Verfassungsbeschwerde
Über die Verfassungsbeschwerde entscheidet gemäß § 13 Nr. 8a BVerfGG das Bundesverfassungsgericht.Die Verfassungsbeschwerde kann gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG von "jedermann", d.h. jedem Träger von Grundrechten, erhoben werden. Hierzu zählen alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen im Rahmen von 19 III GG.
Tauglicher Beschwerdegegenstand ist gemäß § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also jeder Akt der
- Legislative
- Exekutive
- Judikative
Gemäß § 90 II BVerfGG muss der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg der Fachgerichte ausgeschöpft haben
Falls das Gericht eine Grundrechtsverletzung feststellt, kann es die grundrechtsverletzende Maßnahme der öffentlichen Gewalt aufheben oder ein grundgesetzwidriges Gesetz für nichtig erklären.
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