culpa in contrahendo

cic (Verschulden bei Vertragsverhandlungen)

ist die schuldhafte Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnungoder ähnliche geschäftliche Kontakte begründeten gesetzlichen vorvertraglichenSchuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder andererInteressen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten.

Dieser Anspruch ist nunmehr geregelt in den §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs.2 BGB.

Rechtsfolge der culpa in contrahendo ist die Verpflichtung zur Leistungvon Schadensersatz der jedoch i.d.R. auf das sog. negative Interessebeschränkt ist.


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