Terminsgebühr, volle

Anders als bei der echten Gebührenteilung gilt auch hier der Prozessbevollmächtigte als Auftraggeber. Als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung durch den Terminsvertreter tritt der Prozessbevollmächtigte an den Terminsvertreter seine Gebühr nach 3104 / 3106 VV RVG - Vergütungsverzeichnis unter Bezugnahme auf § 13 RVG ab.
Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren, z.B. bei Vergleichsschlüssen. (vgl. 1. und 2.) Nachteile: Die Grundlage der jeweiligen Abrechnungen ist hier ein Gebührenrahmen. Die Kriterien zur Berechnung des untersten oder obersten Satzes der Rahmengebühren sind vielseitig und unterschiedlich auslegbar, so dass eine Abrechnungssicherheit bei Angebotsabgabe gering ist. Der Terminsvertreter übernimmt außerdem das Solvenzrisiko des Mandanten. (LG Göttingen, Urteil vom 13.02.1997 - 1 S 366/96)
Vorteile: Diese Form der Vergütung ist auch bei geringen Streitwerten angemessen i.S.d. § 26 BORA analog.



Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.