Was ist bei der Vergütungsvereinbarung unter "unechte Gebührenteilung" zu verstehen?
Die wahrscheinlich häufigste Form der Abrechnung ist die sogenannte unechte Gebührenteilung. Der Prozessbevollmächtigte als Auftraggeber des Terminsvertreters tritt als Gegenleistung für die Terminswahrnehmung die festsetzbaren Kosten hälftig ab. Eine Teilung nach Quoten / Prozentsätzen ist ebenfalls möglich und muss dann in den Anmerkungen aufgenommen werden. Ausgenommen sind die außergerichtlich entstandenen Gebühren. An deren Entstehung kann ein Terminsvertreter regelmäßig nicht beteiligt sein. Bei der hälftigen (unechten) Gebührenteilung erhält im Gegensatz zur echten Gebührenteilung jeder Anwalt die gleichen Gebühren.Beispielrechnung unechte Gebührenteilung:
der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR
halbe Terminsgebühr 195,65 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG
ganze Terminsgebühr 361,20 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG
Eine unechte Gebührenteilung bei zwei anfallenden Gebühren, d.h. ein Rechtsstreit mit Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne Vergleichsschluss, I. Instanz sähe wie folgt aus:
Gegenstandswert 5000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 391,30 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
UND
für den Terminsvertreter eine
0,65 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV RVG 195,65 EUR
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 361,20 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Gesamt 978,15 EUR
Zzgl. MwSt 185,85 EUR
1.164,00 EUR
hiervon je ½ 582,00 EUR
Eine Übersicht zu den Auswahlmöglichkeiten zu den Vergütungen finden Sie unter 515/auslegung-von-verguetungsvereinbarungen.
Mithilfe unseres Terminskostenrechners können Sie die möglichen Vergütungsabreden miteinander vergleichen.