Was ist bei der Vergütungsvereinbarung unter "volle Terminsgebühr" zu verstehen?

Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch den Terminsvertreter tritt der Prozessbevollmächtigte an den Terminsvertreter seine Gebühr nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab.
Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren, z.B. bei Vergleichsschlüssen.

Diese Form der Vergütung ist auch bei geringen Streitwerten angemessen i.S.d. § 26 BORA analog.

Eine Übersicht zu den Auswahlmöglichkeiten zu den Vergütungen finden Sie unter 515/auslegung-von-verguetungsvereinbarungen.

Mithilfe unseres Terminskostenrechners können Sie die möglichen Vergütungsabreden miteinander vergleichen.



Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.