Gerichtsstand - §§ 12 ff. ZPO
Zuständigkeit eines Gerichts
Der Gerichtsstand bezeichnet das jeweilige örtlich zuständige Gericht eines Rechtsstreits.
Die zivilrechtlichen Zuständigkeiten sind im Wesentlichen in den §§ 12-19a ZPO geregelt.
Grundsätzlich gilt hier, dass das Gericht im Bezirk des Beklagten zuständig ist, soweit nicht im Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.
Gemäß §§ 12-19a ZPO wird er bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt.
Des Weiteren gelten besondere Gerichtsstände für einzelne bestimmte Klagen, die im Gesetz ausdrücklich bestimmt sind. Hierbei steht es dem Kläger frei zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Gerichtsstand zu wählen.
Besondere Gerichtsstände sind:
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Aufenthaltsort gem. § 20 ZPO,
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Niederlassung gem. § 21 ZPO,
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Mitgliedschaft gem. § 22 ZPO,
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Vermögen und Gegenstand gem. § 23 ZPO,
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für Unterhaltssachen gem. § 23 a ZPO,
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Erbschaft gem. § 27 ZPO,
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Erfüllungsort gem. § 29 ZPO,
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unerlaubte Handlung gem. § 32 ZPO,
- Kostenklagen gem. § 34 ZPO.