Verfassungsbeschwerde

Über die Verfassungsbeschwerde entscheidet gemäß § 13 Nr. 8a BVerfGG das Bundesverfassungsgericht.

Die Verfassungsbeschwerde kann gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG von "jedermann", d.h. jedem Träger von Grundrechten, erhoben werden. Hierzu zählen alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen im Rahmen von 19 III GG.

Tauglicher Beschwerdegegenstand ist gemäß § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also jeder Akt der
  • Legislative
  • Exekutive
  • Judikative
Ziel der Verfassungsbeschwerde ist es, festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einem der geltend gemachten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.

Gemäß § 90 II BVerfGG muss der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg der Fachgerichte ausgeschöpft haben

Falls das Gericht eine Grundrechtsverletzung feststellt, kann es die grundrechtsverletzende Maßnahme der öffentlichen Gewalt aufheben oder ein grundgesetzwidriges Gesetz für nichtig erklären.


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