in dubio pro reo iudicandum est

»Im Zweifel (ist) für den Angeklagten (zu entscheiden)«.

»Im Zweifel (ist) für den Angeklagten (zu entscheiden)« besagt allgemein, dass nur der wirklich Schuldige die Strafe verwirkt hat und dass straflos ist, wessen Schuld nicht zweifelsfrei feststeht und wer daher möglicherweise unschuldig ist (BGHSt18, 274, 275).
Diese Unschuldsvermutung findet sich im Art. 6 Abs. 2 EMRK wieder, ist aber weder im StGB noch in der StPO kodifiziert.



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