 waren Terminsvertretungen eher selten. Anwälte durften nur bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichten oder (und) beim entsprechenden OLG auftreten. Wenn der Gerichtsstand und damit das Prozessgericht aufgrund z.B. der Regelungen der §§ 12–19a ZPO bei einem anderen Gericht lag, mussten Kollegen vor Ort die Klage einreichen und zum Gerichtstermin gehen. Üblich war die Beauftragung eines Verkehrsanwalts / Korrespondenzanwalt beim Wohnsitz des Mandanten, die die außergerichtliche Korrespondenz übernahmen und dem Verfahrensbevollmächtigten Unterlagen und Informationen des Mandanten aufbereiteten.

Mit dem Urteil vom 13. 12. 2000 - 1 BvR 335/97 des BVerfG wurde das Lokalisationsprinzips bei den Land- und Oberlandesgerichten aufgegeben. Seither dürfen Rechtsanwälte bundesweit bei allen Amts- und Landgerichten auftreten. Seit 2007, gilt das auch für Oberlandesgerichte. Die Beauftragung eines Verkehrsanwalts ist nur noch üblich, in einem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

In der Regel werden heute die Rechtsanwälte am Sitz der Partei als Prozessbevollmächtigte tätig und beauftragen ggf. bei auswärtigen Gerichtsterminen Terminsvertreter.

Wann ist eine Terminsvertretung zweckmäßig?

contra: Aus der Perspektive der Rechtsratsuchenden spricht erst einmal einiges gegen die Beauftragung von Unterbevollmächtigten. Wenn die Anwälte selbst zum Termin gehen, die den Fall seit langem betreuen, die Klageschrift geschrieben haben und alle Details mit den Mandanten besprochen haben, dann brauchen sie in der Regel keine große Vorbereitungszeit für den Gerichtstermin.

Die Mandanten haben die Sicherheit, dass wirklich alle relevanten Informationen und Hintergründe beim Anwalt präsent sind. Oftmals gibt es auch eine persönliche Verbindung und ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und der Anwältin / dem Anwalt.

Einige Fälle sind so komplex, dass die besondere Spezialisierung und Qualifikation oder schlicht auch der Umfang der Akten oder die Bedeutung der Sache, gegen eine Beauftragung von Unterbevollmächtigten sprechen.

Und dann ist da die Frage, ob der Unterbevollmächtigte wirklich motiviert und qualifiziert ist.

pro: Bei den meisten Fällen lassen sich die vorstehenden Argumente ins Gegenteil verkehren. Terminsvertreter bekommen die Handakte des Prozeßbevollmächtigten und müssen diese unmittelbar vor dem Termin neu lesen. Sie prüfen, nach dem Vier-Augen-Prinzip:

  • Vollständigkeit - Sind wirklich alle notwendigen Informationen und Beweisangebote in den Schriftsätzen für das Gericht enthalten?
  • Nachvollziehbarkeit - Sind die rechtlichen Argumente schlüssig? Meist können sie auf eigene Erfahrungen zurückgreifen und wichtige Hinweise geben.
  • Lücken in der Argumentation - Wenn Terminsvertreter Verständnisprobleme haben oder ihnen Lücken auffallen, fallen sie auch meist dem Gericht auf. Und wenn sie im Vorfeld solche Lücken mit dem Prozeßbevollmächtigten diskutieren können, dann sind das oftmals sehr hilfreiche fachliche Diskussionen und es werden Fehler vermieden.
  • Perspektive des Gerichts - Und gerade weil es im Ergebnis darauf ankommt, was das Gericht entscheidet und die Perspektive der/des neu beauftragten Anwalts / Anwältin der Perspektive des Gerichts ähnelt, kann das extrem hilfreich sein.

Bleibt noch die Frage, ob Unterbevollmächtigte wirklich motiviert und qualifiziert sind. Die Unterbevollmächtigten treten zu meist bei ihrem Heimatgericht auf. Dort kennen sie die Richter und die Kollegen. Selbstverständlich müssen sie daher auch auf ihren Ruf bedacht sein. Bei Anwälten ist die Übernahme von Terminsvertretungen begehrt und beliebt. Einerseits erschließen sie sich so Einkommen. Andererseits profitieren sie auch von den Erfahrungen der Prozeßbevollmächtigten oder sammeln Fälle für ihre Fachanwaltsliste. Ein wichtiges Kriterium für die Auswahl eines Terminsvertreters ist daher die Qualifikation, aber auch die Bewertungen, die die Kollegen von anderen Anwälten erhalten haben. Und da das die Terminsvertreter wissen, sind sie natürlich bemüht, auch neue gute Bewertungen zu bekommen und ihre Sache gut zu machen. Bei AdvoAssist ist übrigens die durchschnittliche Bewertung 4,9/5 ★★★★★ bei mehr als 80.000 Bewertungen.

Und wenn es wirklich einmal in der mündlichen Verhandlung auf ein Detail ankommt, das die Unterbevollmächtigten nicht kennen, dann wird die Unterbrechung der Verhandlung beantragt und fernmündlich beim Prozeßbevollmächtigten nachgefragt.

Fazit: In den meisten Fällen ist die Beauftragung von Terminsvertretern vorteilhaft.

Alternativen für einen auswärtigen Gerichtstermin


Hauptbevollmächtigter

Als Hauptbevollmächtigter selbst wahrnehmen

Aufwand:
Sehr hoch
(insbesondere Reiseaufwand)

Qualität:
Sehr gut
(Wahrnehmung durch Hauptbevollmächtigten)

Preis:
hoch
(eigene Zeit)

Zur Reisekostentabelle
Unterbevollmächtigter

Einen Unterbevollmächtigten beauftragen

Aufwand:
Sehr hoch
(Unterbevollmächtigten suchen und beauftragen)

Qualität:
Ungewiss
(geringe Qualitätskontrolle)

Preis:
hoch
(Gebührenteilung)

Zur RVG-Gebühren-Tabelle
AdvoAssist GmbH & Co. KG

Einen AdvoAssist - Terminsvertreter beauftragen

Aufwand:
Sehr niedrig
(vollautomatisierte Auftragsvergabe)

Qualität:
Sehr gut
(AdvoAssist- Terminsvertreter mit sehr guter Durchschnittsbewertung von 4,9/5)

Preis:
fair
(50 - 200€)

Zu AdvoAssist

Ab welcher Entfernung lohnt sich wirtschaftlich, aus der Perspektive der Prozeßbevollmächtigten, die Beauftragung von Unterbevollmächtigten?

Nehmen wir an, die Unterbevollmächtigten erhalten 100 EUR. Nehmen wir weiter an, die Prozeßbevollmächtigten haben ihrerseits einen Stundensatz von 100 EUR. Der Einfachheit halber nehmen wir weiter an, dass der Kommunikationsaufwand mit den Terminsvertretern in etwa der Vorbereitungszeit entspricht. Die Kfz Kosten betragen 0,30 EUR / km und die Durchschnittsgeschwindigkeit beträgt 60 km/h. Ab einer Entfernung von mehr als 12,71 km zwischen Kanzleisitz und dem Gericht sind die Kosten für die Unterbevollmächtigten höher, als die Kfz Kosten und der Verdienstausfall. Wenn Sie eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h annehmen, was z.B. in Berlin eher zu erreichen ist, wenn man sich an die Verkehrsregeln hält, lohnt sich die Beauftragung von Terminsvertretern bereits ab 6,88 km Entfernung.

Durchschnittsgeschwindigkeit Grenzwert Entfernung zum Gericht
20 km/h 4,72 km
30 km/h 6,88 km
40 km/h 8,93 km
50 km/h 10,87 km
60 km/h 12,71 km
70 km/h 14,46 km
80 km/h 16,13 km
90 km/h 17,72 km
100 km/h 19,23 km

Aber mal im Ernst, es gibt schöneres als Zeit im Stau zu verbringen und der fachliche Austausch mit Unterbevollmächtigten ist ja auch nicht zu verachten. Wenn Sie noch bedenken, dass bei einer Fahrt über z.B. 19,23 km, bei einem CO2 Ausstoß von 160 g / km auch 3,08 kg CO2 ausgestoßen würde, dann spricht nicht mehr viel gegen die Beauftragung von Kollegen vor Ort, oder?

Wie finde ich einen Terminsvertreter?

Sie könnten ein eigenes Netzwerk von Korrespondenzanwälten aufbauen, wenn Sie genügend Geduld und ausreichend viele Gerichtstermine haben. Sie könnten ins Telefonbuch oder auf Seiten im Internet bei denen Kollegen für Terminsvertretungen gelistet sind schauen oder via Googlemaps suchen, welche Kanzleien in der Nähe des Gerichts sind und die Kollegen vor Ort anrufen. Da brauchen Sie ein wenig Geduld und Zeit. Wenn Sie am Sekretariat vorbei sind, verläuft das Gespräch typischerweise so, dass Sie erst einmal die grundsätzliche Bereitschaft abfragen. Dann wird über den Fall diskutiert und über die Verfügbarkeit zum Termin. Und nach ca. 20 Minuten müssen Sie noch über den Preis verhandeln. Von vielen Kollegen sind noch die Grundsätze der hälftigen Teilung aller anfallenden Gebühren verinnerlicht, wie sie vor der dem Urteil vom 13. 12. 2000 - 1 BvR 335/97 des BVerfG zum Wegfall das Lokalisationsprinzips üblich waren. Und manche reagieren verärgert, wenn man ihnen ein abweichendes Honorar anbieten möchte. Zur Not müssen Sie dann solche Gespräche mehrfach führen. Das in einem solchen Gespräch oftmals Ablauf, Haftungsverteilung u.ä. nicht mehr thematisiert werden, liegt auf der Hand.

Sie könnten aber auch einen Gerichtstermin über ein Internetportal ausschreiben und die Angebote der Kollegen, die sich dann melden, prüfen. Bei AdvoAssist können Sie dabei auf ein Netzwerk von mehr als 10.000 Anwälten zugreifen. Es gibt keine Gebühren für den Prozeßbevollmächtigten. Und die Gebühren für die Nutzung des AdvoAssist - Portals bei den Terminsvertretern, entstehen nur bei einer Beauftragung. Mehr zu den Gebühren finden Sie hier.

Gebührenregelung bei AdvoAssist - Terminsvertretung

Terminsvertretung und Akteneinsicht

Zwei Honorarmodelle wählbar:
Vorbestimmtes Honorar und Offenes Honorar

I. Vorbestimmtes Honorar

Art des Termins

Mindest­honorar*

Gerichts-/
Ortstermin

Bußgeld- / Strafverf. ohne Beweisaufn.

50 €

Verfahren mit Beweisaufn.

100 €**

Einvernehml. Scheidung

100 €

alle anderen Verfahren

0,5 TG,
mindestens 50 €,
maximal 200 €
(Details)

Akteneinsicht

50 €

* Honoraraufschlag durch auftraggebende Kanzlei möglich (für aufwendige Termine oder höhere Attraktivität des Termins, insbesondere für höher qualifizierte Vertreter und Fachanwälte)

** Das vorbestimmte Honorar für Bußgeld- / Strafverf. mit Beweisaufn. beträgt pauschal 100 €. Bei allen anderen Verfahren mit Beweisaufnahme ist ein Honorar von mindestens 100 € zu zahlen.

Sonderregelung
Sammeltermin

Bei Sammelterminen wird der erste Termin nach den
o.g. Konditionen abgerechnet. Für jeden weiteren Termin innerhalb
des Sammeltermins beträgt das Honorar 50% des Honorars des ersten Termins.

II. Offenes Honorar

Interessierte Terminsvertreter machen Honorarvorschläge entsprechend Auftragsumfang und eigener Kompetenzen. Die auftraggebende Kanzlei wählt hieraus ein favorisiertes Angebot aus.

Beitrag zum Betrieb der Plattform

Für die beauftragende / anfragende Kanzlei

kostenlos

Für den Terminsvertreter oder Gutachter mit Pauschalhonorar

19 % des Honorars

Für den Empfänger vermittelter Mandate oder Gutachter mit nicht-pauschalem Honorar

pauschal 100 €

Der Beitrag zum Betrieb der Plattform fällt erst an, nachdem Termin & Mandatsübergabe tatsächlich stattgefunden haben bzw. die Kollegenfrage zufriedenstellend beantwortet wurde.