Untervollmacht

Bedient sich der Vertreter eines weiteren Vertreters und bevollmächtigt diesen, spricht man von einer Untervollmacht.

Bedient sich der Vertreter eines weiteren Vertreters und bevollmächtigt diesen, spricht man von einer Untervollmacht.

In diesem Fall müssen die Vertretungsvoraussetzungen im Verhältnis Hauptvollmachtgeber zum Untervertreter gegeben sein, wobei im Verhältnis Vertreter zum Untervertreter zu prüfen ist, ob die Vertretung zulässig ist. Denn eine Untervertretung kann durch den Hauptvollmachtgeber ausgeschlossen werden.

Wenn sowohl Haupt- als auch Untervollmacht wirksam sind, dann treffen die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts den Hauptvollmachtgeber.


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