Erklärungsirrtum

Ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist dann gegeben, wenn der Erklärende eine Willenserklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Ein auf einem Erklärungsirrtum fundierendes Rechtsgeschäft kann angefochten werden, sodass es ex tunc nichtig ist.

Beispiel:
  • sich versprechen
  • sich vertippen


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