§ 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen
§ 23a ZPO Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen
Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.