Terminsgebühr, halbe

Es gilt das zur vollen Terminsgebühr Gesagte, mit der folgenden Maßgabe: Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch den Terminsvertreter tritt der Prozessbevollmächtigte an den Terminsvertreter die Hälfte seiner Gebühr nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab.



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