Untervollmacht
Bedient sich der Vertreter eines weiteren Vertreters und bevollmächtigt diesen, spricht man von einer Untervollmacht.
Bedient sich der Vertreter eines weiteren Vertreters und bevollmächtigt diesen, spricht man von einer Untervollmacht.
In diesem Fall müssen die Vertretungsvoraussetzungen im Verhältnis Hauptvollmachtgeber zum Untervertreter gegeben sein, wobei im Verhältnis Vertreter zum Untervertreter zu prüfen ist, ob die Vertretung zulässig ist. Denn eine Untervertretung kann durch den Hauptvollmachtgeber ausgeschlossen werden.
Wenn sowohl Haupt- als auch Untervollmacht wirksam sind, dann treffen die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts den Hauptvollmachtgeber.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.