Wann ist eine Terminsvertretung durch Referendare zulässig?

Bitte beachten Sie, dass eine Terminswahrnehmung durch Referendare ohne Zustimmung des Auftraggebers regelmäßig nicht zulässig sein dürfte. Weitergehende Ausführungen zu der Frage des Zustimmungserfordernisses finden Sie in dem Artikel "Kann ich als Terminsvertreter ohne Genehmigung des Auftraggebers, einen Unterbevollmächtigten zum Termin senden?"
Wenn die Genehmigung des Auftraggebers vorliegt, gelten die allgemeinen Vorschriften:

Referendare als allgemeine Vertreter
§ 53 IV 2 BRAO eröffnet dem Referendar die Befugnis als allgemeiner Vertreter eines Rechtsanwaltes bestellt zu werden. Vertreter im Gerichtstermin soll grundsätzlich ein Rechtsanwalt, kann aber auch ein Referendar sein, der seit zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt ist. Dem Referendar stehen dann die gleichen Befugnisse zu, wie dem Rechtsanwalt, den er vertritt. Der zum allgemeinen Vertreter bestellte Referendar darf somit bei denselben Gerichten auftreten, wie der zu vertretene Rechtsanwalt. Die Bestellung von Referendaren zu allgemeinen Vertretern kann allerdings durch landesrechtliche Vorgaben eingeschränkt werden.

Terminsvertretung durch Referendare bei Zivilgerichten in Parteiprozessen
Bei der Terminsvertretung durch einen Referendar tritt dieser als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts auf. Er kann den Rechtsanwalt vor Gericht vertreten, es sei denn die Vornahme der Handlung ist durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Referendare können unbegrenzt eine Vertretung in Parteiprozessen übernehmen, das bedeutet vor den Amtsgerichten mit Ausnahme der Familiengerichte.

Ein Wertungswiderspruch ergibt sich auch nicht nach der BRAO. Gemäß § 157 I ZPO ist die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verkammerten Rechtsberatern vorbehalten. § 59 II S. 1 BRAO bestimmt, dass diese Vorschrift nicht für Stationsreferendare gilt. § 157 ZPO ist im Hinblick auf seine Zielsetzung auszulegen. Nach § 1 RBerG ist nur die selbständige Betreuung fremder Rechtsangelegenheiten unzulässig, nicht jedoch die im Angestelltenverhältnis. Referendare stehen zwar im Dienst des jeweiligen Bundeslandes und sind nicht Angestellte der Rechtsanwälte, sie sind den Ausbildern jedoch weisungsgebunden und stehen den Angestellten im Sinne des RBerG gleich.


Terminsvertretung durch Referendare bei Zivilgerichten des höheren Rechtszuges sowie in Familiensachen
Bei den Landgerichten, den Gerichten des höheren Rechtszuges sowie Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten nach § 78 ZPO von einem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein Referendar ist danach vor diesen Gerichten grundsätzlich nicht postulationsfähig und seine Prozesshandlungen unwirksam.

Allerdings bestünde auch vor den Gerichten, bei denen der Referendar nicht postulationsfähig ist, für den Referendar die Möglichkeit, die Anträge in der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt stellen zu lassen, während der Referendar die Ausführungen der Parteirechte nach § 59 II BRAO übernimmt. Die Ausführung der Parteirechte umfasst den Vortrag des Sachverhaltes und die Rechtsdarlegung (Breßler, JuS 2004, 311).


Terminsvertretung durch Referendare in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten
Rechtsanwälte können bei Strafverteidigungen mit Zustimmung des Mandanten ihr Wahlmandat auf Stationsreferendare übertragen. Diese dürfen dann auch vor höheren Gerichten auftreten. Von der Möglichkeit der Übertragung des Wahlmandats sind Nichtstationsreferendare ausgenommen.
Ein Referendar kann nach § 142 II StPO in den Fällen des § 140 I Nr. 2 und 5 sowie § 140 II StPO zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Dazu muss er sich seit mindestens 15 Monaten im Vorbereitungsdienst befinden. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht.

Gleiches muss auch bei Terminsvertretungen gelten.

Gebührenfragen bei einer Terminsvertretung durch Referendare

Referendare als allgemeine Vertreter oder als Stationsreferendare lösen nach § 5 RVG die gleichen Gebühren aus, wie ein Anwalt. Die Gebühr wird selbst dann ausgelöst, wenn der Referendar dem vertretenen Rechtsanwalt nicht zur Ausbildung zugewiesen ist, sondern einem anderen Rechtsanwalt (Breßler, JuS 2004, 308). Für Nichtstationsreferendare ergibt sich der Vergütungsanspruch des Anwalts aus § 612 BGB.


Soweit ein Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, erhält er die Vergütung nur, wenn er sich durch die in § 5 RVG genannten Personen vertreten lässt. Die Vorschrift ist eng nach ihrem Wortlaut auszulegen und umfasst die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, durch einen allgemein bestellten Vertreter und durch einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar. Der Referendar, der einem anderen Ausbilder zugeteilt ist, wurde nicht in die Vorschrift aufgenommen (LArbG Schleswig- Holzstein, 2. Kammer, Beschluss vom 17.06.2003).


Bei jeder Art der Terminsvertretung durch Referendare ist jedoch zu beachten, dass nur solche Terminsvertretungen zu übertragen sind, die dem Ausbildungszweck nicht zuwiderlaufen und denen der Referendar nach Ermessen seines Ausbilders gewachsen erscheint.





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