Erfüllungsort
Der Ort, an der der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat, nennt man Erfüllungsort.
Ist der Leistungsort, an dem Erfüllung eintreten soll, nicht bestimmt, so ist sie gemäß § 269 BGB an dem Wohnsitz des Schuldners zu erbringen.
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
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