Gesamtschuld

Die Gesamtschuld als juristischer Begriff bedeutet ganz einfach, dass auf der Schuldnerseite mehr als eine Person steht. Das Gesetz definiert die Gesamtschuld in § 421 BGB wie folgt:

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Für den Gläubiger ist die Gesamtschuld von Vorteil, da er sich an jeden einzelnen Schuldner mit seiner Forderung wenden kann und sich so den solventesten aussuchen kann.
Erfüllt ein Schuldner die Forderung des Gläubigers, so geht diese Forderung im Umfang der Ausgleichspflicht auf ihn über mit der Folge, dass er sich nun an die verbliebenen Schuldner wenden kann, die nicht geleistet haben, sog. Forderungsübergang oder auch Ausgleich im Innenverhältnis, vgl. § 426 Abs.2 BGB.


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