Was ist unter der Vergütungsvorstellung "fixer Pauschalbetrag" zu verstehen?
Sie können einen Pauschalbetrag vorgeben, für den Sie bereit sind, die Ausschreibung zu übernehmen. Diese Variante bietet sich an, wenn der Auftragsgegenstand klar umrissen ist und der Arbeitsaufwand überschaubar bleibt. Auftraggeber in dieser Konstellation ist immer der Ausschreibende.
Nachteil: Der Auftragnehmer ist an den Pauschalbetrag gebunden, auch wenn der Bearbeitungsaufwand höher als erwartet ist oder zusätzliche Gebührentatbestände greifen (z.B. Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr bei Terminsvertretern).
Vorteil: Kostensicherheit - sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite.
Der aufgerufene Pauschalbetrag ist verbindlich. Bei einer Terminsvertretung gilt dieser pro Termin. Folgetermine sind damit nicht abgegolten.
Eventuell anfallende Abwesenheitsgelder sind in dem Betrag enthalten, Reise- und Portokosten sind ggf. über die untenstehenden Felder hinzu zu rechnen. Er ist ein Nettobetrag und versteht sich in EURO und zzgl. MwSt. Ausnahmsweise ist brutto = netto, wenn § 19 Abs. 1 UStG greift (analog 7008 VV RVG - Vergütungsverzeichnis). Letzteres sollte ausdrücklich unter Anmerkungen angegeben werden.
Eine Übersicht zu den Auswahlmöglichkeiten zu den Vergütungen finden Sie unter 515/auslegung-von-verguetungsvereinbarungen.
Mithilfe unseres Terminkostenrechners können Sie die möglichen Vergütungsabreden miteinander vergleichen.