Erklärungsirrtum
Ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist dann gegeben, wenn der Erklärende eine Willenserklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Ein auf einem Erklärungsirrtum fundierendes Rechtsgeschäft kann angefochten werden, sodass es ex tunc nichtig ist.Beispiel:
- sich versprechen
- sich vertippen
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