Bedingungen (angemessene)

der Vergütung des Terminvertreters

Bei der Vergütung ist zu beachten, dass im Verhältnis des Prozessbevollmächtigten als Auftraggeber zum Terminsvertreter das RVG außer Kraft gesetzt ist (BGH, Urteil vom 29. 6. 2000 - I ZR 122/98).

Dennoch gilt § 26 BORA analog unserer Nutzungsbedingungen. Danach dürfen Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen beauftragt werden.

Angemessen sind solche Bedingungen, bei denen die Vorteile des Auftraggebers und die Anforderungen an den Auftragnehmer und dessen Aufwendungen im vernünftigen Verhältnis stehen. Aus der Perspektive des Terminsvertreters ist zu berücksichtigen, dass eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit gefordert wird, die auch ggf. Haftungsansprüche nach sich ziehen kann.

Eine generelle Empfehlung über eine angemessene Vergütung ist wegen der Vielgestaltigkeit der Fälle nur schwer möglich. Wir haben die Bundesrechtsanwaltskammer gebeten eine Empfehlung zu den Mindestvergütungssätzen zu geben. Sobald diese vorliegt, werden wir sie hier berücksichtigen.

Die Mindestvergütungen, die wir als Beschränkung der Angebotsmöglichkeit auf Seiten der Datenbank in Abhängigkeit vom Streitwert eingepflegt haben, sind die untersten Grenzen einer vorstellbaren angemessenen Vergütung. Bei der Unterschreitung wäre ein Verstoß gegen § 26 BORA analog indiziert. Im übrigen sind die Beteiligten Rechtsanwälte in der Pflicht die Angemessenheit jeweils zu überprüfen.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.